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Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
HandlungsfreiheitRecht auf freie Entfaltung der PersönlichkeitAuffanggrundrechtSchrankentrias
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Welche Funktion hat die allgemeine Handlungsfreiheit?
Merke
Allgemeine Handlungsfreiheit / Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
- Allgemeines Freiheitsrecht, das jedes menschliche Tun und Unterlassen schützt
- Auffanggrundrecht: Tritt subsidiär hinter speziellere Grundrechte zurück
- Maßstab jeder belastenden staatlichen Maßnahme, die nicht unter spezielleres Grundrecht fällt
- Insb. für Nicht-EU-Ausländer, die dadurch umfassenden Grundrechtsschutz erhalten
- Allerdings durch Schrankentrias (letztlich einfacher Gesetzesvorbehalt) leichter einschränkbar als spezielle Grundrechte
- Jedermanngrundrecht
Was wird von der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt?
Merke
Sachlicher Schutzbereich
- Geschützt ist jedes menschliche Handeln: Letztlich „tun und lassen was man will“
- Reichweite des Grundrechts umstritten
- Persönlichkeitskerntheorie: Nur besonders wichtige Elemente der Persönlichkeit umfasst um Banalisierung der Grundrechte und Ausuferung der Verfassungsbeschwerde vorzubeugen
- Abgrenzungs- und Konkretisierungsschwierigkeiten, Maßstab immer von ideologischer Wertung geprägt
- BVerfG: Es handelt sich um ein unbenanntes Freiheitsrecht, d.h. nicht nur begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form willensgesteuerten menschlichen Handelns ohne Gewichtung; z.B. auch „Reiten im Walde“, z.B. auch Ausreisefreiheit („Elfes-Entscheidung“)
Wie kann ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gerechtfertigt werden?
Merke
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Schrankentrias schränkt allgemeine Handlungsfreiheit ein: Verfassungsmäßige Ordnung, Rechte anderer und Sittengesetz
- Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 2 I GG: Gesamtheit verfassungsgemäßer Rechtsnormen
- Hinsichtlich Verwaltungsmaßnahmen letztlich einfacher Gesetzesvorbehalt
- Hinsichtlich Gesetzen Verfassungsmäßigkeit erforderlich, insb. Verhältnismäßigkeit
Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 9 II GG: Freiheitlich-demokratische Grundordnung, d.h. nur tragende Verfassungsgrundsätze
- Rechte anderer und Sittengesetz bereits von verfassungsmäßiger Ordnung erfasst: Keine eigene Bedeutung mehr
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