- Öffentliches Recht
- Verfassungsprozessrecht
- Normenkontrollverfahren
Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG
Abstrakte NormenkontrolleBegründetheit der abstrakten Normenkontrolle
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Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG
Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle: Wenn tatsächlicher Verstoß gegen höherrangiges Recht; Prüfungsmaßstab Verfassungsrecht (bei Landesgesetzen auch Bundesrecht)
- Formelle Verfassungsmäßigkeit: Bei Landesgesetz formelle Rechtmäßigkeit regelmäßig unbeachtlich, weil Maßstab nur Bundesrecht
- Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff. GG
- Verfahren / Form: Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
- Materielle Verfassungsmäßigkeit, insb. Verhältnismäßigkeit
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