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Grundrechtsmündigkeit bei Minderjährigen

GrundrechtsmündigkeitMinderjährige
Aktualisiert vor 1 Tag

Ab wann können sich Minderjährige auf Grundrechte berufen?

Die Grundrechtsmündigkeit bei Minderjährigen beschreibt die tatsächliche Fähigkeit, eigene Grundrechte selbstständig auszuüben und über sie zu disponieren, also beispielsweise in einen Grundrechtseingriff einzuwilligen, einem solchen zu widersprechen oder Rechtsbehelfe anzustoßen. Die Frage lautet also: Ab wann kann ein Minderjähriger seine Grundrechte eigenständig geltend machen?

Die Antwort hängt davon ab, um welche Art von Grundrecht es geht. Bei Menschenrechten knüpft die Grundrechtsmündigkeit an die menschliche Existenz an. Daraus folgt, dass die Grundrechtsmündigkeit ab Geburt besteht. Das betrifft etwa die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Recht auf Eigentum aus Art. 14 GG. Diese Grundrechte stehen dem Einzelnen allein deshalb zu, weil er als Mensch existiert, sodass auch ein Neugeborenes sie selbstständig innehat.

Bei sonstigen Grundrechten richtet sich die Grundrechtsmündigkeit dagegen nach der Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit und ist abhängig von dem jeweiligen Grundrecht. Hier ist umstritten, wie diese Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit zu bestimmen ist.

Eine Ansicht stellt auf die individuelle Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit ab, sodass sich eine gleitende Altersgrenze ergibt, die je nach Person unterschiedlich ausfällt. Die Gegenansicht befürwortet eine starre Altersgrenze je Grundrecht, die unabhängig von der betroffenen Person gilt. Diese Ansicht ist vorzugswürdig, denn sie gewährleistet die Gleichbehandlung aller, weil die Berechtigung nicht von einer Einzelfallentscheidung über die individuelle Reife abhängt. Zudem spricht für eine starre Grenze, dass andernfalls auch bei Volljährigen die Einsichtsfähigkeit hinterfragt werden könnte, was zu einer bedenklichen Relativierung der Grundrechtsberechtigung führen würde.

Ein Beispiel für die Anwendung einer starren Altersgrenze bietet die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG. Hier kommt es auf Reife und Eigenverantwortlichkeit an. Das einfache Recht zieht eine sachgerechte Grenzziehung mit 14 Jahren, wie sich aus § 5 RelKErzG ergibt. Ab diesem Alter kann ein Minderjähriger also eigenständig über seine Religionszugehörigkeit entscheiden.

Die Grundrechtsmündigkeit bei Minderjährigen besteht bei Menschenrechten ab Geburt und richtet sich bei sonstigen Grundrechten nach einer starren, grundrechtsspezifischen Altersgrenze, die eine gleichmäßige Behandlung aller Grundrechtsträger sicherstellt.

Merke

Grundrechtsmündigkeit bei Minderjährigen: Tatsächliche Fähigkeit, eigene Grundrechte selbstständig auszuüben und über sie zu disponieren (z. B. einwilligen, widersprechen, Rechtsbehelfe anstoßen)

  • Bei Menschenrechten: Anknüpfend an menschliche Existenz
    • Grundrechtsmündigkeit ab Geburt: z.B. Menschenwürde, allgemeine Handlungsfreiheit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Recht auf Eigentum Art. 1 I GG, Art. 2 I GG, Art. 2 II GG, Art. 14 GG
  • Sonstige Grundrechte
    • Grundrechtsmündigkeit nach Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit abhängig von jeweiligem Grundrecht
      • Individuelle Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit ⇨ gleitende Altersgrenze je nach Person
      • Starre Altersgrenze je Grundrecht unabhängig von betroffener Person
        • Gleichbehandlung aller, da Berechtigung unabhängig von Entscheidung über Reife; ansonsten könnte auch bei Volljährigen Einsichtsfähigkeit hinterfragt werden
    • z.B. Religionsfreiheit, Art. 4 I, II GG: Reife und Eigenverantwortlichkeit; nach einfachem Recht sachgerechte Grenzziehung mit 14 Jahren, § 5 RelKErzG
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