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Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG

Allgemeines PersönlichkeitsrechtPersönlichkeitsrechtAusprägungen des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsPrivatsphäreIntimsphäreRecht auf informationelle SelbstbestimmungRecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Welche Funktion hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankert. Es ergibt sich also nicht allein aus der allgemeinen Handlungsfreiheit, sondern wird zusätzlich durch die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG geprägt.

Dadurch erhält es einen besonderen Charakter: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein offenes Rahmenrecht zum Schutz der Identität und Selbstbestimmung der Person. „Offen" bedeutet dabei, dass es keinen abschließend definierten Schutzbereich hat, sondern von der Rechtsprechung fortlaufend konkretisiert und an neue Gefährdungslagen angepasst werden kann.

Es fängt Persönlichkeitsbeeinträchtigungen auf, die kein Spezialgrundrecht exakt erfasst. Wenn also etwa weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch ein anderes benanntes Grundrecht einschlägig ist, kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Auffangtatbestand im Bereich der Persönlichkeitsentfaltung greifen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist somit ein offenes Rahmenrecht, das die Identität und Selbstbestimmung der Person schützt, soweit kein spezielleres Grundrecht eingreift.

Merke

Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG

  • Offenes Rahmenrecht zum Schutz der Identität und Selbstbestimmung der Person
  • Fängt Persönlichkeitsbeeinträchtigungen auf, die kein Spezialgrundrecht exakt erfasst

Wo ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht geregelt?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht ausdrücklich in einem eigenen Artikel des Grundgesetzes geregelt. Es wird vielmehr abgeleitet aus einer Kombination zweier Verfassungsnormen: dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG und der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Aus diesem Zusammenspiel ergibt sich ein Schutzbereich, der sich zwischen dem Menschenwürdekern und den „Außenbereichen" freier Entfaltung bewegt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasst also Bereiche, die über das hinausgehen, was Art. 1 Abs. 1 GG allein als unantastbaren Kern schützt, die aber zugleich einen engeren Bezug zur Persönlichkeit aufweisen als die bloße allgemeine Handlungsfreiheit in ihren Außenbereichen. Das Persönlichkeitsrecht ist damit kein eigenständig kodifiziertes Grundrecht, sondern wird aus der Verbindung von Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet.

Merke

Grundgesetzliche Verankerung

  • Nicht ausdrücklich geregelt in eigenem Artikel

  • Abgeleitet aus Kombination aus

    • Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 I GG

    • und Menschenwürde, Art. 1 I GG

  • Zwischen Menschenwürdekern und „Außenbereichen“ freier Entfaltung

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Was wird vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt?

Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung. Geschützt werden die Identität und Selbstbestimmung der Person. Im Mittelpunkt steht also das Sein der Person, ihre personale und soziale Identität, also die Findung und Bestimmung der eigenen Identität. Damit unterscheidet sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht von der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, bei der das Tun der Person im Vordergrund steht. Während die allgemeine Handlungsfreiheit schützt, was jemand tut, schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wer jemand ist. Aus diesem weiten Schutzgedanken folgt, dass der sachliche Schutzbereich viele konkrete Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kennt, die von der Rechtsprechung im Laufe der Zeit herausgearbeitet wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt somit den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, wobei das Sein der Person und ihre Identität im Zentrum stehen.

Merke

Sachlicher Schutzbereich: Autonomer Bereich privater Lebensgestaltung; Identität und Selbstbestimmung

  • Sein der Person; personale und soziale Identität (Findung und Bestimmung der Identität)
    • Tun der Person im Vordergrund
  • Sachlicher Schutzbereich hat viele konkrete Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Welche konkreten Ausprägungen hat der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

Die konkreten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind vielfältig und von der Rechtsprechung stetig weiterentwickelt worden. Sie lassen sich wie folgt darstellen.

Eine erste Ausprägung ist das Recht auf Privatsphäre, Geheimsphäre und Intimsphäre. In diesem Zusammenhang ist die sogenannte Sphärentheorie bedeutsam: Je näher ein Eingriff am Kernbereich der Persönlichkeit liegt, desto intensiver ist er, und desto höher steigen die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Die Übergänge zwischen den Sphären sind dabei fließend. Die Intimsphäre bildet den unantastbaren Kernbereich und ist absolut geschützt. Sie umfasst die Identität, die Intimsphäre und die Integrität der Person, also etwa persönliche Geheimnisse und die sexuelle Selbstbestimmung. Darüber hinaus gibt es die weitere Privatsphäre, die zwar nicht absolut, aber stark geschützt ist. Noch weiter außen liegt die Sozialsphäre, deren Schutz nur relativ ist. Hier gilt: Wer sich selbst öffentlich exponiert, muss mehr hinnehmen.

Eine weitere Ausprägung ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Hinzu kommt das Recht am eigenen Wort, also der Schutz davor, dass Äußerungen ohne Einwilligung aufgezeichnet oder wiedergegeben werden. Ebenso geschützt ist das Recht am eigenen Bild, das Recht auf den eigenen Namen sowie die Kenntnis der eigenen Abstammung. Darüber hinaus besteht ein Schutz gegen verfälschende oder entstellende Darstellung der eigenen Person.

