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Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Art. 93, 94 GG

BundesverfassungsgerichtBVerfGResilienz
Aktualisiert vor 20 Tagen

Welche Stellung, Aufgaben und Zusammensetzung hat das Bundesverfassungsgericht?

Das Bundesverfassungsgericht, kurz BVerfG, ist in Art. 93, 94 GG sowie im BVerfGG geregelt. Es gehört zu den obersten Verfassungsorganen und ist dabei unabhängig von den übrigen Verfassungsorganen, wie sich aus Art. 93 Abs. 1 GG und § 1 BVerfGG ergibt. Das BVerfG wird häufig als „Hüter der Verfassung" bezeichnet, weil es die Einhaltung des Grundgesetzes überwacht und durchsetzt, was sich aus Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 93 GG sowie dem BVerfGG ableiten lässt. Der Präsident des BVerfG bekleidet den fünften Rang in der Hierarchie politischer Ämter.

Zur Richterwahl bestimmt Art. 93 Abs. 2 S. 2, 3, Abs. 3 GG in Verbindung mit §§ 5 ff. BVerfGG das Nähere. Als Wahlorgane fungieren Bundestag und Bundesrat, die die insgesamt 16 Richter je zur Hälfte wählen. Die Wahl erfolgt jeweils mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Amtszeit beträgt 12 Jahre, wobei eine Wiederwahl ausgeschlossen ist. Die Altersgrenze liegt bei 68 Jahren. In der Praxis haben sich informelle Vorschlagsrechte herausgebildet: CDU/CSU und SPD steht jeweils das Vorschlagsrecht für drei Richter pro Senat zu, den Grünen und der FDP jeweils für einen Richter.

Hinsichtlich der Zusammensetzung der Senate bestimmt Art. 93 Abs. 2 S. 1 GG, dass das BVerfG aus zwei Senaten mit je acht Richtern besteht. Der 1. Senat befasst sich dabei eher mit grundrechtlichen Fragestellungen, während der 2. Senat eher für staatsorganisationsrechtliche Fragestellungen zuständig ist. Für die Beschlussfassung gilt eine Besonderheit: Bei Gleichstand wird kein Verfassungsverstoß festgestellt, sodass die Feststellung eines Verstoßes eine Mehrheit von 5:3 erfordert.

Das BVerfG ist also als unabhängiges oberstes Verfassungsorgan der Hüter der Verfassung.

Merke

Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Art. 93, 94 GG und BVerfGG

  • Gehört zu obersten Verfassungsorganen

  • Unabhängig von übrigen Verfassungsorgangen, Art. 93 I GG, § 1 BVerfGG

  • Hüter der Verfassung“, Art. 1 III, 20 III, 93 GG, BVerfGG

  • Präsident des BVerfG bekleidet fünften Rang in der Hierarchie politischer Ämter

  • Richterwahl, Art. 93 II 2, 3, III GG, §§ 5 ff. BVerfGG

    • Wahlorgane: 16 Richter je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt

    • Mit Zwei-Drittel-Mehrheit

    • Amtszeit 12 Jahre Amtszeit, keine Wiederwahl

    • Altersgrenze 68

    • In der Praxis informell verteilte Vorschlagsrechte: CDU/CSU und SPD je 3 pro Senat, Grüne und FDP je 1

  • Zusammensetzung der Senate, Art. 93 II 1 GG: Zwei Senate mit je 8 Richtern

    • 1. Senat: Eher grundrechtliche Fragestellungen

    • 2. Senat: Eher staatsorganisationsrechtliche Fragestellungen

  • Beschlussfassung: Bei Gleichstand kein Verfassungsverstoß ⇨ erfordert Mehrheit von 5:3

Was versteht man unter der Resilienz-Reform?

