Auszug

Unmittelbarkeitsprinzip und Mündlichkeitsprinzip, § 250 StPO

UnmittelbarkeitsprinzipUnmittelbarkeitMündlichkeitsprinzipMündlichkeit

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Unmittelbarkeitsprinzip und Mündlichkeitsprinzip, § 250 StPO

Unmittelbarkeitsprinzip und Mündlichkeitsprinzip, § 250 StPO: Beweise unmittelbar vor dem erkennenden Gericht und mündlich erhoben, um bestmögliche Wahrheitsfindung zu gewährleisten

  • Unmittelbarkeitsprinzip: Erkennendes Gericht muss für Urteilsfindung bedeutsame Tatsachen selbst feststellen
  • Mündlichkeitsprinzip: Entscheidungsgrundlage nur, was in Hauptverhandlung mündlich vorgetragen, vgl. §§ 261, 257 StPO (Schriftstücke zu verlesen, § 249 I StPO)
  • Strengbeweis: Einführung von Beweismitteln in Hauptverhandlung durch abschließende formale Mittel
  • Insb. Vernehmung der Zeugen nicht durch Verlesung des Vernehmungsprotokolls zu ersetzen, §  250 2 StPO: Zeugen müssen grds. persönlich vor Gericht aussagen; schriftliche Erklärungen nur in Ausnahmefällen zulässig

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