- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Widerspruch
Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO
AnfechtungsklagePrüfungsschema der AnfechtungsklageZulässigkeit der AnfechtungsklageVorverfahrenAusnahme vom Erfordernis des VorverfahrensBegründetheit der Anfechtungsklage
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Welche Funktion hat die Anfechtungsklage?
Merke
Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO: Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts
- Klagebegehr gem. § 88 VwGO: Kläger wehrt sich gegen einen wirksamen, noch nicht erledigten belastenden Verwaltungsakt richtet und begehrt dessen Aufhebung, z.B. Bürger klagt gegen Gebührenbescheid
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage?
Merke
Prüfungsschema der Anfechtungsklage
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
- Zulässigkeit der Anfechtungsklage
- Begründetheit der Anfechtungsklage
- Formulierungsbeispiel Obersatz: „Die Anfechtungsklage hat [Erfolg / Aussicht auf Erfolg], soweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Klage zulässig und begründet ist.“
- Fallfrage in der Regel auf „Erfolg“ oder „Aussicht auf Erfolg“ gerichtet, dementsprechend auch im Obersatz und Ergebnis formulieren: z.B. nicht von „Aussicht auf Erfolg“ sprechen, wenn Fallfrage nach „Erfolg“ fragt
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Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage?
Merke
Zulässigkeit der Anfechtungsklage Prüfungsschema
- Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO: Aufhebung wirksamen Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG begehrt
- Gegenstand in § 79 I VwGO: Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG, in Gestalt des Widerspruchsbescheids („Einheitsklage“); wirksam mit Bekanntgabe, § 41 VwVfG, darf nicht nichtig oder erloschen sein, §§ 44, 43 II VwVfG
- Klagebefugnis, § 42 II VwGO
- Adressat belastenden Verwaltungsakts nach Adressatentheorie immer befugt, da jedenfalls möglicherweise in allgemeiner Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG, verletzt
- Drittbetroffener nach Möglichkeitstheorie: Wenn möglicherweise verletzt in möglicherweise drittschützender Norm (Drittschutz erst in Begründetheit näher untersuchen)
- Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO: Erfolglose Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als Vorverfahren
- Erforderlichkeit des Vorverfahrens
- Keine Ausnahme vom Erfordernis des Vorverfahrens gem. § 68 I 2 VwGO
- Wenn Gesetz Vorverfahren ausdrücklich ausschließt
- Wenn Ausgangsbehörde zugleich oberste Landesbehörde
- Wenn nach Landesrecht kein Vorverfahren erforderlich
- Ungeschriebene Fälle der Entbehrlichkeit neben § 68 I 2 VwGO, wenn Zweck des Vorverfahrens schon erreicht oder offensichtlich nicht mehr zu erreichen, z.B. bereits von Drittem durchgeführt oder Behörde lässt während Gerichtsverfahren keinen Erfolg erwarten
- Ordnungsgemäße Durchführung: Bürger hat alles Erforderliche getan (idR. form- und fristgerechte Einlegung des Widerspruchs), insb. Widerspruchsfrist, § 70 VwGO
- Verwirkung möglich, analog § 242 BGB
- Widerspruch erfolglos
- Kann als Sachurteilsvoraussetzung grds. bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden; jedoch nur innerhalb der Widerspruchsfrist (⇨ Verstreicht diese nach Klageerhebung wird Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen)
- Klagefrist, § 74 VwGO und keine Verwirkung
- Sonstige allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen: Rechtsschutzbedürfnis, Beteiligtenfähigkeit, Prozessfähigkeit, Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, Form
In welchen Bundesländern entfällt das Vorverfahren ganz oder teilweise aufgrund landesrechtlicher Vorschriften?
Merke
Bundesländer und Fälle, in denen das Landesrecht kein Vorverfahren vorsieht und andere Besonderheiten
- Baden-Württemberg: § 25 AGBW – kein Vorverfahren bei Klagen gegen Entscheidungen der Wahlprüfungsbehörde
- Berlin: § 26 AZG Bln – kein Vorverfahren bei Prüfungsentscheidungen in Hochschul- und Fachhochschulangelegenheiten
- Hessen: Vorverfahren entfällt in den in § 16a HessAGVwGO genannten Fällen
- Nordrhein-Westfalen: § 6 Abs. 1 AG NW und § 110 JustG NRW – weitgehende Abschaffung des Widerspruchsverfahrens, nur landesrechtliche Widersprüche betroffen
- Bayern: Art. 12 BayAGVwGO i.V.m. BayAG VwGO ÄndG v. 22.6.2007 (BayGVBl. 390) – teilweise Abschaffung, ansonsten fakultatives Widerspruchsverfahren
- Niedersachsen: § 80 Nds. JustG bzw. ehemals § 8a Nds. AGVwGO (Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung v. 5.11.2004, NdsGVBl. 394) – Vorverfahren in weiten Bereichen entfallen
- Rheinland-Pfalz: § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO RP – besondere Regelung über Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde
Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit einer Anfechtungsklage?
Merke
Begründetheit der Anfechtungsklage Prüfungsschema
- Begründet, soweit richtiger Beklagter, § 78 I Nr. 1 VwGO, und Verwaltungsakt rechtswidrig und Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, § 113 I 1 VwGO
- Richtiger Klagegegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO: Rechtsträger der handelnden Behörde
- Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
- Rechtsverletzung des Klägers in eigenem subjektiv-öffentlichem Recht
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