- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Prüfung der Verletzung von Grundrechten
Eingriff
EingriffKlassischer EingriffsbegriffModerner Eingriffsbegriff
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was versteht man unter einem Eingriff?
Merke
Eingriff: Jede gegen den Grundrechtträger gerichtete Maßnahme des Staates, die in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt und ihm dessen Ausübung unmöglich macht oder erschwert
- Vom Schutzbereich eines Grundrechts umfasstes Verhalten Anknüpfungspunkt belastender staatlicher Maßnahme
Worin unterscheiden sich der klassische und der moderne Eingriffsbegriff?
Merke
Klassischer und moderner Eingriffsbegriff
- Klassischer Eingriffsbegriff: Nur zielgerichtete (finale) staatliche Maßnahmen
- Eselsbrücke: FURZ (final, unmittelbar, Rechtsakt, Zwang)
- Moderner Eingriffsbegriff: Jede dem Staat zurechenbare Maßnahme, welche die Ausübung einer grundrechtlich geschützten Tätigkeit ganz oder teilweise unmöglich macht
- Auch mittelbar-faktische Wirkung zurechenbar, wenn funktional Ersatz für Eingriff („Funktionsäquivalent“); z.B. in „Gefährderansprache“ Demonstrant oder Hooligan nahegelegt sich nicht an Versammlung zu beteiligen mit Drohung präventiv-polizeilicher Maßnahmen ⇨ in abhaltender Wirkung mit Verbot vergleichbar
- Differenzierung nur relevant, wenn Maßnahme nicht bereits von klassischem Eingriffsbegriff umfasst
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