Logo

Zusicherung, § 38 I 1 VwVfG

Zusicherung
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was ist eine Zusicherung nach § 38 I 1 VwVfG und welche Voraussetzungen gelten?

Die Zusicherung ist in § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG geregelt und bezeichnet die verbindliche Zusage einer Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt künftig zu erlassen oder zu unterlassen. Aus einer solchen Zusicherung folgt eine verbindliche Verpflichtung der Behörde, sich an das Zugesagte zu halten. Damit unterscheidet sich die Zusicherung von einer bloßen unverbindlichen Auskunft, die gerade keinen bindenden Charakter hat.

Um eine Zusicherung von einer unverbindlichen Auskunft abzugrenzen, kommt es entscheidend darauf an, ob ein Rechtsbindungswille der Behörde vorliegt. Ob ein solcher Rechtsbindungswille gegeben ist, wird durch Auslegung der behördlichen Willenserklärungen ermittelt, und zwar nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB analog. Es ist also maßgeblich, wie ein verständiger Empfänger die Äußerung der Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen durfte.

Darüber hinaus erfordert die Zusicherung die Einhaltung der Schriftform. Eine lediglich mündlich erteilte Zusage genügt den Anforderungen des § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG daher nicht.

Es gilt der Grundsatz, dass es keine Zusicherung zulasten Dritter gibt. Ein anschauliches Beispiel hierfür findet sich im Baunachbarrecht: Sichert die Behörde dem Nachbarn zu, dass der Bauherr keine Baugenehmigung erhalten werde, so darf diese Zusicherung nicht zulasten des Bauherrn gehen. Der Bauherr kann also nicht durch eine solche Zusicherung in seinen Rechten beschnitten werden. Möglich sind in einer solchen Konstellation lediglich Ersatzansprüche des Nachbarn gegen die Behörde, wenn diese ihre Zusicherung nicht einhält.

Die Zusicherung nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG ist also eine verbindliche, schriftformbedürftige Zusage mit Rechtsbindungswillen, die jedoch nicht zulasten Dritter wirken kann.

Merke

Zusicherung, § 38 I 1 VwVfG: Verbindliche Zusage einer Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt künftig zu erlassen oder zu unterlassen

  • Verbindliche Verpflichtung der Behörde

    • Unverbindliche Auskunft

  • Erfordert Rechtsbindungswillen: Durch Auslegung behördlicher Willenserklärungen zu ermitteln, ob Rechtsbindungswille vorliegt, nach objektivem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB analog

  • Erfordert Schriftform

  • KeineZusicherung zulasten Dritter“: z.B. im Baunachbarrecht kann Zusicherung an Nachbarn, dass Bauherrn keine Baugenehmigung erhält, nicht zulasten des Bauherrn gehen (möglich lediglich Ersatzansprüche des Nachbarn)

Häufig gestellte Fragen

Logo

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Aufgaben zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik

Könnte dich auch interessieren

Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Öffentliches Recht und zum Thema Verwaltungsprozessrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Aufgaben und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+