- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Nebenbestimmungen, § 36 VwGO
1.Verstehen
Nebenbestimmungen, § 36 VwGO
Isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen gem. § 36 VwVfG durch Anfechtungsklage möglich (umstritten)
Statthaftigkeit isolierter Anfechtungsklage
Nur durch Verpflichtungsklage Hauptverwaltungsakt ohne Nebenbestimmungen zu erreichen, da dieser ein „Mehr“ darstellt
Beseitigung einer Belastung ist immer Begünstigung ⇨ Dies würde Existenz der Anfechtungsklage grds. in Frage stellen
Isolierte Anfechtbarkeit soweit von Hauptverwaltungsakt teilbar
Voraussetzungen der Teilbarkeit
Früher h.M.: Nach Art der Nebenbestimmung: Befristung und Bedingung untrennbar, Auflage anfechtbar
Eindeutiger Wortlaut § 113 I 1 VwGO, §§ 48, 49 VwVfG („soweit“): Teilweise aufhebbar ⇨ Grds. generelle Teilbarkeit
M.M.: Nur gebundene Entscheidungen isoliert anfechtbar, da durch isolierte Aufhebung von Ermessensverwaltungsakten evtl. von Behörde nicht gewollter Verwaltungsakt kreiert ⇨ Gem. § 114 VwGO aber nur Rechtmäßigkeit überprüfbar
Aufgrund der Häufigkeit von Ermessensverwaltungsakten faktisch zu Aufhebung des Grundsatzes der Teilbarkeit führen; zudem keine neue Entscheidung des Gerichts, sondern nur Aufhebung der Nebenbestimmung und Behörde kann gem. § 49 II Nr. 2 VwVfG analog aufheben
h.M.: Teilbar, wenn nicht in untrennbarem Zusammenhang, d.h. übriggebliebener Verwaltungsakt sinnvoll und rechtmäßig
Besonderheit im Prüfungsschema der Begründetheit der Anfechtungsklage
Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung
Hauptverwaltungsakt ohne Nebenbestimmung noch sinnvoll und rechtmäßig aufgrund Gesetzesvorbehalt, Art. 20 III GG: Prüfung nur noch erforderlich falls Nebenbestimmung rechtswidrig
Wenn Anfechtungsklage unbegründet: Verpflichtungsklage auf entsprechenden Erlass ohne Nebenbestimmung prüfen
2.Wiederholen
Kann eine Nebenbestimmung angefochten werden, ohne dass der Verwaltungsakt im Übrigen angefochten wird?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A erhält eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Eine unbefristete Erlaubnis sieht das Gesetz in dieser Form nicht vor. A will allein die Befristung mit der Anfechtungsklage beseitigen. Welche Aussagen treffen zu?
Gastwirt G ficht eine belastende Auflage zu seiner Gaststättenerlaubnis isoliert an. Das Gericht prüft die Begründetheit der Anfechtungsklage. Welche Aussagen sind richtig?
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