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Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
GesetzgebungsverfahrenGesetzesvorlageInitiativeInitiativrechtBeschlussfassungBeschlussfähigkeitBeschlussfähig
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Wie prüft man die Rechtmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens?
Merke
Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
- Gesetzesvorlage, Art. 76 GG
- Beschlussfassung durch Bundestag, Art. 77 I 1 GG
- Beteiligung des Bundesrats
- Ausfertigung und Verkündigung
Wer darf Gesetzesvorlagen in den Bundestag einbringen?
Merke
Gesetzesvorlage beim Bundestag, Art. 76 I GG: Initiativrecht haben Bundesregierung, Bundesrat und Mitglieder des Bundestages
- Aus Mitte des Bundestages
- „Mitte des Bundestages“ konkretisiert in § 76 I GOBT: Fraktion oder 5% der Abgeordneten,
- Aber auch ein Gesetz, das auf Initiative von weniger als 5% der Abgeordneten zurückgeht, ist nicht verfassungswidrig (umstritten)
- Verstoß gegen § 76 I GOBT (weniger als 5% der Bundestagsmitglieder) verfassungswidrig, weil Schutz vor von vornherein aussichtslosen Gesetzen, also der Funktionsfähigkeit des Bundestages
- Initiativrecht wichtig gerade für Minderheiten
- In jedem Fall Heilung, wenn Bundestag Initiative verfolgt und sie sich so zu eigen macht
- Durch Bundesregierung (als Kollegialorgan), Art. 76 II GG:
- Zunächst Zuleitung an Bundesrat zur Stellungnahme, Art. 76 II 1 GG: Frist grds. 6 Wochen, Art. 76 II 2-5 GG
- Dann an Zuleitung an Bundestag
- Durch Bundesrat, Art. 76 II GG
- Zuleitung an Bundestag durch Bundesregierung, Art. 76 III 1 GG: Bundesregierung soll Auffassung dazu darlegen, Art. 76 III 2 GG; Frist grds. 6 Wochen, Art. 76 III 1, 3-5 GG
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Wie fasst der Bundestag den Beschluss über ein Gesetz?
Merke
Beschlussfassung durch Bundestag, Art. 77 I 1 GG
- Beratung des Bundestages in angemessener Frist, regelmäßig 3 Lesungen, §§ 78 ff. GOBT
- Nicht in Grundgesetz geregelt ⇨ verfassungswidrig nur wenn keine ausreichende Möglichkeit zur Auseinandersetzung mit dem Regelungsgegenstand, Art. 20 II, 38 I 1 GG
- Beschlussfassung, Art. 77 I 1 GG
- Durch Mehrheit abgegebener Stimmen, Art. 42 II 1 GG: Enthaltungen zählen nicht
- Beschlussfähigkeit: Mehr als die Hälfte der Mitglieder, § 45 I GOBT, Art. 40 I 2 GG
- Formelle Beschlussfähigkeit: Beschlussfähigkeit vermutet, wenn nicht auf Antrag einer Fraktion oder 5% der Mitglieder beantragt, § 45 II GOBT
- Materielle Beschlussfähigkeit: Beschlussunfähig, wenn weniger als 5% der Mitglieder anwesend, Art. 20 II, 38 I 1 GG
Wie wird der Bundesrat am Gesetzgebungsverfahren beteiligt?
Merke
Beteiligung des Bundesrats, Art. 77 I 2 - IV GG
- Unverzügliche Weiterleitung, Art. 77 I 2 GG: Durch den Bundestagspräsidenten an den Bundesrat
- Reaktion des Bundesrates: Zustimmungsgesetz nur, wenn ausdrücklich im GG vorgesehen (keine ungeschriebenen Zustimmungserfordernisse); Gesetz als Ganzes zustimmungspflichtig, aber Aufspaltung zulässig
- Zustimmungsgesetz, Art. 77 IIa GG: Positive Zustimmung nötig für Zustandekommen, Art. 78 Var. 1 GG; Insb. Gesetze über Verwaltung, Art. 84 I, 85 I GG, Finanzen, Art. 104a III 3, 105 III GG
- Einspruchsgesetz, Art. 77 III 1 GG: Nach Vermittlungsverfahren Einspruch möglich; kann von Bundestag zurückgewiesen werden, Art. 77 IV GG, unterschiedliche Mehrheitserfordernisse je nach Mehrheit des Bundesrats
Wie wird mit Gesetzen verfahren, die nur in einzelnen Teilen zustimmungsbedürftig sind?
Merke
Wenn nur einzelne Anteile zustimmungsbedürftig
- Zustimmung oder Ablehnung kann nur einheitlich zu einem Gesetz beschlossen werden, teilweise Ablehnung nicht möglich
- Zustimmungsanteil „infiziert“ ganzes Gesetz
- In Einzelfällen Aufspaltung zulässig, wenn nur wegen einzelner Regelungen zustimmungsbedürftig: Aufspaltung in ein zustimmungsbedürftiges und ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz
Was gilt, wenn die Vertreter eines Bundeslandes im Bundesrat ihre Stimmen uneinheitlich abgeben?
Merke
Einheitliche Stimmabgabe je Bundesland, Art. 51 III 2 GG
- Einheitsgebot, Art. 51 III 2 GG: Die Stimmen eines Landes dürfen nur einheitlich abgegeben werden
- Uneinheitliche Stimmabgabe eines Bundeslandes im Bundesrat führt zur Ungültigkeit der Stimmen (umstritten)
- Abstimmung insgesamt unwirksam ⇨ Muss wiederholt werden
- Verfahren könnte so endlos in die Länge gezogen werden
- Stimme des Ministerpräsidenten entscheidend
- Keine Anhaltspunkte in GG; Widerspricht Sinn und Zweck mehrerer Landesvertreter
- Kein gespaltenes Votum; Stimmen ungültig
Kann eine fälschlich als Zustimmungsabstimmung behandelte Entscheidung des Bundesrats bei einem Einspruchsgesetz in einen Einspruch umgedeutet werden?
Merke
Umdeutung verweigerter Zustimmung als Einspruch: Wenn Bundesrat bei Einspruchsgesetz fälschlicherweise über Zustimmung abstimmt
- Umdeutung, da Einspruch als Minus in verweigerter Zustimmung enthalten; Wille ausgedrückt, dass Gesetz abgelehnt wird
- Rechtssicherheit; Umdeutung ist Spekulation
- Keine Umdeutung, da eindeutige Beschlüsse erforderlich und Bundesrat durch Formstrenge ⇨ Bei Zweifeln (z.B. über Beschlussmehrheit) muss vorsorglich Einspruch erhoben werden
Wie laufen Gegenzeichnung, Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten eines Bundesgesetzes ab?
Merke
Ausfertigung und Verkündigung
- Gegenzeichnung durch Bundesregierung, Art. 58 1 GG
- Ausfertigung und Verkündigung durch Bundespräsidenten, Art. 82 I 1 GG: In Bundesgesetzblatt
- Inkrafttreten nach Art. 82 II GG: Vierzehnter Tag nach dem Tag der Ausgabe des Bundesgesetzblatts, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt
Führt ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Verfahrensvorschriften zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes?
Merke
Verstoß gegen verfassungsrechtliche Verfahrensvorschrift
- Bloße Ordnungsvorschrift: Keine Verfassungswidrigkeit
- Zwingende Verfahrensvorschriften: Verfassungswidrigkeit
- Voraussetzungen zwingender Verfahrensvorschrift
- Vorschrift dient Sicherung der Rechte eines am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organs
- Mitwirkung nicht nachholbar
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