- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Prüfung der Verletzung von Grundrechten
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Grundrechtseingriff gerechtfertigt werden?
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs folgt einem dreistufigen Prüfungsschema.
Auf der ersten Stufe prüfst du die Einschränkbarkeit des Grundrechts, also die Schranken. Hier klärst du, ob und in welchem Umfang das betroffene Grundrecht überhaupt eingeschränkt werden darf.
Auf der zweiten Stufe prüfst du die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, durch oder aufgrund dessen der Eingriff geschieht. Diese Stufe unterteilt sich in zwei Bereiche. Zunächst prüfst du die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Dabei geht es erstens um die Zuständigkeit, also die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 ff. GG, und zweitens um Verfahren und Form, also das Gesetzgebungsverfahren nach Art. 76 ff. GG. Sodann prüfst du die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Hier kommen die sogenannten Schranken-Schranken zum Tragen, insbesondere die Verhältnismäßigkeit.
Auf der dritten Stufe prüfst du die Verfassungsmäßigkeit des Urteils oder Exekutivakts, also die Anwendung der Rechtsgrundlage im Einzelfall. Beachte für Klausur und Hausarbeit, dass dieser Prüfungspunkt nur bei einem Eingriff durch Urteil oder Exekutivakt zusätzlich zu prüfen ist. Bei einem Eingriff durch Gesetz entfällt er hingegen, weil das Gesetz selbst den Eingriff darstellt und es keinen gesonderten Anwendungsakt gibt. Innerhalb dieser dritten Stufe prüfst du wiederum zunächst die formelle Verfassungsmäßigkeit des Urteils oder Exekutivakts. Dabei ist zu beachten, dass hier nicht die formelle Rechtmäßigkeit im einfachrechtlichen Sinne zu prüfen ist. Eine Verletzung von Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Normenhierarchie unterhalb des Verfassungsrechts stehen, ist zumindest im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde unerheblich, da dort nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts geprüft wird. Anschließend prüfst du die materielle Verfassungsmäßigkeit des Urteils oder Exekutivakts. Hier ist insbesondere eine erneute Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung umfasst also die Schranken, die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sowie – bei Eingriffen durch Urteil oder Exekutivakt – zusätzlich die verfassungsmäßige Anwendung der Rechtsgrundlage im Einzelfall.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Einschränkbarkeit des Grundrechts (Schranken)
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes durch oder aufgrund dessen der Eingriff geschieht
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
i) Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff. GG
ii) Verfahren, Form: Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes: Schranken-Schranken, insb. Verhältnismäßigkeit
Verfassungsmäßigkeit des Urteils / Exekutivakts: Anwendung der Rechtsgrundlage im Einzelfall
Nur bei Eingriff durch Urteil oder Exekutivakt zusätzlich Anwendung im Einzelfall prüfen
Bei Eingriff durch Gesetz entfällt dieser Prüfungspunkt
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Urteils / Exekutivakts
Nicht formelle Rechtmäßigkeit zu prüfen: Keine Verletzung von Zuständigkeits-, Verfahren- und Formvorschriften, die in der Normenhierarchie unterhalb des Verfassungsrechts stehen
Zumindest im Rahmen von Verfassungsbeschwerde unerheblich, da dort nur Verletzung spezifischen Verfassungsrechts geprüft wird
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit: Insb. erneute Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Ermessensentscheidung
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Ziad T.
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