- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Sachbeschädigung und Brandstiftung
Brandstiftung, § 306 I StGB
Brandstiftung
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter Brandstiftung?
Merke
Brandstiftung, § 306 I StGB: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören von fremden Gebäuden, Betriebsstätten, technischen Einrichtungen, Warenlagern oder Kraftfahrzeugen
- Nur fremde Tatobjekte: z.B. nicht tätereigenes Mietshaus
- Grunddelikt
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Ziad T.
Jurastudent
Z
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