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Zusicherung, § 38 I 1 VwVfG
Was ist eine Zusicherung nach § 38 I 1 VwVfG und welche Voraussetzungen gelten?
Die Zusicherung ist in § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG geregelt und bezeichnet die verbindliche Zusage einer Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt künftig zu erlassen oder zu unterlassen. Aus einer solchen Zusicherung folgt eine verbindliche Verpflichtung der Behörde, sich an das Zugesagte zu halten. Damit unterscheidet sich die Zusicherung von einer bloßen unverbindlichen Auskunft, die gerade keinen bindenden Charakter hat.
Um eine Zusicherung von einer unverbindlichen Auskunft abzugrenzen, kommt es entscheidend darauf an, ob ein Rechtsbindungswille der Behörde vorliegt. Ob ein solcher Rechtsbindungswille gegeben ist, wird durch Auslegung der behördlichen Willenserklärungen ermittelt, und zwar nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB analog. Es ist also maßgeblich, wie ein verständiger Empfänger die Äußerung der Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen durfte.
Darüber hinaus erfordert die Zusicherung die Einhaltung der Schriftform. Eine lediglich mündlich erteilte Zusage genügt den Anforderungen des § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG daher nicht.
Es gilt der Grundsatz, dass es keine Zusicherung zulasten Dritter gibt. Ein anschauliches Beispiel hierfür findet sich im Baunachbarrecht: Sichert die Behörde dem Nachbarn zu, dass der Bauherr keine Baugenehmigung erhalten werde, so darf diese Zusicherung nicht zulasten des Bauherrn gehen. Der Bauherr kann also nicht durch eine solche Zusicherung in seinen Rechten beschnitten werden. Möglich sind in einer solchen Konstellation lediglich Ersatzansprüche des Nachbarn gegen die Behörde, wenn diese ihre Zusicherung nicht einhält.
Die Zusicherung nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG ist also eine verbindliche, schriftformbedürftige Zusage mit Rechtsbindungswillen, die jedoch nicht zulasten Dritter wirken kann.
Zusicherung, § 38 I 1 VwVfG: Verbindliche Zusage einer Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt künftig zu erlassen oder zu unterlassen
Verbindliche Verpflichtung der Behörde
Unverbindliche Auskunft
Erfordert Rechtsbindungswillen: Durch Auslegung behördlicher Willenserklärungen zu ermitteln, ob Rechtsbindungswille vorliegt, nach objektivem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB analog
Erfordert Schriftform
Keine „Zusicherung zulasten Dritter“: z.B. im Baunachbarrecht kann Zusicherung an Nachbarn, dass Bauherrn keine Baugenehmigung erhält, nicht zulasten des Bauherrn gehen (möglich lediglich Ersatzansprüche des Nachbarn)
Häufig gestellte Fragen
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