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Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG
Welche Funktion haben Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit
Die Kunstfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit sind in Art. 5 Abs. 3 GG verankert. Sie schützen die freie Kunst und die freie Wissenschaft und bilden damit Kultur- und Erkenntnisfreiheiten, die für das Gemeinwesen eine besondere Funktion erfüllen. Freie Kunst und freie Wissenschaft sind tragende Grundlagen demokratischer Selbstverständigung und gesellschaftlicher Innovation. Die Kunstfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit gewährleisten also, dass kreative und erkenntnisgeleitete Prozesse ohne staatliche Bevormundung stattfinden können.
Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG: Zentrale Kultur- und Erkenntnisfreiheiten; freie Kunst und freie Wissenschaft als tragende Grundlagen demokratischer Selbstverständigung und gesellschaftlicher Innovation
Was schützen Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit?
Der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG umfasst die Freiheit der Kunst und die Freiheit der Wissenschaft. Dabei erstreckt sich die Reichweite des Schutzes nicht nur auf den eigentlichen schöpferischen Akt, sondern erfasst sowohl den sogenannten Werkbereich als auch den sogenannten Wirkbereich. Diese Unterscheidung geht auf den berühmten Mephisto-Fall des Bundesverfassungsgerichts zurück.
Der Werkbereich betrifft alles, was mit der Entstehung des Werkes selbst zusammenhängt, also die Idee, die Vorbereitung, die Kreation und die Herstellung. Wenn du beispielsweise einen Roman schreibst, ist bereits die erste Idee für die Handlung geschützt, ebenso die Recherche, das Schreiben selbst und die Fertigstellung des Manuskripts.
Der Wirkbereich geht darüber hinaus und schützt die Publikumsdarbietung, die Verbreitung und die Kommunikation des Werkes. Geschützt ist also nicht nur der Künstler oder Wissenschaftler selbst, sondern auch derjenige, der das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, zum Beispiel ein Aussteller, der Gemälde in einer Galerie zeigt, oder ein Verlag, der ein wissenschaftliches Werk publiziert.
Die Kunstfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit schützen also im sachlichen Schutzbereich sowohl den Werkbereich der Entstehung als auch den Wirkbereich der Verbreitung und Darbietung.
Sachlicher Schutzbereich: Freiheit der Kunst und Wissenschaft
- Reichweite: Werk- und Wirkbereich („Mephisto-Fall“)
- Werkbereich: Idee, Vorbereitung, Kreation, Herstellung
- Wirkbereich: Publikumsdarbietung, Verbreitung, Kommunikation (schützt auch z.B. Aussteller)
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Was ist von der Kunstfreiheit umfasst?
Der Begriff der Kunst ist weit auszulegen. Hintergrund dieser weiten Auslegung ist das Ziel, ein staatliches „Kunstrichtertum" auszuschließen. Der Staat soll also nicht darüber entscheiden dürfen, was „gute" oder „schlechte", was „echte" oder „unechte" Kunst ist. Sogar unfriedliche Kunst ist von der Kunstfreiheit umfasst.
Wie genau Kunst definiert werden soll und was darunter fällt, ist umstritten. Es haben sich drei verschiedene Kunstbegriffe herausgebildet.
Nach dem formalen Kunstbegriff liegt Kunst vor, wenn sich das Werk einem bestimmten Werktypen zuordnen lässt, also etwa dem Theater, dem Gesang oder der Malerei. Wer ein Ölgemälde anfertigt, betreibt danach Kunst, weil sich das Werk dem Werktyp der Malerei zuordnen lässt.
Nach dem materiellen Kunstbegriff ist Kunst eine freie schöpferische Gestaltung, in der der Künstler sich ausdrückt. Hier kommt es also nicht auf die äußere Form an, sondern darauf, ob ein eigenschöpferischer Ausdruck vorliegt.
Nach dem offenen Kunstbegriff liegt Kunst vor, wenn das Werk auf verschiedenen Ebenen interpretierbar ist. Dieser Begriff ist bewusst sehr weit gefasst und erfasst auch weniger klassische Kategorien wie Graffiti, Satire oder pornographische Provokation. Letztlich ist danach alles Kunst, was irgendjemand – sei es der Künstler selbst oder ein Dritter – als Kunst bezeichnet.
