- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsorgane und Organteile
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Art. 93, 94 GG
1.Verstehen
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Art. 93, 94 GG
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Art. 93, 94 GG und BVerfGG
Gehört zu obersten Verfassungsorganen
Unabhängig von übrigen Verfassungsorgangen, Art. 93 I GG, § 1 BVerfGG
„Hüter der Verfassung“, Art. 1 III, 20 III, 93 GG, BVerfGG
Präsident des BVerfG bekleidet fünften Rang in der Hierarchie politischer Ämter
Richterwahl, Art. 93 II 2, 3, III GG, §§ 5 ff. BVerfGG
Wahlorgane: 16 Richter je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt
Mit Zwei-Drittel-Mehrheit
Amtszeit 12 Jahre Amtszeit, keine Wiederwahl
Altersgrenze 68
In der Praxis informell verteilte Vorschlagsrechte: CDU/CSU und SPD je 3 pro Senat, Grüne und FDP je 1
Zusammensetzung der Senate, Art. 93 II 1 GG: Zwei Senate mit je 8 Richtern
1. Senat: Eher grundrechtliche Fragestellungen
2. Senat: Eher staatsorganisationsrechtliche Fragestellungen
Beschlussfassung: Bei Gleichstand kein Verfassungsverstoß ⇨ erfordert Mehrheit von 5:3
2.Wiederholen
Welche Stellung, Aufgaben und Zusammensetzung hat das Bundesverfassungsgericht?
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