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Unmittelbarkeitsprinzip und Mündlichkeitsprinzip, § 250 StPO
Was besagen die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit?
Das Unmittelbarkeitsprinzip und das Mündlichkeitsprinzip sind in § 250 StPO verankert und verlangen, dass Beweise unmittelbar vor dem erkennenden Gericht und mündlich erhoben werden, um eine bestmögliche Wahrheitsfindung zu gewährleisten. Beide Grundsätze hängen eng zusammen, lassen sich aber inhaltlich voneinander trennen.
Das Unmittelbarkeitsprinzip besagt, dass das erkennende Gericht die für die Urteilsfindung bedeutsamen Tatsachen selbst feststellen muss. Das Gericht darf sich also nicht darauf verlassen, was andere Stellen, etwa die Polizei und die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, zuvor ermittelt haben, sondern muss sich einen eigenen unmittelbaren Eindruck von den Beweismitteln verschaffen. Wenn etwa ein Zeuge etwas Entscheidungserhebliches beobachtet hat, muss das Gericht diesen Zeugen selbst hören und kann sich nicht einfach auf die Zusammenfassung eines Polizeibeamten stützen.
Das Mündlichkeitsprinzip ergänzt dies dahingehend, dass nur das Entscheidungsgrundlage sein darf, was in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen wurde, vgl. §§ 261, 257 StPO. Schriftstücke sind dabei gemäß § 249 Abs. 1 StPO zu verlesen, damit ihr Inhalt in die mündliche Verhandlung eingeführt wird und alle Beteiligten dazu Stellung nehmen können.
Aus diesen beiden Grundsätzen folgt das Prinzip des Strengbeweises. Danach ist die Einführung von Beweismitteln in die Hauptverhandlung nur durch abschließende formale Mittel zulässig. Das Gericht kann Beweise also nicht auf beliebigem Wege in das Verfahren einbringen, sondern ist an die gesetzlich vorgesehenen Beweismittel und Beweiserhebungsformen gebunden.
Besonders deutlich wird dies bei der Vernehmung von Zeugen. Nach § 250 S. 2 StPO darf die Vernehmung der Zeugen nicht durch Verlesung des Vernehmungsprotokolls ersetzt werden. Zeugen müssen grundsätzlich persönlich vor Gericht aussagen, damit das Gericht sich einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit und der Aussagequalität machen kann. Schriftliche Erklärungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
Unmittelbarkeit und Mündlichkeit nach § 250 StPO stellen also sicher, dass das Gericht seine Überzeugung auf selbst erhobene und mündlich in die Hauptverhandlung eingeführte Beweise stützt.
Unmittelbarkeitsprinzip und Mündlichkeitsprinzip, § 250 StPO: Beweise unmittelbar vor dem erkennenden Gericht und mündlich erhoben, um bestmögliche Wahrheitsfindung zu gewährleisten
- Unmittelbarkeitsprinzip: Erkennendes Gericht muss für Urteilsfindung bedeutsame Tatsachen selbst feststellen
- Mündlichkeitsprinzip: Entscheidungsgrundlage nur, was in Hauptverhandlung mündlich vorgetragen, vgl. §§ 261, 257 StPO (Schriftstücke zu verlesen, § 249 I StPO)
- Strengbeweis: Einführung von Beweismitteln in Hauptverhandlung durch abschließende formale Mittel
- Insb. Vernehmung der Zeugen nicht durch Verlesung des Vernehmungsprotokolls zu ersetzen, § 250 2 StPO: Zeugen müssen grds. persönlich vor Gericht aussagen; schriftliche Erklärungen nur in Ausnahmefällen zulässig
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Zeuge Z hat im Ermittlungsverfahren ausführlich ausgesagt. In der Hauptverhandlung beantragt die Staatsanwaltschaft, statt Z erneut zu vernehmen, das Vernehmungsprotokoll zu verlesen. Welche Aussagen sind richtig?
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