Auszug

Anstiftung, § 26 StGB

AnstiftungTeilnahmeBestimmen zur Tat

1.
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Anstiftung, § 26 StGB

Voraussetzungen der Anstiftung

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat des Haupttäters
    2. Bestimmen zur Tat: Kausales Hervorrufen des Tatentschlusses bei Haupttäter im Wege offenen geistigen Kontakts (Erforderlichkeit offenen geistigen Kontakts umstritten)
  2. Subjektiver Tatbestand: Doppelter Anstiftervorsatz
    1. Vorsatz bzgl. der Haupttat: Bzgl. wesentlichem Unrechtsgehalt der Haupttat (keine Kenntnis von Opfer, Tatzeit, Details nötig); auch bzgl. spezifischer Merkmale des subjektiven Tatbestands, z.B. Zueignungsabsicht beim Diebstahl
    2. Vorsatz bzgl. der eigenen Handlung des Anstifters (Bestimmen zur Tat): Anstiftungsvorsatz

2.
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Frage

Unter welchen Voraussetzungen ist die Anstiftung zu einer Haupttat strafbar?

3.
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Frage 1

T überzeugt H, einen Diebstahl zu begehen, indem er H einredet, dass es eine leichte Beute ist. Welche Aussagen sind zutreffend?

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Frage 2

A überredet T, einen Diebstahl zu begehen, wobei T auch tatsächlich die Tat durchführt. Welche Aussagen sind zutreffend?

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