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Grundsatz des fairen Verfahrens
Was besagt der Grundsatz des fairen Verfahrens?
Der Grundsatz des fairen Verfahrens verlangt ein gerechtes, unparteiisches und transparentes Verfahren, in dem die verfahrensrechtlichen Garantien, wie etwa rechtliches Gehör und Chancengleichheit, gewährleistet sind. Er stellt sicher, dass die Rechte aller Beteiligten respektiert werden und das Verfahren ohne Benachteiligung oder Willkür durchgeführt wird.
Das bedeutet, dass weder der Angeklagte noch andere Verfahrensbeteiligte durch verfahrensrechtliche Defizite in eine Lage geraten dürfen, in der sie ihre Rechte nicht wirksam wahrnehmen können. Die Rechtsgrundlage des Grundsatzes des fairen Verfahrens wird aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitet.
Der Grundsatz des fairen Verfahrens gewährleistet damit, dass jedes Strafverfahren gerecht, unparteiisch und unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten durchgeführt wird.
Grundsatz des fairen Verfahrens: Gerechtes, unparteiisches und transparentes Verfahren, in dem die verfahrensrechtlichen Garantien, wie rechtliches Gehör und Chancengleichheit, gewährleistet sind
Gewährleistet, dass die Rechte aller Beteiligten respektiert werden und das Verfahren ohne Benachteiligung oder Willkür durchgeführt wird
Rechtsgrundlage: Abgeleitet aus Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 III GG und Art. 6 I MRK
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