Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

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Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

Tatbestandsmerkmale des Verwaltungsakts

  1. Maßnahme einer Behörde: Verhalten mit Erklärungsgehalt, das einer Behörde zurechenbar ist
  2. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
  3. Regelung: Behördliche Maßnahme auf Setzung von Rechtsfolge gerichtet; z.B. „Genehmigung wird erteilt
    • Bei Bezug auf bestehende Rechtslage Abgrenzung von bloßer Mitteilung (≠ Regelung) und feststellendem Verwaltungsakt analog §§ 133, 157 BGB nach objektiv erkennbarer Absicht der Behörde
    • Realakt: Rein tatsächliches Handeln ohne Regelungsqualität
  4. Einzelfall: Personenkreis individuell (≠ generell) bestimmbar; Sachverhalt konkret (≠ abstrakt) geregelt; keine abstrakt-generelle Regelung (nur durch Rechtsnorm)
  5. Gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen: Immer, wenn anderer Wirkungskreis betroffen werden soll; nicht Wirkung maßgeblich, sondern objektive Zielrichtung; z.B. bei Beamten Abgrenzung nach Betroffenheit in persönlicher Rechtsstellung oder Amtsstellung
    • Verwaltungsinterna: Regelungen zwischen Behörden, insb. Weisungen
      • Regelungen aber ausnahmsweise auf Außenwirkung gerichtet, wenn nicht innerhalb des hierarchischen Verwaltungsaufbaus, insb. Weisungen an Gemeinden in Selbstverwaltungsangelegenheiten
    • Rein tatsächliche Außenwirkung, z.B. Zustimmung weiterer Behörde bei mehrstufigem Verwaltungsakt wirkt sich auch auf Bürger aus
  • Formulierungsbeispiel wenn unproblematisch: „Die Gewerbeuntersagung stellt einen Verwaltungsakt i.S.d.. § 35 LVwVfG dar, da das Landratsamt einen Einzelfall mit Außenwirkung hoheitlich regelt.

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