- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Prüfung der Verletzung von Grundrechten
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Verfassungsrechtliche RechtfertigungRechtfertigung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Einschränkbarkeit des Grundrechts (Schranken)
- Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes durch oder aufgrund dessen der Eingriff geschieht
- aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
- i) Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff. GG
- ii) Verfahren, Form: Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
- bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes: Schranken-Schranken, insb. Verhältnismäßigkeit
- Verfassungsmäßigkeit des Urteils / Exekutivakts: Anwendung der Rechtsgrundlage im Einzelfall
- Nur bei Eingriff durch Urteil oder Exekutivakt zusätzlich Anwendung im Einzelfall prüfen
- Bei Eingriff durch Gesetz entfällt dieser Prüfungspunkt
- aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Urteils / Exekutivakts
- Nicht formelle Rechtmäßigkeit zu prüfen: Keine Verletzung von Zuständigkeits-, Verfahren- und Formvorschriften, die in der Normenhierarchie unterhalb des Verfassungsrechts stehen
- Zumindest im Rahmen von Verfassungsbeschwerde unerheblich, da dort nur Verletzung spezifischen Verfassungsrechts geprüft wird
- bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit: Insb. erneute Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Ermessensentscheidung
2.Wiederholen
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Frage
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Grundrechtseingriff gerechtfertigt werden?
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