Diese drei Kunstbegriffe stehen nebeneinander und sind kumulativ anzuwenden. Das bedeutet, dass kein Meinungsstreit zwischen ihnen geführt werden muss. Es genügt vielmehr, wenn nach einem der drei Kunstbegriffe Kunst vorliegt. Kann ein Werk also etwa nicht dem formalen Kunstbegriff zugeordnet werden, kann es dennoch über den offenen Kunstbegriff als Kunst eingestuft werden.
Für dein Gutachten bedeutet das: Letztlich ist alles unter Kunst zu fassen, worüber behauptet wird, es sei Kunst.
Kunst: Weit auszulegen, um staatliches „Kunstrichtertum“ auszuschließen; sogar unfriedliche Kunst umfasst
Kunstbegriff umstritten
Formaler Kunstbegriff: Wenn Zuordnung zu Werktypen wie Theater, Gesang, Malerei
Materieller Kunstbegriff: Freie schöpferische Gestaltung, in der Künstler sich ausdrückt
Offener Kunstbegriff: Wenn auf verschiedenen Ebenen interpretierbar; auch weniger klassische Kategorien wie Graffity, Satire, pornographische Provokation ⇨ letztlich alles Kunst, was irgendjemand (Künstler oder Dritter) als Kunst bezeichnet
Nebeneinander anzuwenden: Kein Meinungsstreit erforderlich; ausreichend, wenn nach einem der drei Kunst vorliegt
Somit ist letztlich alles Kunst, worüber behauptet wird, es sei Kunst
Ist auch unfriedliche Kunst geschützt?
Unfriedliche Kunst liegt insbesondere dann vor, wenn durch die künstlerische Betätigung Eigentumsrechte anderer verletzt werden, etwa wenn jemand ein Graffiti gegen den Willen des Eigentümers auf eine fremde Hauswand sprüht. Hier stellt sich die Frage, ob solche Kunst überhaupt vom Schutzbereich der Kunstfreiheit erfasst ist.
Nach einer Ansicht endet der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG dort, wo gleichzeitig Grundrechte anderer verletzt werden. Danach wäre das Graffiti auf der fremden Hauswand schon gar nicht vom sachlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit umfasst, weil es das Eigentumsrecht des Hauseigentümers aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
Diese Ansicht ist abzulehnen. Dagegen spricht zunächst ein systematisches Argument: Anders als bei Art. 8 Abs. 1 GG, der die Versammlungsfreiheit ausdrücklich auf „friedliche" Versammlungen beschränkt, findet sich in Art. 5 GG keine derartige Begrenzung. Der Verfassungsgeber hat also bewusst davon abgesehen, die Kunstfreiheit auf friedliche Betätigungen zu beschränken. Darüber hinaus spricht ein grundrechtsdogmatisches Argument gegen diese Auffassung: Der sachliche Gehalt eines Grundrechts darf nicht von den Schranken her interpretiert werden. Würde man den Schutzbereich bereits dort enden lassen, wo Rechte anderer betroffen sind, so würde man einfachrechtliche Argumentation auf die grundrechtliche Ebene vorverlagern und damit die eigenständige Schutzbereichsbestimmung aushöhlen. Die Frage, ob das Eigentumsrecht des Hauseigentümers die Kunstfreiheit des Graffiti-Sprühers überwiegt, ist daher nicht auf Schutzbereichsebene, sondern erst auf Schrankenebene zu klären.
Auch unfriedliche Kunst ist also vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG erfasst.
Unfriedliche Kunst: Insb., wenn Eigentumsrechte anderer verletzt (z.B. Graffity auf Hauswand)
- Schutzbereich des Art. 5 III GG endet wo gleichzeitig Grundrechte anderer verletzt
- Anders als bei Art. 8 I GG keine derartige Begrenzung in Art. 5 GG
- Sachlicher Gehalt eines Grundrechts darf nicht von den Schranken her interpretiert werden, damit nicht einfachrechtliche Argumentation grundrechtliche verdrängt
Was ist von der Wissenschaftsfreiheit umfasst?
