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Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Besonders schwere Brandstiftung
Aktualisiert vor 6 Tagen

Was versteht man unter besonders schwerer Brandstiftung?

Merke

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

  • Erfolgsqualifikation, § 306b I StGB: Für Brandstiftung und schwere Brandstiftung
  • Vorsatzqualifikationen, § 306b II StGB: Für schwere Brandstiftung

Was versteht man unter "zur Verdeckung anderer Straftat"?

Merke

Zur Verdeckung anderer Straftat, § 306b II Nr. 2 StGB: Andere Tat i.S.d. § 53 StGB, d.h. in Tatmehrheit begangen durch weitere von Brandstiftungshandlung unabhängige Handlung (z.B. nicht Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB, da bereits mit Anzünden verwirklicht und deshalb selbe Tat, aber Versicherungsbetrug, da zusätzlich Schadensmeldung usw. nötig ist)

  • Wegen hohem Strafmaß restriktive Auslegung: Spezifischer Gefahrzusammenhang (Feuergefahr für Straftat)

    • Keine Stütze im Wortlaut; Feuergefahr so gefährlich, dass Gesetzgeber keine weitere Restriktion wollte

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Frage 1/2

T begeht einen Einbruchdiebstahl und zündet anschließend das Gebäude an, um Spuren zu verwischen. Dabei wird O schwer verletzt. Welche Aussagen sind richtig?

§ 306b I StGB ist eine Erfolgsqualifikation.
§ 306b II StGB enthält Vorsatzqualifikationen.
§ 306b StGB ist ein eigenständiges Grunddelikt.
§ 306b StGB qualifiziert nur § 306 I StGB.
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