- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Gesetzgebung
Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
GesetzgebungsverfahrenBeteiligung des BundesratsZustimmungsgesetzEinspruchsgesetz
1.Verstehen
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Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
Einheitliche Stimmabgabe je Bundesland, Art. 51 III 2 GG
- Einheitsgebot, Art. 51 III 2 GG: Die Stimmen eines Landes dürfen nur einheitlich abgegeben werden
- Uneinheitliche Stimmabgabe eines Bundeslandes im Bundesrat führt zur Ungültigkeit der Stimmen (umstritten)
- Abstimmung insgesamt unwirksam ⇨ Muss wiederholt werden
- Verfahren könnte so endlos in die Länge gezogen werden
- Stimme des Ministerpräsidenten entscheidend
- Keine Anhaltspunkte in GG; Widerspricht Sinn und Zweck mehrerer Landesvertreter
- Kein gespaltenes Votum; Stimmen ungültig
2.Wiederholen
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Frage
Was gilt, wenn die Vertreter eines Bundeslandes im Bundesrat ihre Stimmen uneinheitlich abgeben?
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