Neben der Kunstfreiheit schützt Art. 5 Abs. 3 GG auch die Wissenschaftsfreiheit. Wissenschaft ist dabei definiert als ein nach Inhalt und Form ernsthafter planmäßiger Versuch der Wahrheitsermittlung. Es geht also nicht um beliebige Behauptungen, sondern um eine methodisch geleitete, auf Erkenntnisgewinn ausgerichtete Tätigkeit. Geschützt sind dabei sowohl der Prozess der wissenschaftlichen Arbeit als auch das Ergebnis, zu dem sie führt.
Die Wissenschaftsfreiheit umfasst zwei Teilbereiche: die Forschung und die Lehre. Die Forschung ist in ihrer gesamten Breite geschützt, also von der Fragestellung über die gewählte Methode und die Durchführung bis hin zur Veröffentlichung der Ergebnisse. Wenn beispielsweise eine Biologin untersucht, ob ein bestimmter Wirkstoff gegen eine Krankheit hilft, ist nicht nur das Experiment im Labor geschützt, sondern bereits die Formulierung der Forschungsfrage, die Entscheidung für ein bestimmtes Studiendesign und schließlich auch die Publikation der Ergebnisse in einer Fachzeitschrift.
Die Lehre ist ebenfalls umfassend geschützt, und zwar sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch hinsichtlich der Didaktik. Ein Hochschulprofessor darf also frei entscheiden, welche Thesen und Positionen er in seiner Vorlesung vertritt, und ebenso, auf welche Weise er den Stoff vermittelt.
Die Wissenschaftsfreiheit schützt somit jeden ernsthaften planmäßigen Versuch der Wahrheitsermittlung, und zwar in den Bereichen Forschung und Lehre gleichermaßen.
Wissenschaft: Nach Inhalt und Form ernsthafter planmäßiger Versuch der Wahrheitsermittlung; Prozess und Ergebnis
- Forschung: Fragestellung, Methode, Durchführung, Veröffentlichung
- Lehre: Inhalt und Didaktik
Wen schützen Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit?
Der persönliche Schutzbereich der Kunstfreiheit und der Wissenschaftsfreiheit erfasst jede natürliche Person. Art. 5 Abs. 3 GG ist damit ein Jedermanngrundrecht, das nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit anknüpft. Ob jemand Deutscher oder Ausländer ist, spielt für die Berufung auf die Kunst- oder Wissenschaftsfreiheit keine Rolle.
Zugleich handelt es sich um ein Menschenrecht, das seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar ist. Die Kunstfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit schützen also ausschließlich natürliche Personen und können nicht über Art. 19 Abs. 3 GG auf juristische Personen erstreckt werden.
Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit stehen damit als Jedermanngrundrechte und Menschenrechte jeder natürlichen Person zu, nicht aber juristischen Personen.
Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person
- Jedermanngrundrecht
- Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
Wie kann ein Eingriff in die Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit gerechtfertigt werden?
Art. 5 Abs. 3 GG enthält keinen geschriebenen Gesetzesvorbehalt. Die Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG, die etwa die allgemeinen Gesetze, das Recht der persönlichen Ehre und den Jugendschutz nennt, bezieht sich ausschließlich auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und findet auf die Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit keine Anwendung.
Art. 5 Abs. 3 GG ist damit ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht. Das bedeutet, dass ein Eingriff in die Kunstfreiheit oder Wissenschaftsfreiheit nur durch verfassungsimmanente Schranken gerechtfertigt werden kann, also durch kollidierendes Verfassungsrecht. In Betracht kommen insbesondere Grundrechte Dritter oder andere Güter von Verfassungsrang, die im konkreten Fall im Wege praktischer Konkordanz mit der Kunstfreiheit oder Wissenschaftsfreiheit in Ausgleich gebracht werden müssen.
Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit sind also vorbehaltlos gewährleistet und können nur durch verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt werden.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht: Nur verfassungsimmanente Schranken (Schranke aus Art. 5 II bezieht sich nur auf Meinungsfreiheit)
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Ziad T.
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