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Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Besonders schwere Brandstiftung
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was versteht man unter besonders schwerer Brandstiftung?

Die besonders schwere Brandstiftung ist in § 306b StGB geregelt und enthält zwei unterschiedliche Qualifikationsstufen, die sich in ihrer Deliktsstruktur voneinander unterscheiden.

§ 306b Abs. 1 StGB ist eine Erfolgsqualifikation. Sie baut sowohl auf der Brandstiftung nach § 306 StGB als auch auf der schweren Brandstiftung nach § 306a StGB auf. Das bedeutet, dass zunächst eines dieser beiden Grunddelikte verwirklicht sein muss und dann ein bestimmter schwerer Erfolg hinzutritt, der dem Täter zumindest fahrlässig zuzurechnen ist.

§ 306b Abs. 2 StGB enthält demgegenüber Vorsatzqualifikationen. Diese knüpfen ausschließlich an die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB als Grunddelikt an. Hier muss der Täter also vorsätzlich in Bezug auf die qualifizierenden Umstände handeln.

Die besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB umfasst somit eine Erfolgsqualifikation in Absatz 1 für beide Grunddelikte und Vorsatzqualifikationen in Absatz 2 ausschließlich für die schwere Brandstiftung.

Merke

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

  • Erfolgsqualifikation, § 306b I StGB: Für Brandstiftung und schwere Brandstiftung
  • Vorsatzqualifikationen, § 306b II StGB: Für schwere Brandstiftung

Was versteht man unter "zur Verdeckung anderer Straftat"?

Das Merkmal „zur Verdeckung einer anderen Straftat" in § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB wirft die Frage auf, was unter „anderer Straftat" zu verstehen ist. Entscheidend ist, dass es sich um eine andere Tat im Sinne des § 53 StGB handeln muss, also um eine Tat, die in Tatmehrheit zur Brandstiftung steht. Das bedeutet, die zu verdeckende Straftat muss durch eine weitere, von der Brandstiftungshandlung unabhängige Handlung begangen worden sein. Zur Veranschaulichung: Der Versicherungsmissbrauch gemäß § 265 StGB wird bereits mit dem Anzünden des versicherten Objekts verwirklicht – er fällt also mit der Brandstiftungshandlung selbst zusammen und stellt daher dieselbe Tat dar, nicht eine „andere" im Sinne der Vorschrift. Anders verhält es sich beim Versicherungsbetrug, denn dieser erfordert über das Anzünden hinaus zusätzliche Handlungen wie etwa eine Schadensmeldung gegenüber der Versicherung. Der Versicherungsbetrug ist damit eine von der Brandstiftung unabhängige Handlung und kann als „andere Straftat" taugliche Bezugstat sein.

Umstritten ist, ob das Merkmal angesichts des hohen Strafmaßes restriktiv ausgelegt werden muss. Eine Ansicht fordert einen spezifischen Gefahrzusammenhang zwischen der Feuergefahr und der zu verdeckenden Straftat. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen. Gegen eine solche restriktive Auslegung spricht, dass sie keine Stütze im Wortlaut des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB findet. Zudem ist die Feuergefahr als solche bereits so gefährlich, dass der Gesetzgeber offensichtlich keine weitere Einschränkung über den Wortlaut hinaus vornehmen wollte.

Andere Straftat" im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB meint also eine in Tatmehrheit nach § 53 StGB begangene, von der Brandstiftungshandlung unabhängige Tat, ohne dass ein spezifischer Gefahrzusammenhang zur Feuergefahr erforderlich wäre.

Merke

Zur Verdeckung anderer Straftat, § 306b II Nr. 2 StGB: Andere Tat i.S.d. § 53 StGB, d.h. in Tatmehrheit begangen durch weitere von Brandstiftungshandlung unabhängige Handlung (z.B. nicht Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB, da bereits mit Anzünden verwirklicht und deshalb selbe Tat, aber Versicherungsbetrug, da zusätzlich Schadensmeldung usw. nötig ist)

  • Wegen hohem Strafmaß restriktive Auslegung: Spezifischer Gefahrzusammenhang (Feuergefahr für Straftat)

    • Keine Stütze im Wortlaut; Feuergefahr so gefährlich, dass Gesetzgeber keine weitere Restriktion wollte

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T begeht einen Einbruchdiebstahl und zündet anschließend das Gebäude an, um Spuren zu verwischen. Dabei wird O schwer verletzt. Welche Aussagen sind richtig?

§ 306b I StGB ist eine Erfolgsqualifikation.
§ 306b II StGB enthält Vorsatzqualifikationen.
§ 306b StGB ist ein eigenständiges Grunddelikt.
§ 306b StGB qualifiziert nur § 306 I StGB.
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