Bundespräsident: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

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Bundespräsident: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Prüfungsschema und Meinungsstreit zum Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

  1. Grds. Pflicht zur Ausfertigung: Nicht umstritten, dass grds. eine Pflicht zur Ausfertigung besteht
    • Wortlaut Art. 82 I 1GG „werden ausgefertigt“ ⇨ grds. verpflichtet, kein politisches Prüfungsrecht
  2. Formelles Prüfungsrecht: Nicht umstritten, dass ein formelles Prüfungsrecht besteht
    • Wortlaut Art. 82 I 1 GG „die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes...:“
  3. Materielles Prüfungsrecht: Materielles Prüfungsrecht besteht (umstritten); Insb. auch Begründung umstritten
    • Meinungsstreit muss thematisiert werden: Verschiedene Argumente thematisieren
    • Abzulehnende Argumente
      • Wortlaut Art. 82 I 1 GG: Interpretierbar als auch materielles Prüfungsrecht oder nur formelles
        • „Zustande gekommen“ bezieht sich auf formelles Recht
      • Gewaltenteilung: Nur BVerfG kommt Verfassungsmäßigkeitsprüfungskompetenz von Gesetz
        • Grundsatz Gewaltenteilung im GG keine scharfe Trennung; Möglichkeit nachträglicher Kontrolle entbindet nicht schon von Achtung der Verfassung während Gesetzgebungsverfahren; BVerfG kann im möglichen Organstreitverfahren Letztentscheidung treffen
      • Verfassungsrechtliche Stellung: Bundespräsident im GG fast keine Entscheidungsbefugnisse, sondern repräsentative Aufgaben; „Staatsnotar“
        • Verfassungsrechtliche Frage, nicht politischer Staatsleitung; aus Stellung kann nicht geschlussfolgert werden, dass alle Befugnisse „eng“ auszulegen sind
      • Fehlender Mitarbeiterstab
        • Externe Gutachter möglich; kein verfassungsrechtliches Argument: Personalausstattung muss sich an Aufgaben orientieren, nicht umgekehrt
      • Amtseid, Art. 56 GG: Wahrung / Verteidigung der Verfassung
        • Zirkelschlussargument, da nur möglich mit Berechtigung / Verpflichtung zur Prüfung
      • Präsidentenanklage gem. Art. 61 GG einschlägig
        • Zirkelschlussargument, da vorsätzliche Verletzung nur möglich mit Berechtigung / Verpflichtung zur Prüfung
    • Überzeugendes Argument
      • Bindung an verfassungsmäßige Ordnung, Art. 20 III GG
        • Kein Verfassungsorgan verpflichtet gegen GG zu verstoßen, sich an Verfassungsbruch zu beteiligen
    • Aber nur Evidenzkontrolle
      • Nur Evidenzkontrolle: Nur bei offensichtlichem Verfassungsbruch
        • Sonst Gesetzgebungskompetenz des Gesetzgebers zu sehr eingeschränkt

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