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Grundrechtsfähigkeit und Grundrechtsberechtigung
Was versteht man unter Grundrechtsfähigkeit und Grundrechtsberechtigung?
Grundrechtsfähigkeit und Grundrechtsberechtigung sind zwei Begriffe, die eng zusammenhängen, aber sauber voneinander zu trennen sind.
Die Grundrechtsfähigkeit bezeichnet die generelle Fähigkeit, Träger von Grundrechten zu sein. Es geht also um die abstrakte Frage, ob jemand überhaupt in den Genuss grundrechtlichen Schutzes kommen kann. Grundrechtsfähig sind zunächst alle Menschen. Darüber hinaus sind auch juristische Personen grundrechtsfähig, und zwar gemäß Art. 19 Abs. 3 GG, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Davon zu unterscheiden ist die Grundrechtsberechtigung. Sie betrifft die Zuordnung eines konkreten Grundrechts zu einem bestimmten Träger im Einzelfall. Hier geht es also nicht mehr um die abstrakte Fähigkeit, sondern um die konkrete Frage, wer sich auf ein bestimmtes Grundrecht berufen kann. Ein Beispiel: Ein Mensch ist grundrechtsfähig, das steht fest. Ob er sich aber gerade auf die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG berufen kann, hängt davon ab, ob er im konkreten Fall auch grundrechtsberechtigt ist, also ob ihm dieses spezifische Grundrecht zugeordnet werden kann. Die Versammlungsfreiheit etwa ist ein Deutschengrundrecht, auf das sich nur deutsche Staatsbürger berufen können.
Die Grundrechtsfähigkeit ist somit die generelle Fähigkeit, überhaupt Grundrechtsträger zu sein, während die Grundrechtsberechtigung die konkrete Zuordnung eines bestimmten Grundrechts zu einem bestimmten Träger im Einzelfall beschreibt.
Grundrechtsfähigkeit und Grundrechtsberechtigung
Grundrechtsfähigkeit: Generelle Fähigkeit, Träger von Grundrechten zu sein
Alle Menschen
Juristische Personen gem. § 19 III GG
Grundrechtsberechtigung: Zuordnung eines konkreten Grundrechts zu einem bestimmten Träger im Einzelfall (wer sich auf ein bestimmtes Grundrecht berufen kann); z.B. auf Versammlungsfreiheit als Deutschengrundrecht können sich nur deutsche Staatsbürger berufen
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