- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG
Allgemeines PersönlichkeitsrechtPersönlichkeitsrechtAusprägungen des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsPrivatsphäreIntimsphäreRecht auf informationelle SelbstbestimmungRecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Welche Funktion hat das allgemeine Persönlichkeits-recht?
Merke
Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG
- Offenes Rahmenrecht zum Schutz der Identität und Selbstbestimmung der Person
- Fängt Persönlichkeitsbeeinträchtigungen auf, die kein Spezialgrundrecht exakt erfasst
Wo ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht geregelt?
Merke
Grundgesetzliche Verankerung
- Nicht ausdrücklich geregelt in eigenem Artikel
- Abgeleitet aus Kombination aus
- Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 I GG
- und Menschenwürde, Art. 1 I GG
- Zwischen Menschenwürdekern und „Außenbereichen“ freier Entfaltung
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Was wird vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt?
Merke
Sachlicher Schutzbereich: Autonomer Bereich privater Lebensgestaltung; Identität und Selbstbestimmung
- Sein der Person; personale und soziale Identität (Findung und Bestimmung der Identität)
- Tun der Person im Vordergrund
- Sachlicher Schutzbereich hat viele konkrete Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Welche konkreten Ausprägungen hat der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts?
Merke
Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
- Recht auf Privatsphäre, Geheimsphäre und Intimsphäre
- Sphärentheorie: Je näher am Kernbereich, desto intensiver der Eingriff (steigende Anforderungen an Verhältnismäßigkeit); fließende Übergänge
- Intimsphäre (absolut): Unantastbarer Kernbereich; Identität, Intimsphäre, Integrität; Geheimnisse, sexuelle Selbstbestimmung
- Weitere Privatsphäre (stark)
- Noch weitere Sozialsphäre (relativ): Wer sich selbst öffentlich exponiert, muss mehr hinnehmen
- Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
- Recht am eigenen Wort
- Recht am eigenen Bild
- Recht auf eigenen Namen
- Kenntnis der eigenen Abstammung
- Schutz gegen verfälschende oder entstellende Darstellung
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Selbstbestimmung wann und in welchen Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (Schutz gegen Erhebung, Speicherung, Verwendung, Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten)
- Durch Verletzung erlangte Informationen dürfen von Verwaltung grds. nicht verwendet werden, es sei denn konkrete Gefährdung eines Rechtsguts (≠ absolutes Beweisverwertungsverbot im Strafrecht)
- Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme („informationelle Integrität“ / „digitale Intimsphäre“): Subsidiäres Auffanggrundrecht zum Schutz vor unerkannter Online-Durchsuchung
- Recht auf selbstbestimmtes Sterben: Freiheit, sich das Leben zu nehmen; Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, als Akt autonomer Selbstbestimmung
Wer wird vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt?
Merke
Persönlicher Schutzbereich
- Jedermanngrundrecht
- Auch Personen der Zeitgeschichte (Prominente), jedoch umso weniger, desto mehr sie sich exponieren (z.B. kaum bei Eröffnungsgala, ausgeprägt bei privatem Restaurantbesuch)
- Auch postmortal („Mephisto-Fall“): z.B. bei Herausgabe Patientenakten
Wie kann ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt werden?
Merke
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Schrankentrias des Art. 2 I GG zur Einschränkbarkeit heranzuziehen naheliegend (letztlich einfacher Gesetzesvorbehalt)
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Könnte dich auch interessieren
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Öffentliches Recht und zum Thema Grundrechte.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
Z
© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.
