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Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG

HandlungsfreiheitRecht auf freie Entfaltung der PersönlichkeitAuffanggrundrechtSchrankentrias
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Funktion hat die allgemeine Handlungsfreiheit?

Merke

Allgemeine Handlungsfreiheit / Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

  • Allgemeines Freiheitsrecht, das jedes menschliche Tun und Unterlassen schützt
  • Auffanggrundrecht: Tritt subsidiär hinter speziellere Grundrechte zurück
  • Maßstab jeder belastenden staatlichen Maßnahme, die nicht unter spezielleres Grundrecht fällt
  • Insb. für Nicht-EU-Ausländer, die dadurch umfassenden Grundrechtsschutz erhalten
  • Allerdings durch Schrankentrias (letztlich einfacher Gesetzesvorbehalt) leichter einschränkbar als spezielle Grundrechte
  • Jedermanngrundrecht

Was wird von der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt?

Merke

Sachlicher Schutzbereich

  • Geschützt ist jedes menschliche Handeln: Letztlich „tun und lassen was man will
  • Reichweite des Grundrechts umstritten
    • Persönlichkeitskerntheorie: Nur besonders wichtige Elemente der Persönlichkeit umfasst um Banalisierung der Grundrechte und Ausuferung der Verfassungsbeschwerde vorzubeugen
      • Abgrenzungs- und Konkretisierungsschwierigkeiten, Maßstab immer von ideologischer Wertung geprägt
    • BVerfG: Es handelt sich um ein unbenanntes Freiheitsrecht, d.h. nicht nur begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form willensgesteuerten menschlichen Handelns ohne Gewichtung; z.B. auch „Reiten im Walde“, z.B. auch Ausreisefreiheit („Elfes-Entscheidung“)

Wie kann ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gerechtfertigt werden?

Merke

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

  • Schrankentrias schränkt allgemeine Handlungsfreiheit ein: Verfassungsmäßige Ordnung, Rechte anderer und Sittengesetz
  • Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 2 I GG: Gesamtheit verfassungsgemäßer Rechtsnormen
    • Hinsichtlich Verwaltungsmaßnahmen letztlich einfacher Gesetzesvorbehalt 
    • Hinsichtlich Gesetzen Verfassungsmäßigkeit erforderlich, insb. Verhältnismäßigkeit

Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 9 II GG: Freiheitlich-demokratische Grundordnung, d.h. nur tragende Verfassungsgrundsätze

  • Rechte anderer und Sittengesetz bereits von verfassungsmäßiger Ordnung erfasst: Keine eigene Bedeutung mehr
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