Nebenbestimmungen, § 36 VwGO

Isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen

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Nebenbestimmungen, § 36 VwGO

Isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen gem. § 36 VwVfG durch Anfechtungsklage möglich

  • Statthaftigkeit isolierter Anfechtungsklage
    • Nur durch Verpflichtungsklage Hauptverwaltungsakt ohne Nebenbestimmungen zu erreichen, da dieser ein „Mehr“ darstellt
      • Beseitigung einer Belastung ist immer Begünstigung ⇨ Dies würde Existenz der Anfechtungsklage grds. in Frage stellen
    • Isolierte Anfechtbarkeit soweit von Hauptverwaltungsakt teilbar
  • Voraussetzungen der Teilbarkeit
    • Früher hM: Nach Art der Nebenbestimmung: Befristung und Bedingung untrennbar, Auflage anfechtbar
      • Eindeutiger Wortlaut § 113 I 1 VwGO, §§ 48, 49 VwVfG („soweit“): Teilweise aufhebbar ⇨ Grds. generelle Teilbarkeit
    • MM: Nur gebundene Entscheidungen isoliert anfechtbar, da durch isolierte Aufhebung von Ermessensverwaltungsakten evtl. von Behörde nicht gewollter Verwaltungsakt kreiert ⇨ Gem. § 114 VwGO aber nur Rechtmäßigkeit überprüfbar
      • Aufgrund der Häufigkeit von Ermessensverwaltungsakten faktisch zu Aufhebung des Grundsatzes der Teilbarkeit führen; zudem keine neue Entscheidung des Gerichts, sondern nur Aufhebung der Nebenbestimmung und Behörde kann gem. § 49 II Nr. 2 VwVfG analog aufheben
    • hM: Teilbar, wenn nicht in untrennbarem Zusammenhang, d.h. übriggebliebener Verwaltungsakt sinnvoll und rechtmäßig
  • Besonderheit im Prüfungsschema der Begründetheit der Anfechtungsklage
    1. Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung
    2. Hauptverwaltungsakt ohne Nebenbestimmung noch sinnvoll und rechtmäßig aufgrund Gesetzesvorbehalt, Art. 20 III GG: Prüfung nur noch erforderlich falls Nebenbestimmung rechtswidrig
  • Wenn Anfechtungsklage unbegründet: Verpflichtungsklage auf entsprechenden Erlass ohne Nebenbestimmung prüfen

2.
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