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Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Widerspruch im Überblick

Aktualisiert vor 8 Tagen

Welche Verfahren werden in § 42 VwGO und §§ 68 ff. VwGO geregelt?

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Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Widerspruch im Überblick

  • Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO: Aufhebung eines Verwaltungsakts (im gerichtlichen Verfahren)

  • Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO: Erlass eines Verwaltungsakts

  • Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO: Aufhebung eines Verwaltungsakts (im behördlichen Verfahren); gleichzeitig Vorverfahren für Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage

Welche Klage ist einschlägig, wenn sowohl Anfechtungsklage, als auch Verpflichtungsklage in Betracht kommen?

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Wenn Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Betracht ist einfachere / effektivere zu wählen

  • Kein Rechtsschutzbedürfnis für andere
  • z.B. bei Aufhebung von begünstigendem Verwaltungsakt: Anfechtung der Aufhebung schon erfolgreich, wenn Aufhebung rechtswidrig; Bei Verpflichtungsklage auf Neuerlass müssten all deren Voraussetzungen vorliegen

Was ist zu prüfen, wenn sowohl Widerspruch, als auch Klage in Betracht kommen?

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Wenn Widerspruch und Klage in Betracht (d.h. nicht in Sachverhalt konkretisiert und noch kein Vorverfahren durchgeführt)

  • Beides möglich, da Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung erst bei letzter mündliche Verhandlung (auch nach Klageerhebung) vorliegen muss (fristwahrend)
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