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Eingriff

EingriffKlassischer EingriffsbegriffModerner Eingriffsbegriff
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einem Eingriff?

Merke

Eingriff: Jede gegen den Grundrechtträger gerichtete Maßnahme des Staates, die in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt und ihm dessen Ausübung unmöglich macht oder erschwert

  • Vom Schutzbereich eines Grundrechts umfasstes Verhalten Anknüpfungspunkt belastender staatlicher Maßnahme

Worin unterscheiden sich der klassische und der moderne Eingriffsbegriff?

Merke

Klassischer und moderner Eingriffsbegriff

  • Klassischer Eingriffsbegriff: Nur zielgerichtete (finale) staatliche Maßnahmen
    • Eselsbrücke: FURZ (final, unmittelbar, Rechtsakt, Zwang)
  • Moderner Eingriffsbegriff: Jede dem Staat zurechenbare Maßnahme, welche die Ausübung einer grundrechtlich geschützten Tätigkeit ganz oder teilweise unmöglich macht
    • Auch mittelbar-faktische Wirkung zurechenbar, wenn funktional Ersatz für Eingriff („Funktionsäquivalent“); z.B. in „Gefährderansprache“ Demonstrant oder Hooligan nahegelegt sich nicht an Versammlung zu beteiligen mit Drohung präventiv-polizeilicher Maßnahmen ⇨ in abhaltender Wirkung mit Verbot vergleichbar
  • Differenzierung nur relevant, wenn Maßnahme nicht bereits von klassischem Eingriffsbegriff umfasst
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Ziad T.

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