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Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG
VerfassungsbeschwerdePrüfungsschema der VerfassungsbeschwerdeZulässigkeit der VerfassungsbeschwerdeBeschwerdefrist
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Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
- Zulässigkeit ist die Vorprüfung zur Prozessökonomie: Da „Möglichkeit der Begründetheit“ genügt, lediglich Normen erwähnen, die Recht oder begründen könnten, substantiierte Prüfung erst in Begründetheit
- Zuständigkeit des BVerfG, Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
- Beschwerdeberechtigung / Aktivlegitimation, § 90 I BVerfGG, Art. 94 I Nr. 4a GG: Jedermann
- Grundrechtsfähigkeit: Fähigkeit Träger von Grundrechten zu sein
- Prozessfähigkeit: Fähigkeit in Rechtsstreit handeln zu können; erfordert Grundrechtsmündigkeit
- Postulationsfähigkeit: Fähigkeit selbst Klage zu erheben
- Anwaltszwang in Fällen mit mündlicher Verhandlung, § 22 I 1 Hs. 2, II BVerfGG
- Beschwerdegegenstand: Urteile, Verwaltungsmaßnahmen oder Gesetze
- Beschwerdebefugnis: Möglichkeit der Verletzung eines geltend gemachten Grundrechts
- Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG, Art. 94 II 2 GG, und Subsidiarität
- Rechtswegerschöpfung
- Subsidiarität
- Form, §§ 92, 23 I 1 BVerfGG: Schriftlich, begründet
- Beschwerdefrist
- Bei Urteilsverfassungsbeschwerde ein Monat, § 93 I 1 BVerfGG
- Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde ein Jahr, § 93 III BVerfGG
- Rechtsschutzbedürfnis
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