- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsorgane und Organteile
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Art. 93, 94 GG
BundesverfassungsgerichtBVerfG
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Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Art. 93, 94 GG
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Art. 93, 94 GG und BVerfGG
- Gehört zu obersten Verfassungsorganen („unabhängig von übrigen Verfassungsorgangen“, § 1 BVerfGG)
- „Hüter der Verfassung“, Art. 1 III, 20 III, 93 GG, BVerfGG
- Präsident des BVerfG bekleidet fünften Rang in der Hierarchie politischer Ämter
- Zusammensetzung, Art. 93 II, III GG: Zwei Senate mit je 8 Richtern, die durch Bundestag und Bundesrat gewählt werden, Amtszeit 12 Jahre
- 1. Senat: Eher grundrechtliche Fragestellungen
- 2. Senat: Eher staatsorganisationsrechtliche Fragestellungen
Beschlussfassung: Bei Gleichstand kein Verfassungsverstoß ⇨ erfordert Mehrheit von 5:3
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