- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
VerwaltungsaktRegelungEinzelfallEinzelfallregelung
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Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Tatbestandsmerkmale des Verwaltungsakts
- Maßnahme einer Behörde: Verhalten mit Erklärungsgehalt, das einer Behörde zurechenbar ist
- Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
- Regelung: Behördliche Maßnahme auf Setzung von Rechtsfolge gerichtet; z.B. „Genehmigung wird erteilt“
- Bei Bezug auf bestehende Rechtslage Abgrenzung von bloßer Mitteilung (≠ Regelung) und feststellendem Verwaltungsakt analog §§ 133, 157 BGB nach objektiv erkennbarer Absicht der Behörde
- Realakt: Rein tatsächliches Handeln ohne Regelungsqualität
- Einzelfall: Personenkreis individuell (≠ generell) bestimmbar; Sachverhalt konkret (≠ abstrakt) geregelt; keine abstrakt-generelle Regelung (nur durch Rechtsnorm)
- Gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen: Immer, wenn anderer Wirkungskreis betroffen werden soll; nicht Wirkung maßgeblich, sondern objektive Zielrichtung; z.B. bei Beamten Abgrenzung nach Betroffenheit in persönlicher Rechtsstellung oder Amtsstellung
- Verwaltungsinterna: Regelungen zwischen Behörden, insb. Weisungen
- Regelungen aber ausnahmsweise auf Außenwirkung gerichtet, wenn nicht innerhalb des hierarchischen Verwaltungsaufbaus, insb. Weisungen an Gemeinden in Selbstverwaltungsangelegenheiten
- Rein tatsächliche Außenwirkung, z.B. Zustimmung weiterer Behörde bei mehrstufigem Verwaltungsakt wirkt sich auch auf Bürger aus
- Formulierungsbeispiel wenn unproblematisch: „Die Gewerbeuntersagung stellt einen Verwaltungsakt i.S.d.. § 35 LVwVfG dar, da das Landratsamt einen Einzelfall mit Außenwirkung hoheitlich regelt.“
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