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Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG

Allgemeiner GleichheitssatzRechtfertigung für Ungleichbehandlung
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Welche Funktion hat der allgemeine Gleichheitssatz?

Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG enthält das Verbot, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Er ist damit ein fundamentales Gerechtigkeitsprinzip, das vor ungerechtfertigten Differenzierungen durch den Staat schützt. Wenn der Gesetzgeber oder die Verwaltung zwei Sachverhalte unterschiedlich behandelt, die im Wesentlichen gleich gelagert sind, muss es dafür einen sachlichen Grund geben. Umgekehrt darf der Staat aber auch nicht zwei Sachverhalte über einen Kamm scheren, die sich in wesentlichen Punkten unterscheiden.

Art. 3 Abs. 1 GG ist dabei ein allgemeines Gleichheitsgrundrecht. Das bedeutet, dass er hinter spezielle Gleichheitssätze zurücktritt, wenn deren Schutzbereich eröffnet ist. Geht es beispielsweise um eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, ist vorrangig das Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter aus Art. 3 Abs. 2 GG zu prüfen. Erst wenn kein spezieller Gleichheitssatz einschlägig ist, greift der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht.

Für Klausur und Hausarbeit ist es wichtig, das Prüfungsschema für Gleichheitsgrundrechte zu kennen. Es unterscheidet sich von der Struktur der Freiheitsgrundrechte und gliedert sich in zwei Schritte: Erstens muss eine Ungleichbehandlung vorliegen, also eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Zweitens ist zu fragen, ob eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung besteht.

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet also, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln.

Merke

Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG: Verbot, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln

  • Fundamentales Gerechtigkeitsprinzip: Schützt vor ungerechtfertigten Differenzierungen durch den Staat

  • Allgemeines Gleichheitsgrundrecht: Tritt hinter spezielle Gleichheitssätze zurück (z.B. Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter, Art. 3 Abs. 2 GG)

  • Prüfungsschema für Gleichheitsgrundrechte

    1. Ungleichbehandlung

    2. Rechtfertigung für Ungleichbehandlung

Was schützt der allgemeine Gleichheitssatz?

Der allgemeine Gleichheitssatz ist in Art. 3 Abs. 1 GG verankert und besagt, dass wesentlich Gleiches gleich zu behandeln und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Damit verbietet er nicht nur, vergleichbare Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln, sondern gebietet umgekehrt auch, tatsächlich verschiedene Sachverhalte ihrer Verschiedenheit entsprechend unterschiedlich zu behandeln.

Der allgemeine Gleichheitssatz entfaltet vielfältige Ausprägungen in der Rechtsordnung. So folgt aus ihm etwa der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit: Alle Prüflinge müssen unter vergleichbaren Bedingungen geprüft werden, damit niemand sachwidrig benachteiligt oder bevorzugt wird. Eine weitere Ausprägung ist die Selbstbindung der Verwaltung bei Ermessensentscheidungen. Wenn eine Behörde durch ihre Verwaltungspraxis oder durch Verwaltungsvorschriften in gleichgelagerten Fällen regelmäßig in bestimmter Weise entscheidet, darf sie ohne sachlichen Grund nicht plötzlich davon abweichen – der allgemeine Gleichheitssatz bindet sie an ihre eigene Praxis.

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet somit die Gleichbehandlung wesentlich gleicher und die Ungleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte.

Merke

Sachlicher Schutzbereich

  • Wesentlich Gleiches ist gleich zu behandeln und wesentlich Ungleiches ist ungleich zu behandeln

  • Ausprägungen

    • z.B. Prüfungsrechtlicher Grundsatz der Chancengleichheit

    • z.B. Selbstbindung der Verwaltung bei Ermessensentscheidungen durch Verwaltungspraxis und Verwaltungsvorschriften

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Wen schützt der allgemeine Gleichheitssatz?

Der persönliche Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG ist schnell bestimmt: Es handelt sich um ein Jedermanngrundrecht. Geschützt ist also jeder Mensch, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder sonstigem Status.

Merke

Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermanngrundrecht

Wie kann ein Eingriff in den allgemeinen Gleichheitssatz gerechtfertigt werden?

Die Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes richtet sich maßgeblich nach der Intensität der Ungleichbehandlung. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet hier zwei Stufen, an die unterschiedlich strenge Anforderungen geknüpft sind.

