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- Grundrechte
- Grundrechtsberechtigung
Grundrechtsmündigkeit bei Minderjährigen
GrundrechtsmündigkeitMinderjährige
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Grundrechtsmündigkeit bei Minderjährigen
Grundrechtsmündigkeit bei Minderjährigen: Tatsächliche Fähigkeit, eigene Grundrechte selbstständig auszuüben und über sie zu disponieren (z. B. einwilligen, widersprechen, Rechtsbehelfe anstoßen)
- Bei Menschenrechten: Anknüpfend an menschliche Existenz
- Grundrechtsmündigkeit ab Geburt: z.B. Menschenwürde, allgemeine Handlungsfreiheit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Recht auf Eigentum Art. 1 I GG, Art. 2 I GG, Art. 2 II GG, Art. 14 GG
- Sonstige Grundrechte
- Grundrechtsmündigkeit nach Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit abhängig von jeweiligem Grundrecht
- Individuelle Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit ⇨ gleitende Altersgrenze je nach Person
- Starre Altersgrenze je Grundrecht unabhängig von betroffener Person
- Gleichbehandlung aller, da Berechtigung unabhängig von Entscheidung über Reife; ansonsten könnte auch bei Volljährigen Einsichtsfähigkeit hinterfragt werden
- z.B. Religionsfreiheit, Art. 4 I, II GG: Reife und Eigenverantwortlichkeit; nach einfachem Recht sachgerechte Grenzziehung mit 14 Jahren, § 5 RelKErzG
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