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Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG
1.Verstehen
Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG
Kunst: Weit auszulegen, um staatliches „Kunstrichtertum“ auszuschließen; sogar unfriedliche Kunst umfasst
Kunstbegriff umstritten
Formaler Kunstbegriff: Wenn Zuordnung zu Werktypen wie Theater, Gesang, Malerei
Materieller Kunstbegriff: Freie schöpferische Gestaltung, in der Künstler sich ausdrückt
Offener Kunstbegriff: Wenn auf verschiedenen Ebenen interpretierbar; auch weniger klassische Kategorien wie Graffity, Satire, pornographische Provokation ⇨ letztlich alles Kunst, was irgendjemand (Künstler oder Dritter) als Kunst bezeichnet
Nebeneinander anzuwenden: Kein Meinungsstreit erforderlich; ausreichend, wenn nach einem der drei Kunst vorliegt
Somit ist letztlich alles Kunst, worüber behauptet wird, es sei Kunst
2.Wiederholen
Was ist von der Kunstfreiheit umfasst?
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