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Brandstiftung, § 306 I StGB
Brandstiftung
Aktualisiert vor 18 Tagen
Was versteht man unter Brandstiftung?
Merke
Brandstiftung, § 306 I StGB: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören von fremden Gebäuden, Betriebsstätten, technischen Einrichtungen, Warenlagern oder Kraftfahrzeugen
- Nur fremde Tatobjekte: z.B. nicht tätereigenes Mietshaus
- Grunddelikt
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Frage 1/3
T zündet das Gartenhaus des Nachbarn N an. Die Flammen erfassen einen tragenden Balken, der selbstständig weiterbrennt, nachdem T den Brandsatz entfernt hat. Welche Aussagen sind richtig?
Ein Inbrandsetzen liegt vor.
Ein Inbrandsetzen erfordert die vollständige Zerstörung.
Wesentliche Teile des Tatobjekts brennen selbstständig weiter.
Das Weiterbrennen nur der Vorhänge würde genügen.
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Ziad T.
Jurastudent
Z
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