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Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG
KunstfreiheitWissenschaftsfreiheitWerkbereichWirkbereichKunstKunstbegriff
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Welche Funktion haben Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit
Merke
Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG: Zentrale Kultur- und Erkenntnisfreiheiten; freie Kunst und freie Wissenschaft als tragende Grundlagen demokratischer Selbstverständigung und gesellschaftlicher Innovation
Was schützen Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit?
Merke
Sachlicher Schutzbereich: Freiheit der Kunst und Wissenschaft
- Reichweite: Werk- und Wirkbereich („Mephisto-Fall“)
- Werkbereich: Idee, Vorbereitung, Kreation, Herstellung
- Wirkbereich: Publikumsdarbietung, Verbreitung, Kommunikation (schützt auch z.B. Aussteller)
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Was ist von der Kunstfreiheit umfasst?
Merke
Kunst: Weit auszulegen, um staatliches „Kunstrichtertum“ auszuschließen; sogar unfriedliche Kunst umfasst
- Kunstbegriff umstritten
- Formaler Kunstbegriff: Wenn Zuordnung zu Werktypen wie Theater, Gesang, Malerei
- Materieller Kunstbegriff: Freie schöpferische Gestaltung, in der Künstler sich ausdrückt
- Offener Kunstbegriff: Wenn auf verschiedenen Ebenen interpretierbar; auch ungewöhnliches wie Graffity, Satire, pornographische Provokation ⇨ letztlich alles Kunst, was irgendjemand (Künstler oder Dritter) als Kunst bezeichnet
- Nebeneinander anzuwenden: Kein Meinungsstreit erforderlich; ausreichend, wenn nach einem der drei Kunst vorliegt
- Somit ist letztlich alles Kunst, worüber behauptet wird, es sei Kunst
Ist auch unfriedliche Kunst geschützt?
Merke
Unfriedliche Kunst: Insb., wenn Eigentumsrechte anderer verletzt (z.B. Graffity auf Hauswand)
- Schutzbereich des Art. 5 III GG endet wo gleichzeitig Grundrechte anderer verletzt
- Anders als bei Art. 8 I GG keine derartige Begrenzung in Art. 5 GG
- Sachlicher Gehalt eines Grundrechts darf nicht von den Schranken her interpretiert werden, damit nicht einfachrechtliche Argumentation grundrechtliche verdrängt
Was ist von der Wissenschaftsfreiheit umfasst?
Merke
Wissenschaft: Nach Inhalt und Form ernsthafter planmäßiger Versuch der Wahrheitsermittlung; Prozess und Ergebnis
- Forschung: Fragestellung, Methode, Durchführung, Veröffentlichung
- Lehre: Inhalt und Didaktik
Wen schützen Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit?
Merke
Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person
- Jedermanngrundrecht
- Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
Wie kann ein Eingriff in die Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit gerechtfertigt werden?
Merke
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht: Nur verfassungsimmanente Schranken (Schranke aus Art. 5 II bezieht sich nur auf Meinungsfreiheit)
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