Auszug
- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Versuch der Teilnahme
Versuch der Teilnahme
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Versuch der Teilnahme
Versuch der Teilnahme / Versuchte Teilnahme: Teilnahmehandlung (Anstiftung oder Beihilfe) nicht erfolgreich (z.B. weil beabsichtigter Haupttäter omnimodo facturus oder weil er die Haupttat noch nicht einmal versucht hat)
- Versuch der Beihilfe
- Nicht strafbar, da § 27 StGB kein „Tatbestand“ i.S.d. § 22 StGB
- Versuch der Anstiftung
- Strafbar gem. § 30 StGB, wenn zu Verbrechen angestiftet wird; besondere Rücktrittsregeln gem. § 31 StGB
- Anstiftung oder Beihilfe zur versuchten Tat: Immer strafbar
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Ist der Versuch der Teilnahme strafbar?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A versucht, T zu einer Straftat anzustiften, aber T lehnt es ab, die Tat zu begehen. Welche Aussagen sind zutreffend?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 2
A versucht, T zu einem Juwelendiebstahl anzustiften, aber T lehnt es ab, die Tat zu begehen. A versucht auch, T bei der Planung eines Goldraubs zu helfen, doch T will von As Hilfe nichts wissen. Welche Aussagen sind zutreffend?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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