Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Freiheitsdelikte
Geiselnahme, § 239b StGB
Geiselnahme
1.Verstehen
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Geiselnahme, § 239b StGB
Geiselnahme, § 239b StGB: Entführen oder Sich-Bemächtigen einer Person, um diese zu etwas zu nötigen durch die Drohung mit Tod oder schwerer Körperverletzung oder Freiheitsentziehung von über einer Woche
- Zielt auf Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit ab: Ausnutzung der Bemächtigungslage zu einer Nötigung mittels einer qualifizierten Drohung
- Schutzzweck: Willensfreiheit
- Beispiel: z.B. Täter entführt das Opfer und droht, es schwer zu verletzen, wenn es nicht bestimmte Geschäftsgeheimnisse preisgibt
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