Auszug
- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Versuchtes Delikt: Rücktritt, § 24 StGB
Außertatbestandliches ZielDenkzettel
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Versuchtes Delikt: Rücktritt, § 24 StGB
Außertatbestandliches Ziel erreicht (z.B. dem Opfer einen „Denkzettel verpassen“)
- Rücktritt nicht mehr möglich, da kein Verdienst und auch kein Opferschutz, weil keine Angriffe mehr zu erwarten
- Wortlaut „Tat“ i.S.d. § 24 bezieht sich auf Verwirklichung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale; zudem könnte Täter mit Tötungsabsicht zurücktreten, mit Tötungsinkaufnahme nicht
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann der Täter noch zurücktreten, wenn er sein eigentliches (außertatbestandliches) Ziel schon erreicht hat, z.B. dem Opfer wie geplant einen „Denkzettel verpasst“?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
T fühlt sich von O belästigt und will ihm die Hoden abschneiden, um ihm einen Denkzettel zu verpassen. Als sie das Messer ansetzt, stellt sie fest, dass bereits jetzt der gewünschten Effekt auf den schockierten O erreicht wurde. Sie entscheidet sie sich, die Tat nicht weiter fortzusetzen. Kann T von der schweren Körperverletzung zurücktreten?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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