Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Verfahrensgrundsätze
Grundsatz der Öffentlichkeit, §§ 169 ff. GVG
Grundsatz der Öffentlichkeit
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Grundsatz der Öffentlichkeit, §§ 169 ff. GVG
Grundsatz der Öffentlichkeit, §§ 169 ff. GVG: Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen müssen öffentlich stattfinden
- Möglichkeit des Eintritts beliebiger Zuhörer: Im Rahmen tatsächlicher Begebenheiten
- Transparenz und Kontrolle: Kontrolle des Verfahrens durch Allgemeinheit; Dient Rechtssicherheit (Keine Willkür möglich) und dem Vertrauen in die Justiz
- Verstoß absoluter Revisionsgrund, § 338 Nr. 6 StPO
- Ausnahmen
- Allgemeiner Ausschluss der Öffentlichkeit möglich gem. §§ 171a, 171b, 172 GVG
- Ton-, Rundfunk und Filmaufnahmen unzulässig, § 169 2 GVG
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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