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Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB

Fahrlässige Brandstiftung
Aktualisiert vor 1 Tag

Was musst du wissen zur fahrlässigen Brandstiftung?

Die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d StGB ist eine Besonderheit im System der Vermögensdelikte. Da die Brandstiftungsdelikte einen Spezialfall der Sachbeschädigungsdelikte darstellen, existiert hier ausnahmsweise so etwas wie eine fahrlässige Sachbeschädigung. Das ist ein beliebter Gegenstand in mündlichen Prüfungen: Auf die Frage, ob es eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt, lautet die präzise Antwort, dass es eine solche im engeren Sinne nicht gibt, wohl aber die fahrlässige Brandstiftung – und da Brandstiftungsdelikte ein Spezialfall der Sachbeschädigungsdelikte sind, wird auf diesem Weg letztlich doch fahrlässiges Verhalten im Bereich der Sachbeschädigung unter Strafe gestellt.

§ 306d StGB bildet damit die Ausnahme vom Grundsatz, dass Sachbeschädigungen nur vorsätzlich strafbar sind.

Merke

Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB

  • Ausnahmsweise „fahrlässige Sachbeschädigung“: Beliebte Fangfrage in mündlichen Prüfungen (Frage: „Gibt es eine fahrlässige Sachbeschädigung?“ Antwort: „Im engeren Sinne nein, aber es gibt die fahrlässige Brandstiftung und Brandstiftungsdelikte sind ein Spezialfall der Sachbeschädigungsdelikte“)
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