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Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Besonders schwere Brandstiftung
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter besonders schwerer Brandstiftung?

Merke

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

  • Erfolgsqualifikation, § 306b I StGB: Für Brandstiftung und schwere Brandstiftung
  • Vorsatzqualifikationen, § 306b II StGB: Für schwere Brandstiftung

Was versteht man unter Zur Verdeckung anderer Straftat?

Merke

Zur Verdeckung anderer Straftat, § 306b II Nr. 2 StGB: Andere Tat i.S.d. § 53 StGB, d.h. in Tatmehrheit begangen durch weitere von Brandstiftungshandlung unabhängige Handlung (z.B. nicht Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB, da bereits mit Anzünden verwirklicht und deshalb selbe Tat, aber Versicherungsbetrug, da zusätzlich Schadensmeldung usw. nötig ist)

  • Wegen hohem Strafmaß restriktive Auslegung: Spezifischer Gefahrzusammenhang (Feuergefahr für Straftat)
    • Keine Stütze im Wortlaut; Feuergefahr so gefährlich, dass Gesetzgeber keine weitere Restriktion wollte
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Ziad T.

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