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Grundsatz der Öffentlichkeit, §§ 169 ff. GVG

Grundsatz der Öffentlichkeit
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was besagt der Grundsatz der Öffentlichkeit?

Merke

Grundsatz der Öffentlichkeit, §§ 169 ff. GVG: Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen müssen öffentlich stattfinden

  • Möglichkeit des Eintritts beliebiger Zuhörer: Im Rahmen tatsächlicher Begebenheiten
  • Transparenz und Kontrolle: Kontrolle des Verfahrens durch Allgemeinheit; Dient Rechtssicherheit (Keine Willkür möglich) und dem Vertrauen in die Justiz
  • Verstoß absoluter Revisionsgrund, § 338 Nr. 6 StPO
  • Ausnahmen
    • Allgemeiner Ausschluss der Öffentlichkeit möglich gem. §§ 171a, 171b, 172 GVG
    • Ton-, Rundfunk und Filmaufnahmen unzulässig, § 169 2 GVG
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Ziad T.

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