Bei einer Ungleichbehandlung mit geringer Intensität handelt es sich vor allem um weniger intensive sachbezogene Ungleichbehandlungen. Sachbezogen bedeutet, dass die Differenzierung unabhängig von persönlichen Eigenschaften der Betroffenen erfolgt und stattdessen an objektive Umstände anknüpft. Ein Beispiel wäre eine besondere Steuerpflicht für Hundebesitzer – hier wird nicht an persönliche Merkmale wie Alter oder Religion angeknüpft, sondern an den Sachverhalt der Hundehaltung. Für solche Ungleichbehandlungen gilt die klassische Willkürformel, also ein bloßes Willkürverbot. Es ist lediglich ein sachlicher Grund für die Differenzierung erforderlich, wobei dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zukommt. Ein anschauliches Beispiel für die Anwendung dieser Maßstäbe ist das behördliche Einsatzkonzept: Stehen etwa 100 Schwarzbauten nebeneinander, muss die Behörde nicht bauordnungsrechtlich gegen alle Eigentümer gleichzeitig vorgehen. Sie darf vielmehr planvoll zunächst nur gegen 20 Eigentümer einschreiten, solange sie dabei einem sachlichen Konzept folgt. Die Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen 80 Eigentümern ist dann durch den sachlichen Grund des planvollen Vorgehens gerechtfertigt.

Bei einer Ungleichbehandlung mit größerer Intensität gelten strengere Maßstäbe. Eine solche liegt generell bei personenbezogenen Ungleichbehandlungen vor, also bei Differenzierungen, die an persönliche Eigenschaften anknüpfen, etwa an das Alter, die Religionszugehörigkeit oder den Familienstand. Hier kommt die sogenannte neue Formel zum Tragen: Die Ungleichbehandlung muss in angemessenem Verhältnis zum Grad der Ungleichheit zwischen den Vergleichsgruppen stehen. Das läuft letztlich auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hinaus, wobei du sie in der Klausur allerdings nicht als Verhältnismäßigkeitsprüfung bezeichnen solltest, sondern bei der Terminologie der neuen Formel bleiben solltest. Das Prüfungsschema gliedert sich in vier Voraussetzungen. Erstens muss ein legitimes Differenzierungsziel vorliegen, also ein anerkennenswerter Zweck, der die Ungleichbehandlung tragen kann. Zweitens muss ein legitimes Differenzierungskriterium gewählt worden sein. Das bedeutet insbesondere, dass das Kriterium nicht durch einen besonderen Gleichheitssatz ausgeschlossen sein darf, vor allem nicht durch Art. 3 Abs. 3 GG. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage der Typisierung relevant: Eine scharfe Abgrenzung durch Typisierung ist grundsätzlich zulässig. Drittens muss die Differenzierung zur Erreichung des Ziels geeignet sein. Viertens muss sie das relativ mildeste Mittel darstellen und fünftens muss die Differenzierung angemessen sein, also in einem vertretbaren Verhältnis zum Gewicht der Ungleichbehandlung stehen.

Die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung hängt also entscheidend von deren Intensität ab: Sachbezogene Ungleichbehandlungen geringer Intensität müssen lediglich dem Willkürverbot standhalten, während personenbezogene Ungleichbehandlungen größerer Intensität nach der neuen Formel in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Ungleichheit stehen müssen.

Merke

Rechtfertigung für Ungleichbehandlung

  • Ungleichbehandlung mit geringer Intensität: V.a. weniger intensive sachbezogene Ungleichbehandlungen (unabhängig von persönlichen Eigenschaften, z.B. Steuerpflicht für Hundebesitzer)

    • Klassische „Willkürformel: Bloßes Willkürverbot

    • Sachlicher Grund erforderlich (weiter Spielraum für Gesetzgeber)

      • z.B. Behördliches Einsatzkonzept: z.B. 100 Schwarzbauten nebeneinander, Behörde muss nicht bauordnungsrechtlich gegen alle Eigentümer gleichzeitig vorgehen, sondern z.B. zunächst planvoll nur gegen 20 Eigentümer

  • Ungleichbehandlung mit größerer Intensität

    • Generell bei personenbezogenen Ungleichbehandlungen (anknüpfend an persönliche Eigenschaften, z.B. Alter, Religionszugehörigkeit, Familienstand)

    • Neue Formel“: Ungleichbehandlung muss in angemessenem Verhältnis zum Grad der Ungleichheit zwischen den Vergleichsgruppen stehen ⇨ letztlich Verhältnismäßigkeitsprüfung

      • Aber nicht als Verhältnismäßigkeitsprüfung bezeichnen!

      1. Legitimes Differenzierungsziel:

      2. Legitimes Differenzierungskriterium: Nicht durch besonderen Gleichheitssatz ausgeschlossen, insb. Art. 3 III GG

        • Typisierung (scharfe Abgrenzung): Grds. zulässig

      3. Differenzierung zur Erreichung des Ziels geeignet

      4. Differenzierung relativ mildestes Mittel

      5. Differenzierung angemessen

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