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Gesetzgebungskompetenzen, Art. 70 ff. GG
GesetzgebungskompetenzKonkurrierende GesetzgebungKonkurrierende GesetzgebungskompetenzUngeschriebene Gesetzgebungskompetenz
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Wie ist die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern verteilt?
Merke
Gesetzgebungskompetenzen, Art. 70 ff. GG: Gesetzgebung ist grundsätzlich Ländersache; der Bund darf nur gesetzgeberisch tätig werden, wenn das Grundgesetz ihm einen Kompetenztitel zuweist
- Grundsätzliche Zuständigkeit der Länder, Art. 70 I, 30 GG
- Länder sind grds. zuständig, soweit nichts anderes geregelt
- Aber viele Ausnahmen geregelt durch Gesetzgebungskompetenzen des Bundes in Art. 71 ff. GG
- Landesrecht: Bei den Ländern verbleibend z.B. SchulR, PolizeiR, KommunalR, RundfunkR, BauordnungsR
- Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 73, 71 GG oder anderer Stelle: Nur der Bund darf regeln (z.B. auswärtige Angelegenheiten, Währung, Luftverkehr)
- Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art 74, 72 GG: Länder dürfen regeln, solange und soweit der Bund nicht geregelt hat (Sperrwirkung)
- Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- Verfassungsänderung aus Art. 79 II GG und kraft Natur der Sache Bundeskompetenz
Wie funktioniert die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes?
Merke
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art 74, 72 GG: Muss vom Bund (durch Ausübung) ausdrücklich an sich gezogen werden, auch ausdrücklicher Verzicht möglich
- Länder weiter grds. zuständig, solange und soweit der Bund nicht von seiner Kompetenz Gebrauch macht
- Sperrwirkung durch Erlass eines Bundesgesetzes, Art. 72 I GG
- Formen der konkurrierenden Gesetzgebung
- Vorranggesetzgebung, Art. 74, Art. 72 I GG: Bedingungslose Zuständigkeit (Kernkompetenz)
- Erforderlichkeitskompetenz, Art. 74 I, 72 I, II GG: Wenn und soweit erforderlich zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit
- Herstellung gleicher Lebensverhältnisse: Lebensverhältnisse drohen sich in erheblicher Weise auseinander zu entwickeln
- Wahrung der Rechtseinheit: Verhinderung von Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen, die im Interesse von Bund und Ländern nicht hingenommen werden kann
- Wahrung der Wirtschaftseinheit: Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums, wenn erhebliche Nachteile für Gesamtwirtschaft drohen
- Abweichungskompetenz, Art. 74 I, 72 I, III GG: Länder können durch Erlass von Landesrecht von Bundesrecht abweichen ⇨ keine Sperrwirkung
Gibt es Gesetzgebungskompetenzen des Bundes, für die ihm das Grundgesetz nicht ausdrücklich einen Kompetenztitel zuweist?
Merke
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz (ausschließliche) des Bundes
- Kompetenz kraft Sachzusammenhangs („in die Breite“): Zugewiesene Materie kann nicht geregelt werden, ohne zugleich andere Materie mitzuregeln (unerlässliche Voraussetzung, nicht bloß zweckmäßig); z.B. Regelung der Sendezeiten für politische Parteien im Zusammenhang mit Parteiwesen, Art. 21 III GG
- Annexkompetenz („in die Tiefe“): Zugewiesene Materie kann nicht geregelt werden, ohne andere Materie der Vorbereitung und Durchführung; z.B. Erlass spezialpolizeilicher Vorschriften zur Durchsetzung von zugewiesener Materie; z.B. Bundeswehrhochschulen als Annex zu Verteidigung, Art. 73 Nr. 1 GG
- Kompetenz kraft Natur der Sache: Materie begriffsnotwendig nur durch Bundesgesetz regelbar; Zweckmäßigkeit genügt nicht; a priori entrückte Angelegenheiten des Bundes; z.B. Gesetz über Bundeshauptstadt, Verleihung von Bundesorden
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