- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Prüfung der Verletzung von Grundrechten
Aufbau der Prüfung von Gleichheitsgrundrechten
Wie prüfst du die Verletzung eines Gleichheitsgrundrechts?
Bei den Gleichheitsgrundrechten sieht das Prüfungsschema anders aus als bei den Freiheitsgrundrechten. Während dort drei Stufen zu durchlaufen sind, hat das Prüfungsschema für Gleichheitsgrundrechte nur zwei Voraussetzungen.
Erstens prüfst du die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Damit ist gemeint, dass zwei Personengruppen oder Sachverhalte, die in einem wesentlichen Punkt vergleichbar sind, vom Staat unterschiedlich behandelt werden. Spiegelbildlich kann auch eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vorliegen, nämlich dann, wenn eine unterschiedliche Behandlung eigentlich geboten wäre, der Staat aber alles über einen Kamm schert. Innerhalb dieser ersten Stufe sind zwei Punkte zu klären.
Zunächst musst du unter dem Punkt Vergleichsgruppen feststellen, dass die betroffenen Gruppen oder Sachverhalte zumindest hinsichtlich einer Eigenschaft „gleich" sind, also sinnvoll miteinander verglichen werden können. Wichtig ist dabei, dass bei der Überprüfung von Rechtsnormen nur solche Normen miteinander verglichen werden dürfen, die vom gleichen Normgeber stammen. Du kannst also beispielsweise nicht eine bayerische Landesregelung mit einer hessischen Landesregelung, die einen Nachbarort betrifft, vergleichen und daraus eine Ungleichbehandlung ableiten, weil es sich um verschiedene Normgeber handelt.
Sodann musst du die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen darlegen, also aufzeigen, worin genau die unterschiedliche Behandlung dieser vergleichbaren Gruppen besteht.
Zweitens prüfst du die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung, also ob es einen hinreichenden sachlichen Grund gibt, der die festgestellte Ungleichbehandlung trägt.
Die Verletzung eines Gleichheitsgrundrechts setzt also eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem voraus, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Prüfungsschema der Verletzung von Gleichheitsgrundrechten
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem oder Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, wenn unterschiedliche Behandlung geboten
Vergleichsgruppen: Zumindest hinsichtlich einer Eigenschaft „gleich“; bei Rechtsnormen immer nur wenn gleicher Normgeber (z.B. nicht, wenn verschiedene Landesrechte)
Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung für Ungleichbehandlung
Häufig gestellte Fragen
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