Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO

VerpflichtungsklageZulässigkeit der VerpflichtungsklageVersagungsgegenklageUntätigkeitsklage

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Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO

Zulässigkeit der Verpflichtungsklage

  1. Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO: Erlass eines Verwaltungsakt begehrt; auch wenn Realakt begehrt, der rechtlich an vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts gebunden (z.B. immer wenn Festsetzung von Geldleistung)
    • Versagungsgegenklage: Erlass begünstigenden Verwaltungsakts begehrt nach ablehnendem Bescheid
      • Aufhebung des Ablehnungsbescheids konkludent von Klagebegehren mitumfasst, da dieser mit Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts gem. § 43 II VwVfG jedenfalls anderweitig (konkludent) aufgehoben wird
      • Keine zusätzliche Anfechtungsklage erforderlich
    • Untätigkeitsklage, § 75 1 VwGO: Nach drei Monaten ohne Widerspruchsbescheid Untätigkeit vermutet; verfrüht eingelegte Klage gem. § 75 3 VwGO analog ausgesetzt bis Ablauf der Dreimonatsfrist („Hineinwachsen in die Zulässigkeit“)
  2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO: Mögl. Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts (=evtl. in Recht aus Anspruchsgrundlage verletzt; aus subjektiv-öffentlichem Recht nach Schutznormtheorie)
    • Bei Ermessen Möglichkeit der Ermessensreduktion auf null ⇨ wird in Begründetheit geprüft, da zumindest Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, wenn Norm Individualinteresse des Klägers dient (es besteht kein genereller Anspruch darauf)
  3. Vorverfahren, § 68 II, I VwGO: Erfolglose Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als Vorverfahren
    • Abgeschlossen mit Widerspruchsbescheid (⇨ Versagungsgegenklage) oder Untätigkeit der Behörden, §§ 68 II, 75 VwGO (⇨ Untätigkeitsklage)
    • Kann als Sachurteilsvoraussetzung grds. bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden: Jedoch nur innerhalb der Widerspruchsfrist (⇨ Verstreicht diese nach Klageerhebung wird Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen)
  4. Klagefrist, § 74 II, I 2 VwGO
  5. Sonstige allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen: Rechtsschutzbedürfnis, Beteiligtenfähigkeit, Prozessfähigkeit, Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, Form

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