- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Sachbeschädigung und Brandstiftung
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
1.Verstehen
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
Zur Verdeckung anderer Straftat, § 306b II Nr. 2 StGB: Andere Tat i.S.d. § 53 StGB, d.h. in Tatmehrheit begangen durch weitere von Brandstiftungshandlung unabhängige Handlung (z.B. nicht Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB, da bereits mit Anzünden verwirklicht und deshalb selbe Tat, aber Versicherungsbetrug, da zusätzlich Schadensmeldung usw. nötig ist)
Wegen hohem Strafmaß restriktive Auslegung: Spezifischer Gefahrzusammenhang (Feuergefahr für Straftat)
Keine Stütze im Wortlaut; Feuergefahr so gefährlich, dass Gesetzgeber keine weitere Restriktion wollte
2.Wiederholen
Was versteht man unter "zur Verdeckung anderer Straftat"?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T zündet die Scheune des Landwirts L an, um einen dort zuvor begangenen Einbruchdiebstahl zu vertuschen. Durch die Flammen wird der zufällig anwesende Landarbeiter A schwer verletzt. T hatte mit der Anwesenheit von Personen nicht gerechnet. Welche Aussagen sind richtig?
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