- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Sachbeschädigung und Brandstiftung
Brandstiftung, § 306 I StGB
Was versteht man unter Brandstiftung?
Die Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB erfasst das Inbrandsetzen oder das durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören bestimmter Tatobjekte. Diese Tatobjekte sind im Gesetz abschließend aufgezählt: Gebäude, Betriebsstätten, technische Einrichtungen, Warenlager oder Kraftfahrzeuge.
Entscheidend ist, dass es sich dabei um fremde Tatobjekte handeln muss. Das bedeutet, dass der Täter nicht Eigentümer des betreffenden Objekts sein darf. Setzt also beispielsweise ein Vermieter sein eigenes Mietshaus in Brand, scheidet eine Strafbarkeit nach § 306 Abs. 1 StGB aus, weil das Gebäude nicht fremd ist.
§ 306 Abs. 1 StGB bildet dabei ein Grunddelikt, auf das die verschiedenen Qualifikationen der §§ 306b, 306c StGB aufbauen.
Die Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB setzt also das Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören fremder Tatobjekte voraus.
Brandstiftung, § 306 I StGB: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören von fremden Gebäuden, Betriebsstätten, technischen Einrichtungen, Warenlagern oder Kraftfahrzeugen
- Nur fremde Tatobjekte: z.B. nicht tätereigenes Mietshaus
- Grunddelikt
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