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Prüfung mehrerer Grundrechte

KonkurrenzGrundrechtskonkurrenzenSpezialitätIdealkonkurrenzPrüfungsreihenfolge bei mehreren Grundrechten
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Welches Grundrecht ist anzuwenden, wenn eine Maßnahme mehrere in Betracht kommende Grundrechte tangiert?

Wenn eine staatliche Maßnahme den Schutzbereich mehrerer Grundrechte berührt, stellt sich die Frage der Grundrechtskonkurrenzen. Du musst also klären, welches Grundrecht du prüfst und ob gegebenenfalls mehrere Grundrechte nebeneinander anwendbar sind. Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden.

Die erste Konstellation ist die Spezialität. Spezialität liegt vor, wenn ein Grundrecht neben allen Voraussetzungen einer allgemeineren Norm noch weitere Anforderungen aufstellt. Ein Beispiel: Die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG schützt speziell die Tätigkeit der Presse. Wer als Journalist arbeitet, übt zwar auch einen Beruf aus und könnte sich grundsätzlich auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG berufen. Die Pressefreiheit enthält aber über die bloße berufliche Betätigung hinaus weitere spezifische Anforderungen, nämlich die Zugehörigkeit zur Presse, und ist daher die speziellere Norm. Die Folge der Spezialität ist, dass die allgemeinere Norm verdrängt wird, sofern der Schutzbereich der spezielleren Norm eröffnet ist. Dabei müssen sowohl der sachliche als auch der persönliche Schutzbereich der spezielleren Norm eröffnet sein. Ist das der Fall, wird nur das speziellere Grundrecht geprüft.

Die zweite Konstellation ist die Idealkonkurrenz. Eine Idealkonkurrenz liegt vor, wenn die betroffenen Grundrechte unterschiedliche Schutzrichtungen haben. Nehmen wir an, jemand veranstaltet eine politische Demonstration, bei der zugleich künstlerische Darbietungen stattfinden. Hier kommen sowohl die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG als auch die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG in Betracht. Beide Grundrechte schützen jeweils einen anderen Aspekt des Geschehens. Die Folge ist, dass beide Grundrechte parallel anwendbar sind, und zwar jeweils mit ihren eigenen Regeln und Schranken.

Grundrechtskonkurrenzen löst du also entweder über Spezialität, bei der das speziellere Grundrecht das allgemeinere verdrängt, oder über Idealkonkurrenz, bei der beide Grundrechte wegen unterschiedlicher Schutzrichtungen nebeneinander anwendbar bleiben.

Merke

Grundrechtskonkurrenzen

  • Spezialität: Wenn neben allen Voraussetzungen allgemeinerer Norm noch weitere Anforderungen (z.B. Pressefreiheit, Art. 5 I 2 GG ggü. Berufsfreiheit, Art. 12 GG)
    • Allgemeinere Norm verdrängt, sofern Schutzbereich (sachlicher Schutzbereich und persönlicher Schutzbereich) speziellerer Norm eröffnet
  • Idealkonkurrenz (beide anwendbar): Unterschiedliche Schutzrichtungen (z.B. Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG und Kunstfreiheit, Art. 5 III GG)
    • Beide parallel anwendbar (eigene Regeln und Schranken)

Wie ordnest du bei mehreren betroffenen Grundrechten die Prüfung sinnvoll?

Wenn die Verletzung mehrerer Grundrechte in Betracht kommt, stellt sich die Frage, in welcher Reihenfolge du diese sinnvoll prüfst. Für die Prüfungsreihenfolge bei mehreren Grundrechten gibt es mehrere Leitlinien.

Zunächst gilt der Grundsatz: Absolutes Recht vor abwägungsoffenem Recht. Wenn etwa die Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG betroffen sein könnte, prüfst du diese zuerst, da sie absoluten Schutz ohne Abwägung gewährt. Liegt bereits ein Verstoß gegen die Menschenwürde vor, erübrigt sich unter Umständen eine aufwendige Verhältnismäßigkeitsprüfung bei den übrigen Grundrechten.

Sodann gilt der Grundsatz: Spezielles Recht vor allgemeinem Recht, also der Spezialitätsgrundsatz. Beachte dabei aber die Grundrechtskonkurrenzen: Speziellere Grundrechte verdrängen regelmäßig allgemeinere Grundrechte, sodass diese gar nicht mehr geprüft werden müssen. Wenn du also feststellst, dass ein spezielleres Grundrecht einschlägig ist, kannst du dir die Prüfung des allgemeineren Grundrechts in aller Regel sparen.

Weiterhin solltest du regelmäßig Freiheitsgrundrechte vor Gleichheitsgrundrechten prüfen, da Freiheitsgrundrechte spezieller sind. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme beim Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG. Steht ein Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot im Raum, prüfst du dieses zuerst, weil es einen besonders strengen Maßstab anlegt. Anschließend kannst du gegebenenfalls ergänzende Freiheitsrechte prüfen.

Falls schließlich mehrere Spezialrechte in Betracht kommen, richtest du die Reihenfolge nach der sachlichen Nähe zum Lebenssachverhalt und der Eingriffstiefe der jeweiligen Maßnahme aus. Dabei solltest du die einzelnen Grundrechte klar voneinander abgrenzen, damit deutlich wird, welchen Aspekt des Sachverhalts du jeweils unter welches Grundrecht fasst.

Die Prüfungsreihenfolge bei mehreren Grundrechten folgt also dem Schema: absolutes Recht vor abwägungsoffenem Recht, spezielles vor allgemeinem Recht, Freiheitsgrundrechte vor Gleichheitsgrundrechten – mit Ausnahme des Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 GG.

Merke

Prüfungsreihenfolge bei mehreren Grundrechten: Falls die Verletzung mehrerer Grundrechte in Betracht kommt

  • Absolutes Recht vor abwägungsoffenem Recht: z.B. Menschenwürdegarantie zuerst prüfen, wenn in Betracht, da absoluter Schutz ohne Abwägung
  • Spezielles Recht vor allgemeinem Recht: Spezialitätsgrundsatz
    • Aber beachte Grundrechtskonkurrenzen: Speziellere Grundrechte verdrängen regelmäßig allgemeinere Grundrechte, sodass diese gar nicht mehr geprüft werden müssen
  • Regelmäßig Freiheitsgrundrechte vor Gleichheitsgrundrechten prüfen, da Freiheitsgrundrechte spezieller
    • Ausnahme Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG: Zuerst Diskriminierungsverbot prüfen (strenger Maßstab), anschließend ggf. ergänzende Freiheitsrechte
  • Falls mehrere Spezialrechte in Betracht: Reihenfolge nach sachlicher Nähe und Eingriffstiefe; klar voneinander abgrenzen

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