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Urkundenfälschung: Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB
1.Verstehen
Urkundenfälschung: Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB
In Stellvertretung abgegebene Urkunde: Keine unechte Urkunde, solange Vertretener einverstanden
Maßgeblich nicht zivilrechtliche Voraussetzungen: z.B. Überweisungsträger für Ehemann ausgefüllt und unterschrieben ist trotz Verbotsklausel in AGB der Bank keine Urkundenfälschung, da die AGB keinen Gesetzesrang haben
Voraussetzungen der Stellvertretung in Abgrenzung zur Herstellung unechter Urkunde
Einverständnis des Vertretenen
Vertretungswille des Vertreters
Rechtliche Zulässigkeit der Vertretung: Unzulässig bei höchstpersönlichen Erklärungen, z.B. Klausur im juristischen Staatsexamen muss selbst verfasst werden
2.Wiederholen
Gilt auch eine in Stellvertretung abgegebene Willenserklärung als Herstellung einer unechten Urkunde?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T unterzeichnet ein Dokument mit dem Namen des A und setzt den Zusatz „i.V.“ (in Vertretung) hinzu. T hat jedoch keine Vertretungsmacht. Für den Empfänger O ist T als derjenige erkennbar, der die Unterschrift physisch leistet. Ist die Urkunde unecht?
O ist zur juristischen Staatsprüfung geladen, fühlt sich aber nicht fit. Er bittet seinen Freund T, die Klausur für ihn zu schreiben. T schreibt die gesamte Arbeit und unterschreibt am Ende mit „O“. O ist mit diesem Vorgehen voll einverstanden. Liegt eine Herstellung einer unechten Urkunde durch T vor?
T füllt für seinen schwerkranken Vater O einen Überweisungsträger aus und unterschreibt mit dem Namen des O. O hatte T zuvor ausdrücklich darum gebeten und war mit der Unterschrift einverstanden. Die AGB der Bank untersagen jedoch die Unterzeichnung durch Dritte ausdrücklich. Hat T eine unechte Urkunde hergestellt?
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