- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
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Zusicherung, § 38 I 1 VwVfG
Zusicherung
1.Verstehen
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Zusicherung, § 38 I 1 VwVfG
Zusicherung, § 38 I 1 VwVfG: Verbindliche Zusage einer Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt künftig zu erlassen oder zu unterlassen
Verbindliche Verpflichtung der Behörde
Unverbindliche Auskunft
Erfordert Rechtsbindungswillen: Durch Auslegung behördlicher Willenserklärungen zu ermitteln, ob Rechtsbindungswille vorliegt, nach objektivem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB analog
Erfordert Schriftform
Keine „Zusicherung zulasten Dritter“: z.B. im Baunachbarrecht kann Zusicherung an Nachbarn, dass Bauherrn keine Baugenehmigung erhält, nicht zulasten des Bauherrn gehen (möglich lediglich Ersatzansprüche des Nachbarn)
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Was ist eine Zusicherung nach § 38 I 1 VwVfG und welche Voraussetzungen gelten?
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