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Grundsatz der Öffentlichkeit, §§ 169 ff. GVG
Was besagt der Grundsatz der Öffentlichkeit?
Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist in den §§ 169 ff. GVG geregelt und besagt, dass Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen öffentlich stattfinden müssen. Öffentlichkeit bedeutet dabei die Möglichkeit des Eintritts beliebiger Zuhörer, und zwar im Rahmen tatsächlicher Begebenheiten. Das heißt, jeder Bürger darf grundsätzlich einer Verhandlung beiwohnen, soweit es die räumlichen Kapazitäten des Gerichtssaals zulassen. Ein Anspruch darauf, dass der Saal vergrößert oder zusätzliche Plätze geschaffen werden, besteht hingegen nicht.
Hinter diesem Grundsatz steht der Gedanke von Transparenz und Kontrolle. Die Öffentlichkeit soll das Verfahren kontrollieren können, damit die Justiz nicht hinter verschlossenen Türen agiert. Das dient der Rechtssicherheit, weil keine Willkür möglich ist, wenn jedermann zuschauen kann, und es stärkt zugleich das Vertrauen in die Justiz.
Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO dar. Das bedeutet, dass ein Urteil, das unter Verletzung der Öffentlichkeit zustande gekommen ist, auf die Revision hin zwingend aufgehoben werden muss, ohne dass es darauf ankommt, ob das Urteil inhaltlich richtig war.
Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Ein allgemeiner Ausschluss der Öffentlichkeit ist gemäß §§ 171a, 171b, 172 GVG möglich, etwa zum Schutz der Privatsphäre von Opfern oder bei Gefährdung der Staatssicherheit. Darüber hinaus sind Ton-, Rundfunk- und Filmaufnahmen nach § 169 S. 2 GVG unzulässig. Öffentlichkeit meint also die Anwesenheit von Zuhörern im Saal, nicht aber eine mediale Übertragung der Verhandlung.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz der §§ 169 ff. GVG gewährleistet somit die Kontrolle der Justiz durch die Allgemeinheit, und ein Verstoß ist als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO ausgestaltet.
Grundsatz der Öffentlichkeit, §§ 169 ff. GVG: Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen müssen öffentlich stattfinden
- Möglichkeit des Eintritts beliebiger Zuhörer: Im Rahmen tatsächlicher Begebenheiten
- Transparenz und Kontrolle: Kontrolle des Verfahrens durch Allgemeinheit; Dient Rechtssicherheit (Keine Willkür möglich) und dem Vertrauen in die Justiz
- Verstoß absoluter Revisionsgrund, § 338 Nr. 6 StPO
- Ausnahmen
- Allgemeiner Ausschluss der Öffentlichkeit möglich gem. §§ 171a, 171b, 172 GVG
- Ton-, Rundfunk und Filmaufnahmen unzulässig, § 169 2 GVG
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