Von besonderer Bedeutung ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es gewährleistet die Selbstbestimmung darüber, wann und in welchen Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Geschützt wird der Einzelne damit insbesondere gegen die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten. Daraus folgt, dass durch eine Verletzung dieses Rechts erlangte Informationen von der Verwaltung grundsätzlich nicht verwendet werden dürfen, es sei denn, es besteht eine konkrete Gefährdung eines Rechtsguts. Anders als im Strafrecht gibt es hier also kein absolutes Beweisverwertungsverbot, sondern eine Abwägung im Einzelfall.

Eine weitere Ausprägung ist das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, auch als informationelle Integrität oder digitale Intimsphäre bezeichnet. Es handelt sich um ein subsidiäres Auffanggrundrecht, das insbesondere vor unerkannter Online-Durchsuchung schützt.

Schließlich gehört zu den Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Es umfasst die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, also die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, als Akt autonomer Selbstbestimmung.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kennt also zahlreiche Ausprägungen, die von der Privatsphäre über die informationelle Selbstbestimmung bis hin zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben reichen.

Merke

Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • Recht auf Privatsphäre, Geheimsphäre und Intimsphäre
    • Sphärentheorie: Je näher am Kernbereich, desto intensiver der Eingriff (steigende Anforderungen an Verhältnismäßigkeit); fließende Übergänge
      • Intimsphäre (absolut): Unantastbarer Kernbereich; Identität, Intimsphäre, Integrität; Geheimnisse, sexuelle Selbstbestimmung
      • Weitere Privatsphäre (stark)
      • Noch weitere Sozialsphäre (relativ): Wer sich selbst öffentlich exponiert, muss mehr hinnehmen
  • Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
  • Recht am eigenen Wort
  • Recht am eigenen Bild
  • Recht auf eigenen Namen
  • Kenntnis der eigenen Abstammung
  • Schutz gegen verfälschende oder entstellende Darstellung
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Selbstbestimmung wann und in welchen Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (Schutz gegen Erhebung, Speicherung, Verwendung, Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten)
    • Durch Verletzung erlangte Informationen dürfen von Verwaltung grds. nicht verwendet werden, es sei denn konkrete Gefährdung eines Rechtsguts (≠ absolutes Beweisverwertungsverbot im Strafrecht)
  • Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme („informationelle Integrität“ / „digitale Intimsphäre“): Subsidiäres Auffanggrundrecht zum Schutz vor unerkannter Online-Durchsuchung
  • Recht auf selbstbestimmtes Sterben: Freiheit, sich das Leben zu nehmen; Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, als Akt autonomer Selbstbestimmung

Wer wird vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt?

Der persönliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist weit gefasst. Es handelt sich um ein Jedermanngrundrecht, das heißt, grundsätzlich kann sich jeder Mensch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen.

Das gilt auch für Personen der Zeitgeschichte, also Prominente. Allerdings ist der Schutz hier abgestuft: Je mehr sich eine Person selbst öffentlich exponiert, desto weniger Schutz genießt sie durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Wenn etwa ein Filmstar bei einer Eröffnungsgala erscheint, also bewusst die Öffentlichkeit sucht, ist der Schutz des Persönlichkeitsrechts kaum betroffen. Geht dieselbe Person hingegen privat in ein Restaurant essen, ist der Schutz deutlich ausgeprägter, weil sie sich hier gerade nicht öffentlich exponiert, sondern im Bereich ihrer privaten Lebensgestaltung bewegt.

Darüber hinaus wirkt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch postmortal, also über den Tod hinaus. Das zeigt der bekannte Mephisto-Fall des Bundesverfassungsgerichts. Ein Beispiel für den postmortalen Schutz ist etwa die Herausgabe von Patientenakten eines Verstorbenen, die ebenfalls am allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu messen ist.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist also ein Jedermanngrundrecht, das auch Personen der Zeitgeschichte und sogar Verstorbene schützt.

Merke

Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermanngrundrecht
  • Auch Personen der Zeitgeschichte (Prominente), jedoch umso weniger, desto mehr sie sich exponieren (z.B. kaum bei Eröffnungsgala, ausgeprägt bei privatem Restaurantbesuch)
  • Auch postmortal („Mephisto-Fall“): z.B. bei Herausgabe Patientenakten

Wie kann ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt werden?

Bei der Frage, wie ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt werden kann, ist die verfassungsrechtliche Rechtfertigung zu prüfen. Dabei liegt es nahe, die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG zur Einschränkbarkeit heranzuziehen. Art. 2 Abs. 1 GG nennt als Schranken die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechte anderer und das Sittengesetz. Da die verfassungsmäßige Ordnung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gesamtheit aller formell und materiell verfassungsgemäßen Normen umfasst, läuft die Schrankentrias letztlich auf einen einfachen Gesetzesvorbehalt hinaus. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht können also durch jedes verfassungsmäßige Gesetz gerechtfertigt werden, wobei die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG den maßgeblichen Prüfungsmaßstab bildet.

Merke

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

  • Schrankentrias des Art. 2 I GG zur Einschränkbarkeit heranzuziehen naheliegend (letztlich einfacher Gesetzesvorbehalt)
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