Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG

GesetzgebungsverfahrenBeteiligung des BundesratsZustimmungsgesetzEinspruchsgesetz

1.
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Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG

Einheitliche Stimmabgabe je Bundesland, Art. 51 III 2 GG

  • Einheitsgebot, Art. 51 III 2 GG: Die Stimmen eines Landes dürfen nur einheitlich abgegeben werden
  • Uneinheitliche Stimmabgabe eines Bundeslandes im Bundesrat führt zur Ungültigkeit der Stimmen (umstritten)
    • Abstimmung insgesamt unwirksam ⇨ Muss wiederholt werden
      • Verfahren könnte so endlos in die Länge gezogen werden
    • Stimme des Ministerpräsidenten entscheidend
      • Keine Anhaltspunkte in GG; Widerspricht Sinn und Zweck mehrerer Landesvertreter
    • Kein gespaltenes Votum; Stimmen ungültig

2.
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Frage

Was gilt, wenn die Vertreter eines Bundeslandes im Bundesrat ihre Stimmen uneinheitlich abgeben?

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