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- Grundrechte
- Grundrechtsberechtigung
Jedermann-Grundrechte und Deutschen-Grundrechte
Kann sich jeder auf alle Grundrechte berufen? Gelten Deutschengrundrechte nur für Deutsche?
Bei der Frage, wer sich auf welches Grundrecht berufen kann, ist zwischen Jedermann-Grundrechten und Deutschen-Grundrechten zu unterscheiden.
Jedermann-Grundrechte berechtigen alle natürlichen Personen, also auch alle Ausländer. Das Grundgesetz formuliert bei diesen Grundrechten bewusst offen, etwa „jeder hat das Recht" oder „alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich". Beispiele für Jedermann-Grundrechte sind die allgemeine Handlungsfreiheit, die Meinungsfreiheit und die Glaubensfreiheit.
Als Menschenrecht im engeren Sinne werden darüber hinaus solche Rechte bezeichnet, die speziell auf die menschliche Person zielen und daher nicht von einer juristischen Person geltend gemacht werden können. Dazu zählen etwa die Menschenwürde, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person im Sinne der Fortbewegungsfreiheit, die Kriegsdienstverweigerung, das Recht auf Ehe, das Recht auf Familie und das Asylrecht. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff Menschenrecht eigentlich kein Begriff aus dem Grundgesetz ist, sondern aus dem allgemeinen und Völkerrecht stammt, etwa aus der EMRK. Dort wird er viel weiter verstanden und bezeichnet grundsätzliche Grundrechte insgesamt. In Klausur und Hausarbeit sollte man den Begriff daher nicht unreflektiert verwenden, sondern sich bewusst sein, dass er im Kontext des Grundgesetzes eine engere Bedeutung hat als im Völkerrecht.
Deutschen-Grundrechte berechtigen dagegen nur Deutsche und EU-Bürger, also Bürger anderer EU-Staaten. Beispiele hierfür sind die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Berufsfreiheit. Das Grundgesetz formuliert bei diesen Grundrechten ausdrücklich „alle Deutschen haben das Recht". Wer Deutscher ist, bestimmt sich dabei nach Art. 116 GG.
Dass neben Deutschen auch EU-Bürger in den Schutzbereich der Deutschen-Grundrechte fallen, ergibt sich aus dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV. Danach darf innerhalb des Anwendungsbereichs der Verträge niemand aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Daraus folgt eine unionsrechtskonforme Anwendungserweiterung der Deutschengrundrechte auch auf EU-Bürger.
Nicht-EU-Ausländer, also Drittstaatler, können sich hingegen nicht auf Deutschengrundrechte berufen. Sie stehen aber nicht schutzlos da, denn sie können über die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht den gleichen Schutz erlangen wie über die spezielleren Grundrechte. So kann sich ein Drittstaatler beispielsweise zwar nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen, wohl aber auf das Recht, sich zu versammeln, über Art. 2 Abs. 1 GG. Der Unterschied liegt allerdings auf der Schrankenebene: Die allgemeine Handlungsfreiheit ist leichter einzuschränken, weil die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG letztlich einem einfachen Gesetzesvorbehalt entspricht, während die speziellen Deutschengrundrechte strengere Schrankenregelungen vorsehen.
Die Unterscheidung zwischen Jedermann-Grundrechten und Deutschen-Grundrechten betrifft also die Grundrechtsberechtigung: Jedermann-Grundrechte stehen allen Menschen zu, Deutschen-Grundrechte nur Deutschen und aufgrund unionsrechtskonformer Anwendungserweiterung auch EU-Bürgern, während Nicht-EU-Ausländer auf das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG verwiesen sind.
Jedermann-Grundrechte und Deutschen-Grundrechte
- Jedermann-Grundrechte: Berechtigen alle natürlichen Personen, auch Ausländer; z.B. allgemeine Handlungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Glaubensfreiheit
- Als Menschenrecht im engeren Sinne werden auch Rechte bezeichnet, die auf die menschliche Person zielen und nicht von einer juristischen Person geltend gemacht werden können: z.B, Menschenwürde, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Fortbewegungsfreiheit), Kriegsdienstverweigerung, Recht auf Ehe, Recht auf Familie, Asylrecht
- Der Begriff Menschenrecht ist eigentlich kein Begriff aus dem Grundgesetz, sondern aus dem allgemeinen und Völkerrecht (z.B. aus der EMRK), wo er viel weiter verstanden wird und grundsätzliche Grundrechte bezeichnet
- Deutschen-Grundrechte: Berechtigen nur Deutsche und EU-Bürger (Bürger anderer EU-Staaten); z.B. Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Berufsfreiheit
- Deutsche i.S.d. Art. 116 GG
- EU-Bürger: Wegen unionsrechtlichem Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV unionsrechtskonforme Anwendungserweiterung der Deutschengrundrechte auch auf EU-Bürger
- Nicht-EU-Ausländer: Können sich nicht auf Deutschengrundrechte berufen; aber über allgemeine Handlungsfreiheit als Auffanggrundrecht den gleichen Schutz wie speziellere Grundrechte (z.B. Recht sich zu versammeln wie in Versammlungsfreiheit), der allerdings leichter einzuschränken ist (Schrankentrias letztlich einfacher Gesetzesvorbehalt in Art. 2 I GG)
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