- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Verfahrensgrundsätze
Grundsatz der Öffentlichkeit, §§ 169 ff. GVG
Grundsatz der Öffentlichkeit
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was besagt der Grundsatz der Öffentlichkeit?
Merke
Grundsatz der Öffentlichkeit, §§ 169 ff. GVG: Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen müssen öffentlich stattfinden
- Möglichkeit des Eintritts beliebiger Zuhörer: Im Rahmen tatsächlicher Begebenheiten
- Transparenz und Kontrolle: Kontrolle des Verfahrens durch Allgemeinheit; Dient Rechtssicherheit (Keine Willkür möglich) und dem Vertrauen in die Justiz
- Verstoß absoluter Revisionsgrund, § 338 Nr. 6 StPO
- Ausnahmen
- Allgemeiner Ausschluss der Öffentlichkeit möglich gem. §§ 171a, 171b, 172 GVG
- Ton-, Rundfunk und Filmaufnahmen unzulässig, § 169 2 GVG
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Ziad T.
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