Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG

Austauschvertrag

1.
Verstehen

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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG

Inhalte des öffentlich-rechtlichen Vertrags

  • Vergleichsvertrag, § 55 VwVfG: Beseitigen einer Ungewissheit regelmäßig durch gegenseitiges Nachgeben
    • Beispiel: z.B. Streit über die Rechtmäßigkeit einer Auflage wird durch Verzicht auf deren Durchsetzung gegen freiwillige Mehrleistung beigelegt
  • Austauschvertrag, § 56 VwVfG: Gegenseitig verpflichtend
    • Beispiel: z.B. Behörde gewährt Subvention, Bürger verpflichtet sich zur Durchführung eines Projekts.
    • Strikte Anforderungen zum Schutz des Bürgers und um einem „Ausverkauf von Hoheitsrechten“ entgegenzuwirken
    • Auch in Form eines „hinkenden Austauschvertrags“: Nur Leistungspflicht des Bürgers geregelt, Beteiligte setzen aber als Geschäftsgrundlage stillschweigend entsprechende Gegenleistung des Hoheitsträgers voraus (z.B. weil ohnehin Anspruch darauf, wenn Voraussetzungen erfüllt); z.B. Bürger zur Zahlung verpflichtet, während die Behörde implizit eine Genehmigung in Aussicht stellt

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