- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Verfahrensgrundsätze
Grundsatz der Öffentlichkeit, §§ 169 ff. GVG
Grundsatz der Öffentlichkeit
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten
Was besagt der Grundsatz der Öffentlichkeit?
Merke
Grundsatz der Öffentlichkeit, §§ 169 ff. GVG: Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen müssen öffentlich stattfinden
- Möglichkeit des Eintritts beliebiger Zuhörer: Im Rahmen tatsächlicher Begebenheiten
- Transparenz und Kontrolle: Kontrolle des Verfahrens durch Allgemeinheit; Dient Rechtssicherheit (Keine Willkür möglich) und dem Vertrauen in die Justiz
- Verstoß absoluter Revisionsgrund, § 338 Nr. 6 StPO
- Ausnahmen
- Allgemeiner Ausschluss der Öffentlichkeit möglich gem. §§ 171a, 171b, 172 GVG
- Ton-, Rundfunk und Filmaufnahmen unzulässig, § 169 2 GVG
Teste dein Wissen
Frage 1/1
In einem Strafverfahren gegen T wegen Mordes ordnet das Gericht gem. § 171b GVG den Ausschluss der Öffentlichkeit für die gesamte Hauptverhandlung an. Welche Aussagen treffen zu?
Ein Verstoß gegen § 169 GVG ist ein absoluter Revisionsgrund
Die Urteilsverkündung darf ebenfalls nicht öffentlich erfolgen
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist bei Mordverfahren generell zulässig
Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Könnte dich auch interessieren
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Strafrecht und zum Thema Strafprozessrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
Z
© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.
