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Besondere Gewaltverhältnisse / Sonderstatusverhältnisse

Besonderes GewaltverhältnisBesondere GewaltverhältnisseSonderstatusverhältnisSonderstatusverhältnisse
Aktualisiert vor 3 Tagen

Gelten die Grundrechte auch für dem Staat nahestehende Personen wie Beamte und Soldaten?

Unter dem Begriff der besonderen Gewaltverhältnisse oder Sonderstatusverhältnisse versteht man eine veraltete und heute nicht mehr vertretene Ansicht, wonach die Grundrechte für dem Staat nahestehende Personen nicht gelten. Gemeint sind damit Personengruppen wie Lehrer, Beamte, Soldaten, Studenten, Schüler, Strafgefangene oder Gemeinderatsmitglieder, also Personen, die in einem besonderen Näheverhältnis zum Staat stehen.

Nach dieser überkommenen Lehre hatten diese Gruppen einen Sonderstatus: Der Einzelne sei nur ein „Rädchen im staatlichen System" und könne sich daher nicht auf Grundrechte berufen. Der Gedanke dahinter war, dass jemand, der in den Staatsapparat eingegliedert ist, sich den Notwendigkeiten dieses Apparats unterordnen müsse und deshalb keinen grundrechtlichen Schutz gegen staatliche Maßnahmen in diesem Verhältnis geltend machen könne.

Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen, denn ein grundrechtsfreier Raum ist nicht möglich. Die Grundrechte gelten gemäß Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG für alle drei Gewalten verbindlich, also für Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Daraus folgt, dass auch innerhalb eines Beamtenverhältnisses, eines Soldatenverhältnisses oder eines Strafvollzugsverhältnisses Grundrechte uneingeschränkt Geltung beanspruchen. Der Staat kann sich nicht dadurch von seiner Grundrechtsbindung befreien, dass er eine Person in ein besonderes Näheverhältnis aufnimmt.

Für Klausur und Hausarbeit empfiehlt sich folgendes Formulierungsbeispiel: „Die Beamtenstellung steht einer möglichen Grundrechtsverletzung nicht entgegen, da auch das Beamtenverhältnis kein grundrechtsfreier Raum ist. Die überkommene Lehre von den Sonderstatusverhältnissen ist mit Art. 1 Abs. 3 GG nicht vereinbar und wurde daher aufgegeben."

Die Lehre von den besonderen Gewaltverhältnissen ist also überholt, weil Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG eine lückenlose Grundrechtsbindung aller Staatsgewalt anordnen und keinen grundrechtsfreien Raum zulassen.

Merke

Besondere Gewaltverhältnisse / Sonderstatusverhältnisse: Veraltete, nicht mehr vertretene Ansicht, dass Grundrechte für dem Staat nahestehende Personen nicht gelten

  • z.B. Lehrer, Beamte, Soldaten, Studenten, Schüler, Strafgefangene, Gemeinderatsmitglieder
    • Diese Gruppen haben einen Sonderstatus: Einzelner ist nur „Rädchen im staatlichen System“ und kann sich daher nicht auf Grundrechte berufen
      • Kein grundrechtsfreier Raum möglich, denn Grundrechte gelten für alle drei Gewalten verbindlich gem. Art. 1 III, 20 III GG
  • Formulierungsbeispiel: „Die [Beamtenstellung] steht einer möglichen Grundrechtsverletzung nicht entgegen, da auch das [Beamtenverhältnis] kein grundrechtsfreier Raum ist. Die überkommene Lehre von den Sonderstatusverhältnissen ist mit Art. 1 III GG nicht vereinbar und wurde daher aufgegeben.“
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