Auszug

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

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Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Zur Verdeckung anderer Straftat, § 306b II Nr. 2 StGB: Andere Tat i.S.d. § 53 StGB, d.h. in Tatmehrheit begangen durch weitere von Brandstiftungshandlung unabhängige Handlung (z.B. nicht Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB, da bereits mit Anzünden verwirklicht und deshalb selbe Tat, aber Versicherungsbetrug, da zusätzlich Schadensmeldung usw. nötig ist)

  • Wegen hohem Strafmaß restriktive Auslegung: Spezifischer Gefahrzusammenhang (Feuergefahr für Straftat)
    • Keine Stütze im Wortlaut; Feuergefahr so gefährlich, dass Gesetzgeber keine weitere Restriktion wollte

2.
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