Nebenbestimmungen, § 36 VwGO

Isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen

1.
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Nebenbestimmungen, § 36 VwGO

Isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen gem. § 36 VwVfG durch Anfechtungsklage möglich (umstritten)

  • Statthaftigkeit isolierter Anfechtungsklage

    • Nur durch Verpflichtungsklage Hauptverwaltungsakt ohne Nebenbestimmungen zu erreichen, da dieser ein „Mehr“ darstellt

      • Beseitigung einer Belastung ist immer Begünstigung ⇨ Dies würde Existenz der Anfechtungsklage grds. in Frage stellen

    • Isolierte Anfechtbarkeit soweit von Hauptverwaltungsakt teilbar

  • Voraussetzungen der Teilbarkeit

    • Früher h.M.: Nach Art der Nebenbestimmung: Befristung und Bedingung untrennbar, Auflage anfechtbar

      • Eindeutiger Wortlaut § 113 I 1 VwGO, §§ 48, 49 VwVfG („soweit“): Teilweise aufhebbar ⇨ Grds. generelle Teilbarkeit

    • M.M.: Nur gebundene Entscheidungen isoliert anfechtbar, da durch isolierte Aufhebung von Ermessensverwaltungsakten evtl. von Behörde nicht gewollter Verwaltungsakt kreiert ⇨ Gem. § 114 VwGO aber nur Rechtmäßigkeit überprüfbar

      • Aufgrund der Häufigkeit von Ermessensverwaltungsakten faktisch zu Aufhebung des Grundsatzes der Teilbarkeit führen; zudem keine neue Entscheidung des Gerichts, sondern nur Aufhebung der Nebenbestimmung und Behörde kann gem. § 49 II Nr. 2 VwVfG analog aufheben

    • h.M.: Teilbar, wenn nicht in untrennbarem Zusammenhang, d.h. übriggebliebener Verwaltungsakt sinnvoll und rechtmäßig

  • Besonderheit im Prüfungsschema der Begründetheit der Anfechtungsklage

    1. Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung

    2. Hauptverwaltungsakt ohne Nebenbestimmung noch sinnvoll und rechtmäßig aufgrund Gesetzesvorbehalt, Art. 20 III GG: Prüfung nur noch erforderlich falls Nebenbestimmung rechtswidrig

  • Wenn Anfechtungsklage unbegründet: Verpflichtungsklage auf entsprechenden Erlass ohne Nebenbestimmung prüfen

2.
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Frage

Kann eine Nebenbestimmung angefochten werden, ohne dass der Verwaltungsakt im Übrigen angefochten wird?

3.
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Frage 1

A erhält eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Eine unbefristete Erlaubnis sieht das Gesetz in dieser Form nicht vor. A will allein die Befristung mit der Anfechtungsklage beseitigen. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 2

Gastwirt G ficht eine belastende Auflage zu seiner Gaststättenerlaubnis isoliert an. Das Gericht prüft die Begründetheit der Anfechtungsklage. Welche Aussagen sind richtig?

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