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Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
Welche Funktion hat die allgemeine Handlungsfreiheit?
Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Daraus ergibt sich ein allgemeines Freiheitsrecht, das jedes menschliche Tun und Unterlassen schützt. Der Schutzbereich ist also denkbar weit gefasst und umfasst sämtliche Verhaltensweisen, unabhängig davon, ob sie gesellschaftlich bedeutsam oder eher banal erscheinen.
Diese Weite des Schutzbereichs erklärt zugleich die Funktion der allgemeinen Handlungsfreiheit als Auffanggrundrecht. Sie tritt subsidiär hinter speziellere Grundrechte zurück. Wenn also etwa die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG einschlägig ist, wird Art. 2 Abs. 1 GG verdrängt. Erst wenn kein spezielleres Grundrecht greift, kommt die allgemeine Handlungsfreiheit zum Tragen. Sie dient damit als Maßstab jeder belastenden staatlichen Maßnahme, die nicht unter ein spezielleres Grundrecht fällt.
Besondere Bedeutung hat das insbesondere für Nicht-EU-Ausländer, die sich nicht auf sogenannte Deutschengrundrechte wie Art. 8 oder Art. 12 GG berufen können. Über Art. 2 Abs. 1 GG erhalten sie dennoch umfassenden Grundrechtsschutz, weil es sich um ein Jedermanngrundrecht handelt, das jedem Menschen zusteht.
Allerdings hat die Weite des Schutzbereichs auch eine Kehrseite: Die allgemeine Handlungsfreiheit ist durch die sogenannte Schrankentrias, die letztlich einen einfachen Gesetzesvorbehalt darstellt, leichter einschränkbar als viele spezielle Grundrechte.
Die allgemeine Handlungsfreiheit ist somit ein Auffanggrundrecht, das subsidiär jedes menschliche Tun und Unterlassen schützt, aber zugleich vergleichsweise leicht einschränkbar ist.
Allgemeine Handlungsfreiheit / Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Allgemeines Freiheitsrecht, das jedes menschliche Tun und Unterlassen schützt
Auffanggrundrecht: Tritt subsidiär hinter speziellere Grundrechte zurück
Maßstab jeder belastenden staatlichen Maßnahme, die nicht unter spezielleres Grundrecht fällt
Insb. für Nicht-EU-Ausländer, die dadurch umfassenden Grundrechtsschutz erhalten
Allerdings durch Schrankentrias (letztlich einfacher Gesetzesvorbehalt) leichter einschränkbar als spezielle Grundrechte
Was wird von der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt?
Der sachliche Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt jedes menschliche Handeln. Im Kern geht es also darum, tun und lassen zu können, was man will. Wie weit diese Freiheit aber tatsächlich reicht, ist umstritten.
Nach der sogenannten Persönlichkeitskerntheorie sollen nur besonders wichtige Elemente der Persönlichkeit vom Schutzbereich umfasst sein. Hintergrund dieses Ansatzes ist die Sorge, dass eine zu weite Auslegung zu einer Banalisierung der Grundrechte und einer Ausuferung der Verfassungsbeschwerde führen könnte. Diese Meinung ist jedoch abzulehnen. Gegen sie sprechen erhebliche Abgrenzungs- und Konkretisierungsschwierigkeiten: Wer bestimmt, welche Elemente der Persönlichkeit „besonders wichtig" sind? Der anzulegende Maßstab wäre immer von ideologischer Wertung geprägt und damit letztlich willkürlich.
Das Bundesverfassungsgericht vertritt demgegenüber die vorzugswürdige Auffassung, dass es sich bei der allgemeinen Handlungsfreiheit um ein unbenanntes Freiheitsrecht handelt. Das bedeutet, dass nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung geschützt ist, sondern jede Form willensgesteuerten menschlichen Handelns, und zwar ohne Gewichtung nach Bedeutung oder Sinnhaftigkeit. Geschützt ist zum Beispiel auch das "Reiten im Walde", ein Klassiker der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen. Ebenso umfasst der Schutzbereich die Ausreisefreiheit, wie das Bundesverfassungsgericht in der bekannten Elfes-Entscheidung festgestellt hat.
Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt als Auffanggrundrecht also jede Form willensgesteuerten menschlichen Handelns, ohne dass es auf die Bedeutung oder den Wert der jeweiligen Betätigung ankommt.
Sachlicher Schutzbereich
- Geschützt ist jedes menschliche Handeln: Letztlich „tun und lassen was man will“
- Reichweite des Grundrechts umstritten
- Persönlichkeitskerntheorie: Nur besonders wichtige Elemente der Persönlichkeit umfasst um Banalisierung der Grundrechte und Ausuferung der Verfassungsbeschwerde vorzubeugen
- Abgrenzungs- und Konkretisierungsschwierigkeiten, Maßstab immer von ideologischer Wertung geprägt
- BVerfG: Es handelt sich um ein unbenanntes Freiheitsrecht, d.h. nicht nur begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form willensgesteuerten menschlichen Handelns ohne Gewichtung; z.B. auch „Reiten im Walde“, z.B. auch Ausreisefreiheit („Elfes-Entscheidung“)
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Wer wird von der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt?
Der persönliche Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist schnell bestimmt: Es handelt sich um ein Jedermanngrundrecht, das heißt, jeder kann sich darauf berufen, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter oder sonstigem Status. Die allgemeine Handlungsfreiheit steht somit als Jedermanngrundrecht jedem Menschen zu.
Persönlicher Schutzbereich
Jedermanngrundrecht
Wie kann ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gerechtfertigt werden?
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG richtet sich nach der sogenannten Schrankentrias. Art. 2 Abs. 1 GG nennt drei Schranken, die die allgemeine Handlungsfreiheit einschränken: die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechte anderer und das Sittengesetz.
Die entscheidende Schranke ist dabei die verfassungsmäßige Ordnung. Dieser Begriff wird im Kontext des Art. 2 Abs. 1 GG weit verstanden und meint die Gesamtheit aller verfassungsgemäßen Rechtsnormen. Das unterscheidet sich deutlich vom Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung in Art. 9 Abs. 2 GG, wo damit nur die freiheitlich-demokratische Grundordnung gemeint ist, also nur die tragenden Verfassungsgrundsätze. Im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 GG ist der Begriff also viel weiter gefasst und umfasst jede Rechtsnorm, die ihrerseits mit der Verfassung in Einklang steht.
Was bedeutet das nun in der Praxis? Hinsichtlich Verwaltungsmaßnahmen ergibt sich daraus letztlich ein einfacher Gesetzesvorbehalt. Jede belastende Verwaltungsmaßnahme, die auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruht, kann also einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen. Hinsichtlich Gesetzen selbst bedeutet die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung, dass ihre Verfassungsmäßigkeit erforderlich ist, insbesondere müssen sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
Die beiden weiteren Bestandteile der Schrankentrias, die Rechte anderer und das Sittengesetz, haben heute keine eigenständige Bedeutung mehr. Da die verfassungsmäßige Ordnung als Gesamtheit aller verfassungsgemäßen Rechtsnormen verstanden wird, sind sowohl die Rechte anderer als auch das Sittengesetz bereits von dieser Schranke erfasst.
Die allgemeine Handlungsfreiheit wird also durch die Schrankentrias eingeschränkt, wobei allein die verfassungsmäßige Ordnung als Gesamtheit aller verfassungsgemäßen Rechtsnormen praktische Bedeutung hat.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Schrankentrias schränkt allgemeine Handlungsfreiheit ein: Verfassungsmäßige Ordnung, Rechte anderer und Sittengesetz
Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 2 I GG: Gesamtheit verfassungsgemäßer Rechtsnormen
Hinsichtlich Verwaltungsmaßnahmen letztlich einfacher Gesetzesvorbehalt
Hinsichtlich Gesetzen Verfassungsmäßigkeit erforderlich, insb. Verhältnismäßigkeit
Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 9 II GG: Freiheitlich-demokratische Grundordnung, d.h. nur tragende Verfassungsgrundsätze
Rechte anderer und Sittengesetz bereits von verfassungsmäßiger Ordnung erfasst: Keine eigene Bedeutung mehr
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Ziad T.
Jurastudent
