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In dubio pro reo-Grundsatz

In dubio pro reo-GrundsatzIm Zweifel für den AngeklagtenZweifelssatzUnschuldsvermutung
Aktualisiert vor 9 Tagen

Was besagt der in dubio pro reo-Grundsatz?

Der in dubio pro reo-Grundsatz – lateinisch „in dubio pro reo", auf Deutsch „im Zweifel für den Angeklagten" – ist ein fundamentaler Verfahrensgrundsatz des Strafprozessrechts. Er wird auch als Zweifelssatz oder Unschuldsvermutung bezeichnet und besagt: Wenn das Gericht nach Abschluss der Beweisaufnahme Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat, ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. Das Gericht darf also nur dann verurteilen, wenn es von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist.

Der in dubio pro reo-Grundsatz gewährleistet damit, dass niemand ohne hinreichende Beweise verurteilt wird, und schützt so vor Fehlurteilen. Er bildet gewissermaßen das Sicherheitsnetz des Strafverfahrens: Lieber wird ein Schuldiger freigesprochen, als dass ein Unschuldiger bestraft wird.

Die Rechtsgrundlage des in dubio pro reo-Grundsatzes wird aus mehreren Normen abgeleitet, nämlich aus Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK und § 261 StPO. Er ist damit sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich und konventionsrechtlich verankert.

Der in dubio pro reo-Grundsatz verpflichtet das Gericht also, im Zweifel stets zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.

Merke

In dubio pro reo-Grundsatz (lat.: „in dubio pro reo“, dt.: „im Zweifel für den Angeklagten“)

  • Zweifelssatz / Unschuldsvermutung: Wenn das Gericht Zweifel an der Schuld hat, ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden
  • Gewährleistet, dass niemand ohne hinreichende Beweise verurteilt wird und schützt so vor Fehlurteilen
  • Rechtsgrundlage: Abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK, 261 StPO

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Frage 1/1

T wird beschuldigt, ein Auto gestohlen zu haben. Nach der Beweisaufnahme bleiben beim Gericht erhebliche Zweifel, ob T tatsächlich der Täter war. Welche Aussagen sind richtig?

T ist freizusprechen
Es gilt der in dubio pro reo-Grundsatz
Das Gericht darf trotz Zweifeln verurteilen
Die Zweifel sind zulasten des Angeklagten zu werten
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