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Eingriff

EingriffKlassischer EingriffsbegriffModerner Eingriffsbegriff
Aktualisiert vor 15 Tagen

Was versteht man unter einem Eingriff?

Nachdem der Schutzbereich eröffnet ist, folgt im nächsten Prüfungsschritt die Frage, ob ein Eingriff vorliegt.

Ein Eingriff ist jede gegen den Grundrechtsträger gerichtete Maßnahme des Staates, die in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt und ihm dessen Ausübung unmöglich macht oder erschwert. Es geht also darum, ob der Staat durch sein Handeln das grundrechtlich geschützte Verhalten beeinträchtigt – sei es, dass er es vollständig unterbindet, sei es, dass er es lediglich erschwert.

Ein Eingriff setzt damit voraus, dass das vom Schutzbereich umfasste Verhalten den Anknüpfungspunkt einer belastenden staatlichen Maßnahme bildet. Das bedeutet: Der Staat muss gerade an dasjenige Verhalten oder denjenigen Zustand anknüpfen, der grundrechtlich geschützt ist. Wenn beispielsweise eine Behörde eine Versammlung auflöst, knüpft sie unmittelbar an die Ausübung der Versammlungsfreiheit an und macht diese unmöglich – ein Eingriff liegt vor.

Ein Eingriff ist also jede staatliche Maßnahme, die dem Grundrechtsträger die Ausübung seines grundrechtlich geschützten Verhaltens unmöglich macht oder erschwert.

Merke

Eingriff: Jede gegen den Grundrechtträger gerichtete Maßnahme des Staates, die in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt und ihm dessen Ausübung unmöglich macht oder erschwert

  • Vom Schutzbereich eines Grundrechts umfasstes Verhalten Anknüpfungspunkt belastender staatlicher Maßnahme

Worin unterscheiden sich der klassische und der moderne Eingriffsbegriff?

Beim Eingriff in Grundrechte lassen sich zwei Begriffsvarianten unterscheiden: der klassische und der moderne Eingriffsbegriff.

Der klassische Eingriffsbegriff erfasst nur zielgerichtete, also finale staatliche Maßnahmen. Als Eselsbrücke für Klausur und Hausarbeit kannst du dir das Akronym FURZ merken: final, unmittelbar, Rechtsakt, Zwang. Eine Maßnahme muss nach dem klassischen Verständnis also all diese Merkmale aufweisen, um als Eingriff zu gelten.

Der moderne Eingriffsbegriff geht deutlich weiter. Danach ist ein Eingriff jede dem Staat zurechenbare Maßnahme, welche die Ausübung einer grundrechtlich geschützten Tätigkeit ganz oder teilweise unmöglich macht. Damit werden auch Maßnahmen erfasst, die nicht zielgerichtet auf eine Grundrechtsbeeinträchtigung abzielen, sondern nur mittelbar oder faktisch wirken. Eine solche mittelbar-faktische Wirkung ist dem Staat zurechenbar, wenn sie funktional einen Ersatz für einen Eingriff darstellt, also ein sogenanntes Funktionsäquivalent bildet. Stell dir etwa eine sogenannte Gefährderansprache vor: Die Polizei legt einem Demonstranten oder einem Hooligan nahe, sich nicht an einer Versammlung zu beteiligen, und droht dabei mit präventiv-polizeilichen Maßnahmen. Formal liegt hier kein Verbot vor, doch die abhaltende Wirkung dieser Ansprache ist mit einem Verbot vergleichbar – sie macht die Ausübung der Versammlungsfreiheit faktisch erheblich schwieriger. Deshalb ist diese mittelbar-faktische Wirkung dem Staat als Eingriff zurechenbar.

Beachte für Klausur und Hausarbeit, dass die Differenzierung zwischen klassischem und modernem Eingriffsbegriff nur dann relevant wird, wenn die zu prüfende Maßnahme nicht bereits vom klassischen Eingriffsbegriff umfasst ist. Liegt also eine finale, unmittelbare, durch Rechtsakt angeordnete und mit Zwang durchsetzbare Maßnahme vor, brauchst du den modernen Eingriffsbegriff gar nicht erst zu bemühen.

Der moderne Eingriffsbegriff erweitert den klassischen also dahingehend, dass auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen als Eingriff gelten, sofern sie als Funktionsäquivalent einem klassischen Eingriff gleichkommen und dem Staat zurechenbar sind.

Merke

Klassischer und moderner Eingriffsbegriff

  • Klassischer Eingriffsbegriff: Nur zielgerichtete (finale) staatliche Maßnahmen
    • Eselsbrücke: FURZ (final, unmittelbar, Rechtsakt, Zwang)
  • Moderner Eingriffsbegriff: Jede dem Staat zurechenbare Maßnahme, welche die Ausübung einer grundrechtlich geschützten Tätigkeit ganz oder teilweise unmöglich macht
    • Auch mittelbar-faktische Wirkung zurechenbar, wenn funktional Ersatz für Eingriff („Funktionsäquivalent“); z.B. in „Gefährderansprache“ Demonstrant oder Hooligan nahegelegt sich nicht an Versammlung zu beteiligen mit Drohung präventiv-polizeilicher Maßnahmen ⇨ in abhaltender Wirkung mit Verbot vergleichbar
  • Differenzierung nur relevant, wenn Maßnahme nicht bereits von klassischem Eingriffsbegriff umfasst
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