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Besondere Gewaltverhältnisse / Sonderstatusverhältnisse

Besonderes GewaltverhältnisBesondere GewaltverhältnisseSonderstatusverhältnisSonderstatusverhältnisse
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Gelten die Grundrechte auch für dem Staat nahestehende Personen wie Beamte und Soldaten?

Merke

Besondere Gewaltverhältnisse / Sonderstatusverhältnisse: Veraltete, nicht mehr vertretene Ansicht, dass Grundrechte für dem Staat nahestehende Personen nicht gelten

  • z.B. Lehrer, Beamte, Soldaten, Studenten, Schüler, Strafgefangene, Gemeinderatsmitglieder
    • Diese Gruppen haben einen Sonderstatus: Einzelner ist nur „Rädchen im staatlichen System“ und kann sich daher nicht auf Grundrechte berufen
      • Kein grundrechtsfreier Raum möglich, denn Grundrechte gelten für alle drei Gewalten verbindlich gem. Art. 1 III, 20 III GG
  • Formulierungsbeispiel: „Die [Beamtenstellung] steht einer möglichen Grundrechtsverletzung nicht entgegen, da auch das [Beamtenverhältnis] kein grundrechtsfreier Raum ist. Die überkommene Lehre von den Sonderstatusverhältnissen ist mit Art. 1 III GG nicht vereinbar und wurde daher aufgegeben.“
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Ziad T.

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