Die sogenannte Resilienz-Reform geht auf eine rechtsgeschichtliche Entwicklung zurück, die Ende 2024 ihren Abschluss kurz vor der Bundestagswahl fand. Ziel dieser Reform war die Absicherung des BVerfG gegen verfassungsfeindliche Kräfte in zukünftigen Legislaturperioden. Im Zuge des Erstarkens der AfD sollte eine Aushöhlung der Judikative, wie sie beispielsweise in Polen durch die regierende PiS-Partei stattgefunden hatte, verhindert werden. Dazu wurden wesentliche Strukturmerkmale des Gerichts, nämlich sein Status als Verfassungsorgan, die Besetzung, die Amtszeiten und die Bindungswirkung seiner Entscheidungen, ausdrücklich ins Grundgesetz aufgenommen. Da Änderungen des Grundgesetzes nur mit Zweidrittelmehrheit möglich sind, kann eine einfache parlamentarische Mehrheit diese Strukturmerkmale nicht mehr antasten.

Im Einzelnen brachte die Reform mehrere Änderungen mit sich. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts wurden aus Art. 93 GG a.F. in Art. 94 GG verschoben, blieben dabei aber inhaltlich praktisch unverändert. Status und Organisation des BVerfG sind nun ausdrücklich in Art. 93 GG geregelt, der durch die Verschiebung der Zuständigkeiten hierfür Raum bot. Auch die Bindungswirkung der Entscheidungen des BVerfG findet sich nun ausdrücklich im Grundgesetz, und zwar in Art. 94 Abs. 4 GG.

Eine besonders praxisrelevante Neuerung betrifft die sogenannte Ersatzwahl zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichts, geregelt in Art. 93 Abs. 2 S. 3 GG und § 7a Abs. 5 BVerfGG. Diese Regelung soll verhindern, dass eine Sperrminorität, etwa durch die AfD, die Neubesetzung von Richterstellen dauerhaft blockieren kann. Der Mechanismus funktioniert folgendermaßen: Wenn in Bundestag oder Bundesrat drei Monate nach einem Wahlvorschlag keine Zwei-Drittel-Mehrheit für einen neuen Verfassungsrichter zustande kommt, darf auch das jeweils andere Wahlorgan diesen Posten besetzen, ebenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Kann also beispielsweise der Bundestag sich nicht auf einen Kandidaten einigen, springt der Bundesrat ein und umgekehrt.

Die Resilienz-Reform sichert das BVerfG also ab, indem sie seine Strukturmerkmale im Grundgesetz verankert und durch den Ersatzwahlmechanismus Blockaden bei der Richterwahl verhindert.

Merke

Rechtsgeschichte

  • Resilienz-ReformEnde 2024 kurz vor der Bundestagswahl zur Absicherung des BVerfG gegen verfassungsfeindliche Kräfte in zukünftigen Legislaturperioden: Im Zuge des Erstarkens der Afd soll eine Aushöhlung der Judikative wie z.B. in Polen durch die Regierung der PiS-Partei verhindert werden

  • Strukturmerkmale des Gerichts wurden ausdrücklich ins Grundgesetz aufgenommen (nur mit Zweidrittelmehrheit zu ändern) und Blockaden vorgebeugt

    • Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 93 GG a.F. in Art. 94 GG verschoben: Inhaltlich praktisch unverändert

    • Status und Organisation des BVerfG, Art 93 GG: Nun ausdrücklich im Grundgesetz geregelt

    • Bindungswirkung der Entscheidungen des BVerfG, Art. 94 IV GG: Nun ausdrücklich im Grundgesetz geregelt

    • Ersatzwahl zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit auch bei AfD-Sperrminorität, Art. 93 II 3 GG, § 7a V BVerfGG: Wenn in Bundestag oder Bundesrat 3 Monate nach Wahlvorschlag keine Zwei-Drittel-Mehrheit für neuen Verfassungsrichter zustande kommt, darf auch das jeweils andere Wahlorgan diesen Posten besetzen, ebenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit

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