- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Urkundendelikte
Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB
1.Verstehen
Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB
Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB: Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer fremden echten Urkunde oder beweiserheblicher Daten, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen
- Schutzzweck: Beweisführungsrecht (Recht mit Urkunde im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen)
- Beispiel: z.B. Täter versteckt die Testamentsurkunde des Erblassers, um die Erbfolge zu beeinflussen
2.Wiederholen
Was versteht man unter Urkundenunterdrückung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T schleicht sich in das Büro des Professors und radiert auf der Klausur seines Kommilitonen O dessen Namen so sorgfältig weg, dass nicht mehr erkennbar ist, wer die Klausur geschrieben hat. Der Text der Klausur selbst bleibt unberührt. Hat T eine Urkunde unterdrückt?
T verbrennt einen Schuldschein, den der Gläubiger G besitzt. T geht es primär darum, dem G eins auszuwischen und das Papier zu vernichten. Dass G dadurch sein Geld nicht mehr einklagen kann (Vermögensnachteil), ist T zwar bewusst und er nimmt es als sichere Folge hin, es ist ihm aber gefühlsmäßig egal (kein zielgerichtetes Wollen). Liegt Nachteilszufügungsabsicht vor?
T nimmt dem O dessen Personalausweis weg und wirft ihn in einen tiefen Fluss, damit O sich bei einer Kontrolle nicht ausweisen kann. T argumentiert vor Gericht, der Ausweis gehöre gar nicht dem O, sondern sei Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Greift § 274 StGB?
T bewirbt sich um einen neuen Job. Da sein letztes Arbeitszeugnis sehr schlecht war, verbrennt er das Original, das ihm sein alter Arbeitgeber O ausgehändigt hatte. Er behauptet beim neuen Arbeitgeber, das Zeugnis sei verloren gegangen. Liegt ein Urkundendelikt vor?
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