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Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Widerspruch im Überblick
Aktualisiert vor 8 Tagen
Welche Verfahren werden in § 42 VwGO und §§ 68 ff. VwGO geregelt?
Merke
Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Widerspruch im Überblick
Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO: Aufhebung eines Verwaltungsakts (im gerichtlichen Verfahren)
Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO: Erlass eines Verwaltungsakts
Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO: Aufhebung eines Verwaltungsakts (im behördlichen Verfahren); gleichzeitig Vorverfahren für Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage
Welche Klage ist einschlägig, wenn sowohl Anfechtungsklage, als auch Verpflichtungsklage in Betracht kommen?
Merke
Wenn Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Betracht ist einfachere / effektivere zu wählen
- Kein Rechtsschutzbedürfnis für andere
- z.B. bei Aufhebung von begünstigendem Verwaltungsakt: Anfechtung der Aufhebung schon erfolgreich, wenn Aufhebung rechtswidrig; Bei Verpflichtungsklage auf Neuerlass müssten all deren Voraussetzungen vorliegen
Was ist zu prüfen, wenn sowohl Widerspruch, als auch Klage in Betracht kommen?
Merke
Wenn Widerspruch und Klage in Betracht (d.h. nicht in Sachverhalt konkretisiert und noch kein Vorverfahren durchgeführt)
- Beides möglich, da Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung erst bei letzter mündliche Verhandlung (auch nach Klageerhebung) vorliegen muss (fristwahrend)
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