- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Versuchtes Delikt: Rücktritt, § 24 StGB
1.Verstehen
Versuchtes Delikt: Rücktritt, § 24 StGB
Teilrücktritt von Qualifikation: Täter sieht im Versuchsstadium des Grunddelikts von Weiterverwirklichung des bis dahin bereits erfüllten Qualifikationsmerkmals ab, im Anschluss daran Verwirklichung des Grunddelikts; z.B. Täter wirft bei Diebstahl vor Vollendung der Wegnahme die bei Tatbeginn mitgeführte Schusswaffe weg
- h.L.: Teilrücktritt möglich
- Im Interesse des geschützten Rechtsguts Anerkennung erforderlich
2.Wiederholen
Kann der Täter im Versuchsstadium des Grunddelikts von der Qualifikation zurücktreten, wenn er das Grunddelikt später noch verwirklicht?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T plant einen Diebstahl und führt eine Schusswaffe mit sich. Kurz vor der Vollendung des Diebstahls wirft T die Waffe weg und vollendet den Diebstahl ohne sie. Hat er einen Diebstahl mit Waffen verwirklicht?
T plant einen Diebstahl und führt eine Schusswaffe mit sich. Kurz vor der Vollendung des Diebstahls wirft T die Waffe weg und vollendet den Diebstahl ohne sie. Hat er einen Diebstahl mit Waffen verwirklicht?
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