- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Widerspruch
Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Widerspruch im Überblick
Welche Verfahren werden in § 42 VwGO und §§ 68 ff. VwGO geregelt?
§ 42 Abs. 1 VwGO und §§ 68 ff. VwGO regeln drei Verfahren, die eng miteinander zusammenhängen: die Anfechtungsklage, die Verpflichtungsklage und das Widerspruchsverfahren.
Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet. Sie findet im gerichtlichen Verfahren statt, der Betroffene wendet sich also an das Verwaltungsgericht, um einen belastenden Verwaltungsakt beseitigen zu lassen.
Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zielt dagegen auf den Erlass eines Verwaltungsakts. Hier geht es also nicht darum, etwas loszuwerden, sondern darum, die Behörde dazu zu verpflichten, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, etwa eine beantragte Baugenehmigung.
Das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO ist ebenfalls auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet, findet aber im behördlichen Verfahren statt, also nicht vor Gericht, sondern bei der Verwaltung selbst. Das Widerspruchsverfahren ist gleichzeitig das Vorverfahren für die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage. Es muss also grundsätzlich erst durchlaufen werden, bevor der Betroffene vor Gericht klagen kann.
Zusammengefasst regelt § 42 Abs. 1 VwGO mit der Anfechtungs- und der Verpflichtungsklage zwei gerichtliche Klagearten, während §§ 68 ff. VwGO das behördliche Widerspruchsverfahren als deren Vorverfahren ausgestalten.
Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Widerspruch im Überblick
Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO: Aufhebung eines Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren begehrt
Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO: Erlass eines Verwaltungsakts begehrt
Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO: Aufhebung eines Verwaltungsakts im behördlichen Verfahren begehrt
Gleichzeitig Vorverfahren für Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage
Welche Klage ist einschlägig, wenn sowohl Anfechtungsklage, als auch Verpflichtungsklage in Betracht kommen?
Wenn sowohl Anfechtungsklage als auch Verpflichtungsklage in Betracht kommen, ist stets die einfachere und effektivere der beiden zu wählen. Für die jeweils andere Klageart fehlt es dann am Rechtsschutzbedürfnis.
Besonders anschaulich wird das bei der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts. Stell dir vor, die Behörde entzieht dir eine bereits erteilte Baugenehmigung. Hier könntest du theoretisch entweder die Aufhebungsentscheidung anfechten oder die Behörde im Wege der Verpflichtungsklage auf Neuerlass der Baugenehmigung verklagen. Die Anfechtung der Aufhebung ist aber bereits dann erfolgreich, wenn die Aufhebung rechtswidrig war – damit lebt die ursprüngliche Baugenehmigung wieder auf. Bei einer Verpflichtungsklage auf Neuerlass müssten dagegen sämtliche Voraussetzungen für den Erlass der Genehmigung vorliegen, was eine deutlich umfangreichere Prüfung erfordert. Die Anfechtungsklage ist hier also die einfachere und effektivere Klageart, sodass für die Verpflichtungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Es gilt also: Kommen beide Klagearten in Betracht, ist diejenige einschlägig, die den Rechtsschutz einfacher und effektiver gewährt.
Wenn Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Betracht ist einfachere / effektivere zu wählen
- Kein Rechtsschutzbedürfnis für andere
- z.B. bei Aufhebung von begünstigendem Verwaltungsakt: Anfechtung der Aufhebung schon erfolgreich, wenn Aufhebung rechtswidrig; Bei Verpflichtungsklage auf Neuerlass müssten all deren Voraussetzungen vorliegen
Was ist zu prüfen, wenn sowohl Widerspruch, als auch Klage in Betracht kommen?
Wenn in einer Aufgabenstellung sowohl Widerspruch als auch Klage in Betracht kommen, weil der Sachverhalt nicht konkretisiert, welches Verfahren gewählt werden soll, und noch kein Vorverfahren durchgeführt wurde, stellt sich die Frage, ob du dich für eines der beiden entscheiden musst. Die Antwort lautet: Beides ist möglich. Der Grund liegt darin, dass das Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung erst bei der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Es kann also auch noch nach Klageerhebung durchgeführt werden, sodass die Klageerhebung fristwahrend wirkt. Du kannst in einer solchen Konstellation also sowohl den Widerspruch als auch die Klage prüfen, ohne dass das eine das andere ausschließt.
Wenn Widerspruch und Klage in Betracht (d.h. nicht in Sachverhalt konkretisiert und noch kein Vorverfahren durchgeführt)
- Beides möglich, da Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung erst bei letzter mündliche Verhandlung (auch nach Klageerhebung) vorliegen muss (fristwahrend)
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