- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Versuchtes Delikt: Rücktritt, § 24 StGB
1.Verstehen
Versuchtes Delikt: Rücktritt, § 24 StGB
Außertatbestandliches Ziel erreicht: z.B. Täter mit Tötungsvorsatz geht es primär darum, dem Opfer einen „Denkzettel zu verpassen“, lässt nach einigen Schlägen von Verwirklichung des Tötens ab
M.M.: Rücktritt nicht mehr möglich, da kein Verdienst und auch kein Opferschutz, weil keine Angriffe mehr zu erwarten
Wortlaut „Tat“ i.S.d. § 24 bezieht sich auf Verwirklichung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale; zudem könnte Täter mit Tötungsabsicht zurücktreten, mit Tötungsinkaufnahme nicht
2.Wiederholen
Kann der Täter noch zurücktreten, wenn er sein eigentliches (außertatbestandliches) Ziel schon erreicht hat, z.B. dem Opfer wie geplant einen „Denkzettel verpasst“?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T fühlt sich von O belästigt und will ihm die Hoden abschneiden, um ihm einen Denkzettel zu verpassen. Als sie das Messer ansetzt, stellt sie fest, dass bereits jetzt der gewünschten Effekt auf den schockierten O erreicht wurde. Sie entscheidet sie sich, die Tat nicht weiter fortzusetzen. Kann T von der schweren Körperverletzung zurücktreten?
T fühlt sich von O belästigt und will ihm die Hoden abschneiden, um ihm einen Denkzettel zu verpassen. Als sie das Messer ansetzt, stellt sie fest, dass bereits jetzt der gewünschten Effekt auf den schockierten O erreicht wurde. Sie entscheidet sie sich, die Tat nicht weiter fortzusetzen. Kann T von der schweren Körperverletzung zurücktreten?
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