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Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO

VerpflichtungsklagePrüfungsschema der VerpflichtungsklageZulässigkeit der VerpflichtungsklageVersagungsgegenklageUntätigkeitsklageBegründetheit der VerpflichtungsklageAnspruchsaufbau
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Funktion hat die Verpflichtungsklage?

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Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO: Klage auf Erlass eines Verwaltungsakts

  • Klagebegehr gem. § 88 VwGO: Kläger begehrt den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts, also die Verpflichtung der Behörde zum Handeln; z.B. Antrag auf Baugenehmigung wurde abgelehnt, Kläger begehrt deren Erlass

Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage?

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Prüfungsschema der Verpflichtungsklage

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
  2. Zulässigkeit der Verpflichtungsklage
  3. Begründetheit der Verpflichtungsklage

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Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage?

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Zulässigkeit der Verpflichtungsklage

  1. Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO: Erlass eines Verwaltungsakt begehrt; auch wenn Realakt begehrt, der rechtlich an vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts gebunden (z.B. immer wenn Festsetzung von Geldleistung)
    • Versagungsgegenklage: Erlass begünstigenden Verwaltungsakts begehrt nach ablehnendem Bescheid
      • Aufhebung des Ablehnungsbescheids konkludent von Klagebegehren mitumfasst, da dieser mit Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts gem. § 43 II VwVfG jedenfalls anderweitig (konkludent) aufgehoben wird
      • Keine zusätzliche Anfechtungsklage erforderlich
    • Untätigkeitsklage, § 75 1 VwGO: Nach drei Monaten ohne Widerspruchsbescheid Untätigkeit vermutet; verfrüht eingelegte Klage gem. § 75 3 VwGO analog ausgesetzt bis Ablauf der Dreimonatsfrist („Hineinwachsen in die Zulässigkeit“)
  2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO: Mögl. Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts (=evtl. in Recht aus Anspruchsgrundlage verletzt; aus subjektiv-öffentlichem Recht nach Schutznormtheorie)
    • Bei Ermessen Möglichkeit der Ermessensreduktion auf null ⇨ wird in Begründetheit geprüft, da zumindest Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, wenn Norm Individualinteresse des Klägers dient (es besteht kein genereller Anspruch darauf)
  3. Vorverfahren, § 68 II, I VwGO: Erfolglose Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als Vorverfahren
    • Abgeschlossen mit Widerspruchsbescheid (⇨ Versagungsgegenklage) oder Untätigkeit der Behörden, §§ 68 II, 75 VwGO (⇨ Untätigkeitsklage)
    • Kann als Sachurteilsvoraussetzung grds. bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden: Jedoch nur innerhalb der Widerspruchsfrist (⇨ Verstreicht diese nach Klageerhebung wird Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen)
  4. Klagefrist, § 74 II, I 2 VwGO
  5. Sonstige allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen: Rechtsschutzbedürfnis, Beteiligtenfähigkeit, Prozessfähigkeit, Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, Form

Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit einer Verpflichtungsklage?

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Begründetheit der Verpflichtungsklage

  • Begründet, soweit richtiger Beklagter, § 78 I Nr. 1 VwGO, und Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts
  1. Richtiger Klagegegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO: Entgegen Wortlaut Rechtsträger materiell zuständiger Behörde (da nur diese in der Lage Klagebegehren zu entsprechen)

Anfechtungsklage: Auch unzuständige Erlassbehörde für Aufhebung des Verwaltungsakt zuständig

  1. Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts: Im Übrigen begründet, wenn Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig, Kläger in Rechten verletzt und Sache spruchreif (tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen für gerichtliche Entscheidungen gegeben), § 113 V VwGO
    • Gebundene Entscheidung zu prüfen im Anspruchsaufbau, z.B. über Antrag auf Baugenehmigung
    • Ermessensentscheidung zu prüfen im Rechtmäßigkeitsaufbau

Nach welchem Schema prüft man den Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts im Anspruchsaufbau?

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Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts im Anspruchsaufbau Prüfungsschema: Geeignet für gebundene Entscheidung, z.B. über Antrag auf Baugenehmigung

  1. Anspruchsgrundlage: Gebundene Entscheidung über subjektiv-öffentliches Recht
    • Bei Rechtswidrigkeit also direkt Rechtsverletzung des Klägers und Spruchreife ( Prüfungspunkte entfallen)
  2. Anspruchsvoraussetzungen (Rechtswidrigkeit des Unterlassens)
    • aa) Formelle Anspruchsvoraussetzungen: z.B. ordnungsgemäßer Antrag
      • Formelle Rechtmäßigkeit“ der Ablehnung: Keine Prüfung der nach Zuständigkeit, Verfahren, Form; entscheidend nur, ob Anspruch besteht
    • bb) Materielle Anspruchsvoraussetzungen: z.B. Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit einer Baugenehmigung
  • Bei erfolgreicher Klage
    • Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakt
    • Vornahmeurteil, § 113 V 1 VwGO: Verpflichtet Behörde unmittelbar zum Erlass des Verwaltungsakts

Nach welchem Schema prüft man den Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts im Rechtmäßigkeitsaufbau?

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Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts im Anspruchsaufbau Prüfungsschema: Geeignet für offene Entscheidungen, insb. Entscheidung mit Ermessensspielraum, § 40 VwVfG

  1. Anspruchsgrundlage: Entscheidung mit Ermessensspielraum, § 40 VwVfG
  1. Anspruchsvoraussetzungen (Rechtswidrigkeit des Unterlassens)
    • aa) Formelle Anspruchsvoraussetzungen
      • Formelle Rechtmäßigkeit“ der Ablehnung: Keine Prüfung der nach Zuständigkeit, Verfahren, Form; entscheidend nur, ob Anspruch
    • bb) Materielle Anspruchsvoraussetzungen
      • i) Tatbestand
      • ii) Rechtsfolge: Nach Inhalt (Ermessen) und Wirkung (Verhältnismäßigkeit) mit Rechtsgrundlage und höherrangigem Recht vereinbar
  2. Rechtsverletzung des Klägers: Verletzt in subjektiv-öffentlichem Recht
  3. Spruchreife: Wenn Verwaltungsakt zwingend zu erteilen, weil Ermessensreduktion auf null
    • Mit Spruchreife
      • Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakt
    • Vornahmeurteil, § 113 V 1 VwGO: Verpflichtet Behörde unmittelbar zum Erlass des Verwaltungsakts Ohne Spruchreife
      • Anspruch auf Neubescheidung: Nicht Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts, sondern nur auf neue ermessensfehlerfreie Bescheidung
      • Bescheidungsurteil, § 113 V 2 VwGO: Verpflichtet die Behörde nicht zum Erlass des Verwaltungsakts, sondern nur zur erneuten Bescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
      • Bescheidungsbegehren stets als Minus in Vornahmeantrag enthalten (aber bei anderslautendem Klageantrag teilweise Klageabweisung mit anteiliger Kostentragungspflicht, § 155 I VwGO)
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