Auszug

Mittäterschaft, § 25 II StGB

Error in persona bei der Mittäterschaft

1.
Verstehen

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Mittäterschaft, § 25 II StGB

Error in persona bei der Mittäterschaft: Umstritten, wie sich ein error in persona des Tatnächsten auf die Zurechnung seiner Handlung gem. § 25 II StGB zum tatferneren Mittäter auswirkt

  • M.M., Konkretisierungstheorie: Situation des aberratio ictus
    • Hinsichtlich Verletzungsobjekt liegt fahrlässiger Mittäterexzess vor, d.h. hinsichtlich Vorsatztaten straflos, ggf. Bestrafung wegen Fahrlässigkeitsdelikt
    • Hinsichtlich Angriffsobjekt nur Versuchsstrafbarkeit, d.h. Bestrafung wegen Versuch der Beteiligung gem. § 30 II StGB
  • h.M., Gleichwertigkeitstheorie: Verwechslung unbeachtlich und demnach noch vom gemeinsamen Tatplan umfasst, solange sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren bewege und der unmittelbar handelnde Mittäter den Tatplan umsetzen wolle
    • Gemeinschaftlicher Tatentschluss auf Erfolg gerichtet (z.B. Tötung eines Menschen), der auch eingetreten ist; Risiko von Fehlkonkretisierungen von Beteiligten in Kauf genommen; müssen gemeinsam für Konsequenzen einstehen

2.
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Frage

Wie ist ein Mittäter zu bestrafen, wenn beim Tatnächsten ein error in persona vorliegt?

3.
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Frage 1

T und M planen gemeinsam, eine bestimmte Person zu töten. M verwechselt das Opfer und tötet eine andere Person. Welche Aussagen sind zutreffend?

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