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Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG

KunstfreiheitWissenschaftsfreiheitWerkbereichWirkbereichKunstKunstbegriff
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Funktion haben Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit

Merke

Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG: Zentrale Kultur- und Erkenntnisfreiheiten; freie Kunst und freie Wissenschaft als tragende Grundlagen demokratischer Selbstverständigung und gesellschaftlicher Innovation

Was schützen Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit?

Merke

Sachlicher Schutzbereich: Freiheit der Kunst und Wissenschaft

  • Reichweite: Werk- und Wirkbereich („Mephisto-Fall“)
    • Werkbereich: Idee, Vorbereitung, Kreation, Herstellung
    • Wirkbereich: Publikumsdarbietung, Verbreitung, Kommunikation (schützt auch z.B. Aussteller)
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Was ist von der Kunstfreiheit umfasst?

Merke

Kunst: Weit auszulegen, um staatliches „Kunstrichtertum“ auszuschließen; sogar unfriedliche Kunst umfasst

  • Kunstbegriff umstritten
    • Formaler Kunstbegriff: Wenn Zuordnung zu Werktypen wie Theater, Gesang, Malerei
    • Materieller Kunstbegriff: Freie schöpferische Gestaltung, in der Künstler sich ausdrückt
    • Offener Kunstbegriff: Wenn auf verschiedenen Ebenen interpretierbar; auch ungewöhnliches wie Graffity, Satire, pornographische Provokation ⇨ letztlich alles Kunst, was irgendjemand (Künstler oder Dritter) als Kunst bezeichnet
  • Nebeneinander anzuwenden: Kein Meinungsstreit erforderlich; ausreichend, wenn nach einem der drei Kunst vorliegt
    • Somit ist letztlich alles Kunst, worüber behauptet wird, es sei Kunst

Ist auch unfriedliche Kunst geschützt?

Merke

Unfriedliche Kunst: Insb., wenn Eigentumsrechte anderer verletzt (z.B. Graffity auf Hauswand)

  • Schutzbereich des Art. 5 III GG endet wo gleichzeitig Grundrechte anderer verletzt
    • Anders als bei Art. 8 I GG keine derartige Begrenzung in Art. 5 GG
    • Sachlicher Gehalt eines Grundrechts darf nicht von den Schranken her interpretiert werden, damit nicht einfachrechtliche Argumentation grundrechtliche verdrängt

Was ist von der Wissenschaftsfreiheit umfasst?

Merke

Wissenschaft: Nach Inhalt und Form ernsthafter planmäßiger Versuch der Wahrheitsermittlung; Prozess und Ergebnis

  • Forschung: Fragestellung, Methode, Durchführung, Veröffentlichung
  • Lehre: Inhalt und Didaktik

Wen schützen Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit?

Merke

Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person

  • Jedermanngrundrecht
  • Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar

Wie kann ein Eingriff in die Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit gerechtfertigt werden?

Merke

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

  • Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht: Nur verfassungsimmanente Schranken (Schranke aus Art. 5 II bezieht sich nur auf Meinungsfreiheit)
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Ziad T.

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